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Verschweigen von früherem Ermittlungsverfahren / Einstellung in die Bundespolizei


Wird im Einstellungsverfahren auf entsprechende Frage hin verschwiegen, dass gegen den Bewerber früher Ermittlungsverfahren geführt wurden, kann das Eignungszweifel begründen.
Die nachfolgende Entscheidung finden wir sehr hart, und zwar nicht nur, weil das Gericht sich gegen die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wendet, sondern auch weil es um ein früheres, nach § 170 II StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren geht.
Ein solches Verfahren kann unter Umständen gegen Sie anhängig (gewesen) sein, ohne dass Sie davon je erfahren (haben).
Jedenfalls besagt die Einstellung nach § 170 II StPO in aller Regel, dass die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht erbracht haben.

Bitte beachten Sie bei der nachstehenden Entscheidung auch, dass es nicht nur um eine gemutmaßte frühere Verfehlung geht, sondern auch um die falsche Auskunft in dem Einstellungsverfahren, die in den Bereich der arglistigen Täuschung geraten kann, an die unangenehme Konsequenzen geknüpft sein können, zum Beispiel die spätere Rücknahme einer dennoch erfolgten Ernennung.
Das Verschweigen / die Täuschung kann sich auch auf gesundheitliche Probleme beziehen:

Der VGH Hessen hat zuvor bereits Strenge walten lassen und u. a. wie folgt entschieden:

VGH Hessen, Beschluss vom 18.12.19 – 1 B 443/19 -

Kontakte zum Drogenmilieu bei jugendlichem Polizeibewerber

Leitsatz
1. Einer im materiellen Beamtenrecht nicht vorgesehenen vorläufigen Ernennung als Anordnungsinhalt nach § 123 Abs. 3 i.V.m. § 938 ZPO bedarf es prozessual jedenfalls im Hinblick auf die Entlassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 4 BeamtStG nicht.
2. Der nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehende Beurteilungsspielraum erlaubt dem Dienstherrn, selbst bei einmaligem Fehlverhalten Zweifel an der charakterlichen Eignung anzunehmen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt.
3. Auch ein jugendliches bzw. jugendtypisches Fehlverhalten kann taugliche Grundlage für Eignungszweifel sein.

Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 14.02.19, 1 L 141/19.DA, Beschluss


VGH Hessen, Beschluss vom 09.01.20 – 1 B 2155/19 -

Leitsatz
Der nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehende Beurteilungsspielraum erlaubt dem Dienstherrn hohe Anforderungen an die charakterliche Eignung von Bewerbern um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zu stellen. Zu diesen Anforderungen zählt auch die Erwartung, dass die Bewerber sich von Kontakten zum Drogenmilieu fernhalten und Straftaten anderer im BtM-Bereich nicht tolerieren.

Verfahrensgang: vorgehend VG Kassel, 26.08.19, 1 L 1778/19.KS, Beschluss


Und hier nun die Entscheidung, bei der es um das Verschweigen eines früheren Ermittlungsverfahrens geht:

VGH Hessen, Beschluss vom 23.08.21 – 1 B 924/21 -

Kein "Recht zum Schweigen und zur Lüge" eines Bewerbers um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei

Leitsatz
Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG und das Verschweigerecht des § 53 BZRG greifen bei eingestellten Verfahren nicht ein, so dass der Dienstherr einen Einstellungsbewerber zulässigerweise auch nach solchen Verfahren fragen kann (a. A. BAG, Urteil vom 15.11.12 - 6 AZR 339/11).

Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 30.03.21, 1 L 352/21.DA, Beschluss

Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30.03.21 - 1 L 352/21.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.613,94 Euro festgesetzt.

Gründe
I.
Randnummer 1
Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei.
Randnummer 2
Der im Jahr 1997 geborene Antragsteller bewarb sich am 29.08.19 für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei.
Randnummer 3
Seiner Bewerbung fügte er u.a. die von ihm ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung über Strafverfahren/ Ordnungswidrigkeitenverfahren bei. Die Erklärung enthält folgenden einleitenden Hinweis:

Sie sind verpflichtet gegenüber der Bundespolizei alle Ermittlungsverfahren, jede polizeiliche Ermittlung und alle Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, die gegen Sie geführt wurden. Hierbei ist es unerheblich, ob dieses Verfahren abgeschlossen, gänzlich eingestellt oder nur eingestellt wurde, weil Sie eine Geldbuße gezahlt oder eine andere Leistung, z.B. gemeinnützige Arbeit, erbracht haben. Sie sind im Bewerbungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet.
Falsche oder fehlende Angaben können zur Ablehnung Ihrer Bewerbung führen!

Beantworten Sie die nachfolgenden Fragen wahrheitsgemäß und senden Sie den Vordruck in jedem Fall ausgefüllt und unterschrieben zurück.“

Randnummer 4
Die Frage Nr. 1 der Erklärung, ob er in der Vergangenheit Beschuldigter eines polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrens gewesen sei, beantwortete er durch Setzen eines Häkchens im Feld „nein“.
Randnummer 5
Mangels Erfüllung der Mindestvoraussetzungen im Sporttest und der fehlenden körperlichen Leistungsfähigkeit wurde der Antragsteller für nicht geeignet bewertet (vgl. Schlussgutachten vom 5.03.20, Bl. 34 BA). Mit Ablehnungsschreiben vom 09.03.20 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine Berücksichtigung für eine Einstellung zum 1. September 2020 nicht habe erfolgen können. Ihm werde angeboten, seine Bewerbung unter Berücksichtigung der bereits bestandenen Testteile für eine Einstellung zum 01.03.21 zu berücksichtigen.
Randnummer 6
Nach der erneuten Teilnahme bestand der Antragsteller das Eignungsauswahlverfahren.
Randnummer 7
Unter dem 21.07.20 erklärte der Antragsteller seine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung seiner bei den Verfassungsschutzbehörden und der zuständigen Polizeibehörde gespeicherten Daten und zur Nutzung zum Zwecke der Prüfung seiner sicherheitsrechtlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst.
Randnummer 8
Das Hessische Landeskriminalamt teilte mit Schreiben vom 01.10.20 auf Anfrage der Bundespolizeiakademie mit, dass die Staatsanwaltschaft B-Stadt gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung (Tatzeitraum 1. April 2018 - 17.01.19) geführt habe und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und ein Verweis auf den Privatklageweg nach §§ 376 ff. StPO erfolgt sei.
Randnummer 9
Mit Schreiben vom 14.10.20 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur persönlichen Stellungnahme zur strafrechtlichen Verfehlung und zur Abgabe einer Einwilligungserklärung zur Akteneinsicht auf.
Randnummer 10
Mit Schreiben vom 15.10.20 nahm der Antragsteller Stellung und führte zur Haltlosigkeit der Anschuldigung aus.
Randnummer 11
Mit Bescheid vom 11.11.20 lehnte die Antragsgegnerin die Einstellung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sie gemäß § 9 BBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Bundespolizei-Laufbahnverordnung verpflichtet sei, unter den eingereichten Bewerbungen eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Hiernach könne sie nur denjenigen Bewerber für eine Einstellung vorsehen, der nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit erwarten lasse, dass er den besonderen Anforderungen und Schwierigkeiten des Berufes gerecht werden könne. Sie könne nur Bewerber berücksichtigen, deren Geeignetheit zweifelsfrei festgestellt werden könne. Hiervon könne bei dem Antragsteller nicht ausgegangen werden, da weiterhin Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden.
Randnummer 12
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er führte im Wesentlichen an, er bedauere, dass seine Bewerbung trotz ausreichender Qualifikation aufgrund einer bodenlosen Anzeige nicht weiter berücksichtigt worden sei. Er schilderte die Hintergründe und fügte ein Schreiben des Herrn XY bei, der Angaben zu den Hintergründen des Vorfalls tätigt und die Auffassung vertritt, der Antragsteller sei zu Unrecht angezeigt worden.
Randnummer 13
Mit Schreiben vom 11.01.21 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller „ohne über den Widerspruch zu entscheiden“ mit, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung. Dies ergebe sich aus dem Verschweigen eines gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens in der Vergangenheit. In seiner Bewerbung vom 29.08.19 und in seiner Erklärung über Strafverfahren/Ordnungswidrigkeitsverfahren vom 22.09.19 habe er kein Verfahren angegeben, das in der Vergangenheit gegen ihn geführt worden sei. Erst im Rahmen der Erhebung der Polizeiauskunft bei dem zuständigen Landeskriminalamt - nach Abschluss des Auswahlverfahrens - sei ein Ermittlungs-/Strafverfahren wegen Nötigung aus dem Jahr 2019 bekannt geworden. Somit habe der Antragsteller bei seiner Bewerbung unvollständige und somit unwahre Angaben getätigt. Sowohl aus der vorgenommenen Akteneinsicht als auch aus der Stellungnahme sei ersichtlich, dass er Kenntnis vom dem gegen ihn geführten Verfahren gehabt habe. Trotzdem habe er dieses bei seiner Bewerbung nicht angegeben, also bewusst verschwiegen. Falschauskünfte bereits im Rahmen der Anbahnung eines lebenslangen Dienst- und Treueverhältnisses (d.h. im Bewerbungsverfahren) erschütterten das Vertrauen in die charakterliche Integrität des Bewerbers nachhaltig.
Randnummer 14
Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen.
Randnummer 15
Mit Beschluss vom 30.03.21 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei summarischer Prüfung sei es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums von berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ausgegangen sei und entsprechend eine Einstellung abgelehnt habe. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei nicht davon auszugehen, dass ein Grundrechtsverstoß darin liege, dass der Gesetzgeber nicht die bestimmten Grenzen der charakterlichen Eignung bzw. die Kategorien der charakterlichen Ungeeignetheit ausdrücklich normiert habe. Das Erfordernis der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst des Bundes sei in § 9 BBG i.V.m. der § 2 Abs. 2 BLV gesetzlich vorgesehen. Der Gesetzgeber habe sich entschieden, einen unbestimmten Rechtsbegriff zu verwenden, der der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum einräume. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden gesetzlichen Reglementierung der Tätowierung könne für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Die Einschätzung der Antragsgegnerin von der mangelnden charakterlichen Eignung des Antragstellers erweise sich als beurteilungsfehlerfrei. Es habe im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin gelegen, das Verschweigen des Ermittlungsverfahrens bei der anzustellenden Eignungsprognose zu berücksichtigen und hierauf Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu stützen. Einen Beamten treffe eine aus der Unterstützungs- und Wohlverhaltenspflicht abgeleitete Wahrheitspflicht. Diese Wahrheitspflicht betreffe auch Angaben im Bewerbungsverfahren, aus denen abgeleitet werden könne, ob der Bewerber diesen Pflichten genügen werde. Der Antragsteller habe die Frage, ob er in der Vergangenheit Beschuldigter eines polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrens war, mit „nein“ beantwortet. Diese Angabe sei objektiv falsch, da es im Jahr 2019 ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller gegeben habe. Der Antragsteller berufe sich auch nicht darauf, dass ihm dieses Ermittlungsverfahren nicht bekannt gewesen oder es in Vergessenheit geraten sei. Ebenso berufe sich der Antragteller nicht darauf, er habe das Formular falsch verstanden. Der Antragsteller berufe sich zur Begründung der Nichtangabe des Ermittlungsverfahrens darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass er - wie dies bei Einstellungsgesprächen im Arbeitsverhältnis der Fall sei - die Angabe verweigern könne, wenn der Tatvorwurf in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben stehe, für die er sich bewerbe. Der Antragsteller verkenne insofern, dass er sich nicht um den Abschluss eines Arbeitsvertrages beworben habe, sondern um eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses. Das öffentliche Dienst- und Treueverhältnis sei ein Sonderrechtsverhältnis, in dem den Beamten Dienstpflichten auferlegt seien, die über die Pflichten des Bürgers gegenüber dem Staat hinausgingen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stehe es den Bewerbern nicht zu, selbst zu entscheiden, welche Ermittlungsverfahren sie für relevant für eine Einstellung erachteten, und nur diese anzugeben. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller nach polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren fragen dürfen. Dem korrespondiere die Wahrheitspflicht des Antragstellers. Der Dienstherr überschreite nicht seinen Beurteilungsspielraum, wenn er aus der bewussten Nichtangabe eines Ermittlungsverfahrens die Prognose ableite, der Bewerber werde auch in der Zukunft seine Wahrheitspflicht gegenüber dem Dienstherrn verkennen und somit der von einem Beamten zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung nicht gerecht werden. Auf den dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt sei es für die Beurteilung der charakterlichen Eignung daher nicht angekommen.
Randnummer 16
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die er am 28.04.21 begründet hat. Er trägt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht gehe unter Verkennung der Rechte aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG davon aus, dass lediglich eine summarische Prüfung und keine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen sei. Dies stehe mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Einklang. ...
Mit der Annahme, dass § 9 BBG i.V.m. § 2 Abs. 2 BLV eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund seiner (vermeintlichen) charakterlichen Ungeeignetheit darstelle, verkenne das Verwaltungsgericht, dass hierdurch keine ausreichend bestimmte Grundlage dafür geschaffen worden sei, unter welchen Bedingungen von einer charakterlichen Ungeeignetheit auf Seiten des jeweiligen Bewerbers ausgegangen werden dürfe. Zu berücksichtigen sei, dass (gerade in Anbetracht der auch insoweit an die unterschiedlichen Laufbahnen zu stellenden unterschiedlichen Anforderungen) keine ausreichende - insbesondere hinreichend bestimmte und normenklare - gesetzliche Grundlage dafür existiere, welche Gesetzesverstöße (in Zusammenhang mit dem jeweiligen Amt bzw. jeweiligen Laufbahn) den Dienstherrn berechtigten, eine Bewerbung aufgrund der sich aus diesen Gesetzesverstößen ergebenden charakterlichen Eignung des Bewerbers abzulehnen. Zumindest eine Regelung abstrakter Grenzen bzw. Kategorien von Gesetzesverstößen, die in Zusammenhang mit einzelnen Laufbahnen (oder Ämtern) den Dienstherrn zur Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit berechtigten (bzw. verpflichteten), sei zumindest möglich und in Hinblick auf den sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot und Demokratieprinzip ergebenden Anspruch des Bewerbers für den „juristischen Vorbereitungsdienst“ (gemeint: Polizeivollzugsdienst) dringend geboten.
Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus und begründe auch nicht ansatzweise, weshalb er tatsächlich nicht davon habe ausgehen dürfen, dass er die Angabe des einzigen jemals gegen ihn geführten und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahrens habe verschweigen dürfen. Der Umstand, dass der Wortlaut der Aufforderung zur Angabe der Ermittlungsverfahren eindeutig sei, ändere nichts daran, dass der Antragsteller mit seinem Laienwissen tatsächlich davon ausgegangen sei, dass - vergleichbar mit Vorstellungsgesprächen im arbeitsrechtlichen Bereich - die Beantwortung von Fragen, die in keinem (rechtmäßigen) Zusammenhang mit den Aufgaben oder Pflichten des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses stünden, verweigert werden könne.
Er habe auch nicht bewusst unwahre Angaben getätigt, sondern allenfalls fahrlässige Falschangaben. Darüber hinaus verkenne das Verwaltungsgericht, dass ein Bewerber für ein öffentliches Amt die Möglichkeit besitzen müsse, die Beantwortung solcher Fragen zu verweigern (oder insoweit gegebenenfalls falsche Angaben zu machen, damit aus der bloßen Verweigerung nicht Rückschlüsse auf die tatsächlichen Umstände gezogen werden können), deren Beantwortung für das Dienstverhältnis und die insoweit relevanten Anforderungen und/oder Pflichten irrelevant seien. ...
Wie das Bundesarbeitsgericht vollkommen zutreffend aus § 51 i.V.m. § 53 BZRG - auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG - ableite, bestehe ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes gegenüber einem Bewerber um ein öffentliches Amt an der Offenbarung von anhängigen oder abgeschlossen Straf- und Ermittlungsverfahren alleine dann, wenn ein solches Verfahren geeignet sei, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das beworbene Amt bzw. die damit verbundene Tätigkeit zu begründen. Andernfalls bliebe dem jeweiligen Bewerber keine geeignete Möglichkeit, die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu verhindern. Zumindest bei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren bestehe keine Bedeutung für die persönliche Eignung des Bewerbers. In Fällen einer, wie vorliegend, offensichtlichen falschen Anzeige komme dem Umstand, dass ein Verfahren geführt und im Rahmen desselben festgestellt worden sei, dass die erhobenen Vorwürfe vollkommen unhaltbar seien, keinerlei Bedeutung für die charakterliche Eignung des jeweiligen Bewerbers zu. Vorliegend bestehe kein berechtigtes Informationsinteresse der Antragsgegnerin, ...

Randnummer 17
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30.03.21 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum kommenden Semester in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Rahmen der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst des Bundes aufzunehmen,
hilfsweise,
...
Randnummer 18
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Randnummer 19
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei bereits unzulässig. Der Antragsteller wiederhole sein erstinstanzliches Vorbringen oder stelle sachfremde Erwägungen an, ohne sich mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinanderzusetzen. Die vom Antragsteller zum Prüfungsmaßstab zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts sei zu bestehenden Beamtenverhältnissen ergangen. Ein Anspruch auf vorläufige Einstellung in das Beamtenverhältnis existiere nicht. Schließlich sei die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Frühjahr 2021 bereits abgeschlossen. Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ergäben sich aus der wahrheitswidrigen Angabe in den Bewerbungsunterlagen, dass keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn laufen oder in der Vergangenheit gelaufen sind. Die Polizeivollzugsbeamten seien Repräsentanten des Staates und in besonderer Hinsicht Recht und Gesetz verpflichtet. Nur derjenige Bewerber käme für eine Einstellung als Polizeivollzugsbeamter in Frage, der nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit erwarten lasse, dass er den besonderen Anforderungen und Schwierigkeiten des Berufs gerecht werden könne. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehörten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich seien daher grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasse explizit auch Verstöße, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hätten, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, soweit der der Einstellung zugrundeliegende Sachverhalt dieses gebiete. Der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gegenüber dem zukünftigen Dienstherrn könne so gewertet werden, dass dem Bewerber die charakterliche Eignung fehle. Das Argument des Antragstellers, er dürfe davon ausgehen, dass er - wie bei der Anbahnung eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses - ein Recht auf Lüge habe, indem er auf eine klare Frage zu den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn eine wahrheitswidrige Antwort gebe, zeige, dass er die Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses als Polizeivollzugsbeamter verkenne. Es sei besonders wichtig, dass „die Beamten keine ‚mit (...) Laienwissen‘ vorgenommenen eigenen willkürlichen ‚Auslegungen‘ der Gesetze, anderer Regelungen und Weisungen“ vornähmen. Es liege ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Wahrheitspflicht in einem Besonders sensiblen Bereich für den Polizeivollzugsdienst vor, im Bereich der Strafverfolgung.

II.
Randnummer 20
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Randnummer 21
Das Beschwerdevorbringen ... rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
Randnummer 22
...
Randnummer 23
Jedenfalls ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch auf eine die Hauptsache vorwegnehmende Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst nicht glaubhaft gemacht, auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden.
Randnummer 24
Das Verwaltungsgericht ist dem Beschluss des Senats vom 18.12.19 - 1 B 443/19 - folgend von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen.
Randnummer 25
Grundsätzlich darf das Gericht, dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dies gilt auch dann, wenn es nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache geschehen soll. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile erforderlich ist, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, und effektiver Rechtsschutz i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur auf diese Weise erlangt werden kann. Das Begehren muss schon aufgrund der eingeschränkten Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.19 - 1 B 443/19 -, juris Rn. 33).
Randnummer 26
Die Antragsgegnerin durfte im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums eine Einstellung des Antragstellers wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung ablehnen.
Randnummer 27
Nach § 9 Satz 1 BBG i.V.m. § 2 BLV richtet sich die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dies wiederholend bestimmt § 3 BLVO, dass laufbahnrechtliche Entscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen sind. Dabei erfasst Eignung insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 2 BLVO).
Randnummer 28
Soweit der Antragsteller - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - sinngemäß rügt, es handele sich bei dem Tatbestandsmerkmal „Eignung“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung weder Verwaltung noch Justiz überlassen bleiben dürfe und der Gesetzgeber die eine charakterliche Eignung ausschließenden Gesetzesverstöße normieren müsse, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass die Verwendung unbestimmter, der Auslegung und Konkretisierung bedürftiger Begriffe allein noch keinen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität begründen. Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird. Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber aber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014 -1 BvR 3353/13 -, juris Rn. 16).
Randnummer 29
Vor diesem Hintergrund ist vorliegend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der sowohl das grundsätzliche Erfordernis einer normativen Grundlage als auch deren gebotenen Rang und deren notwendige Regelungsdichte steuert, Genüge getan.
Randnummer 30
Das Gesetz - BBG - und die in Konkretisierung hierzu ergangene Verordnung - BLV - knüpft die Übertragung des Amtes an von der Rechtsprechung inzwischen umfänglich konkretisierte Begriffe aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.04 - 1 BvR 838/01 -, juris Rn. 67 zu § 3 BNotO).
Randnummer 31
Hiernach gilt:
Die durch den künftigen Dienstherrn vorzunehmende Bewertung der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt bezieht sich auf eine künftige Amtstätigkeit und umfasst eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm im angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 09.01.20 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 30; VGH BW, Beschluss vom 27.05.15 - 4 S 1914/15 - juris Rn. 9).
Randnummer 32
Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (BVerwG, Beschluss vom 20.07.16 - 2 B 17.16 - juris Rn. 26). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Ablehnung der Einstellung setzt nicht die Feststellung voraus, dass ein Bewerber ungeeignet ist. Es genügen berechtigte Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung (zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 9.01.20 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 31 und vom 19.12.18 - 1 B 2011/18 - n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 5.09.19 - 6 B 651/19 - juris Rn. 6; OVG S-H, Beschluss vom 5.11.18 - 2 MB 17/18 - juris Rn. 11).
Randnummer 33
Mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ eröffnet der Gesetzgeber dem Dienstherrn bewusst einen Beurteilungsspielraum und überlässt diesem die Konkretisierung. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 19.07.18 - 1 WB 31.17 -, juris Rn. 40, zur Eignungsbewertung in dienstlicher Beurteilung). Der pflichtgemäßen Beurteilung des Dienstherrn ist es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und wie er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht (Senatsbeschlüsse vom 9.01.20 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 32).
Randnummer 34
Bei einer Einstellung darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft eines Bewerbers verlangen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (Senatsbeschluss vom 9.01.20 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 33; OVG B-B, Beschluss vom 26.03.18 - OVG 4 S 19.18 -, juris Rn. 6).
Randnummer 35
Soweit es um die Einstellung in den Polizeidienst geht, sind hohe Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen. Denn die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 9.01.20 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 34 und 28. November 2019 - 1 B 372/19 -, juris Rn. 25; Bay. VGH, Beschluss vom 2.05.19 - 6 CS 19.481 -, juris Rn. 17; OVG B-B, Beschluss vom 26.03.18 - OVG 4 S 19.18 -, juris Rn. 6). Die Einstellungsbehörde darf weder strafrechtliche Verurteilungen aus der charakterlichen Eignung ausblenden noch muss sie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vorlassen, nur weil sie zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.07.16 - 2 B 17.16 -, juris Rn.10).
Randnummer 36
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Antragsgegnerin ebenso wenig feststellbar wie eine Verletzung des Anspruchs auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über sein Einstellungsbegehren. Die Bundespolizeiakademie hat das Einstellungsbegehren des Antragstellers unter Berücksichtigung ihres gerichtlich lediglich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums mit Erwägungen zurückgewiesen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht deren Eignungszweifel als tragfähig begründet erachtet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Beurteilungsfehler. Die unter Hinweis auf die herausgehobenen Pflichten der Polizeibeamten in Bezug auf Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr getroffenen Feststellungen der Antragsgegnerin beruhen auf einem zutreffenden Sachverhalt, sind frei von Willkür und beachten allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe.
Randnummer 37
Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers durften sich für die Antragsgegnerin daraus ergeben, dass dieser im Rahmen der Bewerbung angegeben hat, in der Vergangenheit kein Beschuldigter eines polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrens gewesen zu sein. Diese Angabe war, was der Antragsteller nicht bestreitet, objektiv falsch. Denn die Staatsanwaltschaft B-Stadt hatte, wie sich erst später herausgestellt hat, gegen ihn im Jahre 2019 wegen des Verdachts der Verleumdung und der Nötigung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Randnummer 38
Das Verschweigen auch von eingestellten Ermittlungsverfahren ist für sich genommen geeignet, die charakterliche Integrität des Bewerbers in Frage zu stellen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.11.14 - 6 A 1896/13 -, juris Rn. 48; VG Berlin, Beschluss vom 1.12.16 - 26 L 227.16 -, juris Rn. 19).
Randnummer 39
Zu den Pflichten eines Beamten gehört ein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (Wohlverhaltenspflicht, § 2 BPolBG i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Beamte haben überdies ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (Unterstützungspflicht, § 2 BPolBG i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG). Aus diesen Pflichten resultiert die Wahrheitspflicht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 1 D 89.79 -, juris Rn. 28). Danach hat der Beamte in allen dienstlichen Belangen die Wahrheit zu sagen, dienstliche Äußerungen muss er sorgfältig prüfen und sich darauf vorbereiten.
Randnummer 40
Dies betrifft auch Angaben im Bewerbungsverfahren, aus denen abgeleitet werden kann, ob der Bewerber diesen Pflichten genügen wird. Falschangaben schon in der Bewerbungsphase, mithin in einer Phase der Konkurrenz, belegen eine Selbstbegünstigungstendenz (OVG NRW, Beschluss vom 15.01.20 - 1 A 1937/18 -, juris Rn. 10, Beschluss vom 19.11.14 - 6 A 1896/13 -, juris Rn. 44) und lassen darauf schließen, dass der Bewerber die Bedeutung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemessen an den eigenen Interessen verkannt hat. Daraus resultiert die Befürchtung, dass auch zukünftig mit einem entsprechenden Fehlverhalten des Bewerbers zu rechnen ist.
Randnummer 41
Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht dem Bewerber kein „Recht zum Schweigen und zur Lüge“ zu. Der Dienstherr kann zulässigerweise auch nach solchen Verfahren fragen, die nicht zu einem strafgerichtlichen Urteil geführt haben und eingestellt worden sind, und die zugrundeliegenden Vorfälle bei der charakterlichen Eignung des Bewerbers würdigen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 - 4 S 2332/08 -, juris Rn. 7).
Randnummer 42
Im Einstellungs- und Auswahlverfahren muss sich der Dienstherr ein umfassendes Bild von den Bewerbern machen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass erst durch die Angabe des Bewerbers von polizeilichen, staatsanwaltlichen oder gerichtlichen Verfahren der Dienstherr die Kenntnis und damit Möglichkeit erlangt, Ermittlungsakten beizuziehen und die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel eigenständig zu würdigen. Aus dem Inhalt beizuziehender Ermittlungsakten können Rückschlüsse auf Verhaltensweisen (Sozialverhalten, Selbstkontrolle, Aggressionspotential) gezogen und prognostiziert werden, ob der Bewerber dauerhaft den besonderen charakterlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein wird. Das Fehlverhalten muss dabei nicht zwingend strafrechtliche Relevanz haben, wenn es dessen charakterliche Mängel nur deutlich zu Tage treten lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.07.16 - 2 B 17.16 -, juris; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 B 443/19 - juris, und vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 -, juris).
Randnummer 43
Schließlich ist eine Differenzierung nach strafrechtlich relevanten (Lebens-)Sachverhalten „mit und ohne Dienstbezug“ im Falle der Einstellung in den Polizeidienst nicht geboten. Es sind hohe Anforderungen an die Gesetzestreue von Polizisten und Bewerbern zu stellen, denn die Verhinderung und Verfolgung von „jeglichen“ Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Polizisten müssen im Hinblick auf das Einhalten strafrechtlicher Normen eine charakterliche Stabilität aufweisen. „Alle“ eigenen Verstöße in diesem Bereich können grundsätzlich Relevanz für das Dienstverhältnis haben.
Randnummer 44
Auch das vom Antragsteller zur Begründung in Bezug genommene Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.11.12 - 6 AZR 339/11 -) geht im Grundsatz von der datenschutzrechtlichen Erforderlichkeit von Fragen nach personenbezogenen Daten vor Einstellung in den öffentlichen Dienst aus, wenn der künftige öffentliche Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage bzw. der Informationsbeschaffung im Hinblick auf die Begründung des Dienstverhältnisses hat und das Interesse des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seiner Daten unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 GG das Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an der Erhebung dieser Daten nicht überwiegt. Das Bundesarbeitsgericht erkennt nach diesen Grundsätzen ein berechtigtes Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an, sich bei einem Bewerber um ein öffentliches Amt nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren zu erkundigen, wenn bereits ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann (BAG, Urteil vom 15.11.12 - 6 AZR 339/11 -, juris Rn. 22 f.).
Randnummer 45
Nicht zu folgen vermag der Senat aber der weitergehenden Annahme des Bundesarbeitsgerichts, dies habe nur für laufende, nicht aber eingestellte Ermittlungsverfahren zu gelten. Bei Letzteren bestünde grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des potentiellen Arbeitgebers. Eine Einschränkung des Fragerechts ergebe sich aus § 53 Abs. 1 BZRG. Hiernach dürften Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen und brauchten den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, Abs. 4 BZRG aufzunehmen sei. Auch in den Fällen des § 53 Abs. 2 BZRG sei nur Auskunft über strafgerichtliche Verurteilungen zu erteilen. Eingestellte Ermittlungsverfahren seien aber weder in ein Führungszeugnis aufzunehmen noch sei über sie gegenüber Gerichten und Behörden Auskunft zu erteilen. Bestehe aber ein Verschweigerecht bereits in den von § 53 BZRG ausdrücklich geregelten Fällen, sei ein solches Recht erst recht anzunehmen, wenn nach Vorgängen gefragt werde, die von vornherein nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen seien und über die selbst den in § 53 Abs. 2 BZRG genannten Stellen keine Auskunft erteilt werden könne. Dabei sei unerheblich, welcher Sachverhalt den Ermittlungen zugrunde gelegen habe (BAG, Urteil vom 15.11.12 - 6 AZR 339/11 -, juris Rn. 24 ff.)
Randnummer 46
Das Beschwerdegericht teilt diese Sichtweise des Bundesarbeitsgerichts nicht. Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG und das Verschweigerecht des § 53 BZRG greifen bei eingestellten Verfahren nicht ein.
Randnummer 47
Anknüpfungspunkt des Verwertungsverbotes (§ 51 BZRG) und der mindestens fünfjährigen Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 BZRG) ist angesichts des eindeutigen Wortlauts eine Verurteilung im Sinne des § 4 BZRG. Im Fall der Einstellung fehlt es an einer solchen Verurteilung. Gegen eine analoge Anwendung des Verwertungsverbotes auf eingestellte Ermittlungsverfahren spricht, dass es an einer planwidrigen Lücke und einer Vergleichbarkeit der Interessenlagen fehlt. Denn Sinn und Zweck der Verwertungsverbote ist die Förderung der Resozialisierung verurteilter Straffälliger, indem diese vom Strafmakel der Verurteilung befreit werden, den es im Fall eingestellter Ermittlungsverfahren nicht gibt (Senatsbeschluss, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 -, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1973 - I D 62.73 -, NJW 1974, 286; BGH, Beschluss vom 8.03.05 - 4 StR 569/04 -, juris).
Randnummer 48
Nichts anderes gilt für das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 BZRG, welches nach dem eindeutigen Wortlaut ebenfalls eine „Verurteilung“ voraussetzt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27.11.08 - 4 S 2332/08 -, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 2 B 45/96 -, juris Rn. 22, juris, vgl. auch Hase, BZRG, 2. Aufl. 2014, § 51 Rn. 1, § 53 Rn. 2; zwischen anhängigen und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren differenzierend Götz, Das Bundeszentralregister, Kommentar, 3. Aufl. 1985, § 53 Rn. 19). Ein die Wortlautgrenze überschreitender Erst-recht-Schluss ist ein Argumentationsmuster im Rahmen der Rechtsfortbildung durch Analogie und scheidet bei Fehlen deren Voraussetzungen aus.
Randnummer 49
Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn steht nicht das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht entgegen. Es ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über „seine“ Daten (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris Rn. 150). Dies gilt insbesondere im Beamtenverhältnis. §§ 60, 61, 62 BBG lassen in Ausprägung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere der Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn hinreichend deutlich erkennen, dass der Dienstherr von seinen Beamten die Angaben verlangen kann, die zur Verwirklichung des legitimen und dringenden Ziels, die Sicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, geeignet und erforderlich sind, und dass der Dienstherr diese Angaben im Sinne dieses Zweckes verwenden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beamte die entsprechende Auskunftspflicht durch seinen freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis aus freiem Entschluss übernommen hat; er kann sich ihr jederzeit dadurch entziehen, dass er seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt (zu §§ 52 55 BBG a.F. vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 10. Februar 1988 - 2 BvR 522/87 -, NVwZ 1988, 1119) oder sich nicht um die Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.
Randnummer 50
Im Übrigen hat der Antragsteller unter dem 21.07.20 seine Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung seiner bei den Verfassungsschutzbehörden und der zuständigen Polizeibehörde gespeicherten Daten durch die Bundespolizei und in die Nutzung zum Zwecke der Prüfung seiner sicherheitsrechtlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst erklärt.
Randnummer 51
Soweit der Antragsteller einwendet, er habe keine vorsätzliche, allenfalls eine fahrlässige Falschangabe gemacht, weil er davon ausgegangen sei, er könne die Beantwortung von Fragen, die in keinem (rechtmäßigen) Zusammenhang mit den Aufgaben oder Pflichten des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses stünden, und die keinerlei Bedeutung für die charakterliche Eignung hätten, verweigern oder auf solche Fragen falsche Angaben machen, vermag er auch damit nicht durchzudringen.
Randnummer 52
Zunächst kann die Antragsgegnerin auch aus einer „fahrlässigen“ Falschangabe Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung des Bewerbers ziehen. Eine solche begründet die Annahme, der Bewerber könnte aufgrund seines „Laienwissens“ auch zukünftig „Denkfehlern“ unterliegen und sein Amt nicht mit der gebotenen Verantwortung (§ 63 BBG) ausüben, mithin die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gefährden.
Randnummer 53
Entgegen der Behauptung im Beschwerdevorbingen hat sich das Verwaltungsgericht auch mit diesem „Denkfehler“ des Antragstellers auseinandergesetzt. Dem Senat erschließt sich ebenfalls nicht, wie und warum der Antragsteller angesichts des klar und unmissverständlich formulierten Erklärungsvordruckes aufgrund seines „Laienwissens“ einem „Denkfehler“ erliegen konnte. Das von der Antragsgegnerin verwendete Formular fordert ausdrücklich zur Anzeige aller Ermittlungsverfahren auf - unabhängig davon, ob sie abgeschlossen, gänzlich eingestellt oder unter Auflagen eingestellt worden sind. Weiterhin wird die Mitwirkungspflicht im Bewerbungsverfahren sowie auf die Folgen einer falschen oder fehlenden Angabe hingewiesen. Es obliegt nicht der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Bewerbers, zu bestimmen, welcher (Lebens-)Sachverhalt für die Prognoseentscheidung des Dienstherrn von Bedeutung ist. Dies ist ureigene Aufgabe des Dienstherrn, der dabei einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Antragsteller offensichtlich einem weiteren „Denkfehler“ erlegen ist. Seine weitergehende mit „Laienwissen“ vorgenommene rechtliche Wertung, dass im Rahmen des gegen ihn geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens die vollkommene Unhaltbarkeit der erhobenen Vorwürfe festgestellt worden sei, ist unzutreffend. Ausweislich der vom Antragsteller selbst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.05.19 (Bl. 63 d.A.) erfolgte der Verweis der Anzeigeerstatterin auf den Privatklageweg, da kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestanden hat. Die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass der „Vorfall (…) weder nach seinen Umständen noch nach der Bedeutung der Folgen zu einer über den Lebenskreis der Beteiligten hinausgehenden Störung des Rechtsfriedens geführt“ hat und der Weg der Privatklage ausreiche, um Rechtsschutz zu gewähren und Genugtuung zu verschaffen. Eine vollkommene Haltlosigkeit ist dem aber gerade nicht zu entnehmen. Der Bewerber hat insoweit (nur) die Möglichkeit, seine eigene Sicht der Dinge (etwa wie hier die Haltlosigkeit der Anzeige) darzulegen, und ist der Dienstherr auch gehalten, ein entsprechendes Vorbringen zu würdigen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.19 - 1 B 443/19 -, juris Rn. 50). Der Bewerber ist ohne ein „Recht zum Schweigen und zur Lüge“ nicht rechtsschutzlos gestellt, denn im Falle der fehlerhaften Beurteilung des einem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes und der dann folgenden beurteilungsfehlerhaften Ablehnung der Bewerbung durch den Dienstherrn steht ihm der Rechtsweg offen.
Randnummer 54
Der Antragsteller muss überdies gegen sich gelten lassen, dass er sich weder in seiner Stellungnahme vom 15.10.20 noch in seinem Widerspruch vom 11. November 2020 auf seinen „Denkfehler“ berufen hat. Bei lebensnaher Betrachtung wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller sich auf diesen „entlastenden“ Gesichtspunkt unmittelbar und nicht erst anwaltlich vertreten im gerichtlichen Eilverfahren beruft.
Randnummer 55
Den beiden Hilfsanträgen auf Erlass einer „Hängeverfügung“ fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn infolge der getroffenen Entscheidung über den Eilantrag besteht keine Notwendigkeit für die begehrten Zwischenentscheidungen.
Randnummer 56
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Randnummer 57
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Randnummer 58
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
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