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Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung

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Die Umsetzung und verwandte Maßnahmen

Die Umsetzung, die Versetzung, die Abordnung und die Zuweisung sind beamtenrechtliche Entscheidungen, von denen fast jeder Beamte schon einmal selbst betroffen war. Der Beamte weiß, dass er keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten hat und dass gegen eine Umsetzung "kaum etwas zu machen ist".

Neue Dimensionen haben sich im Zusammenhang mit der Privatisierung von Post und Bahn ergeben.
Während die Telekom im Laufe der Jahre das Beamtenrecht zu handhaben lernte, was zum Beispiel zu deutlich höherer Akzeptanz von "Zuweisungen" (vgl. § 4 IV Postpersonalrechtsgesetz; jetzt auch § 19 Beamtenstatusgesetz) in der Rechtsprechung der Gerichte führte, scheint bei der Bahn vieles im Argen zu liegen - insbesondere bei der db jobservice GmbH.

Im Zusammenhang mit den Änderungen im Beamtenrecht ab 2009 haben sich neue gesetzliche Vorschriften ergeben:

Maßnahme BeamtenstatusG Bundesbeamte aufschiebende Wirkung Widerspruch?
       
Umsetzung nicht geregelt nicht geregelt nein
Versetzung § 15 BBG § 28 nein - vgl. § 126 IV BBG
Abordnung § 14 BBG § 27 nein - vgl. § 126 IV BBG
Zuweisung § 20 BBG § 29 ja


Daneben entwickelten sich spezialgesetzliche Regelungen, insbesondere für die Zuweisung bei Postnachfolgeunternehmen und zum Beispiel im SGB II.

Die Umsetzung des Beamten

Die beamtenrechtliche Umsetzung ist kaum mit Erfolg angreifbar.
Was die Dinge zusätzlich erschwert: Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, so dass eventuell ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht zu stellen ist.

Der Beamte behält bei einer Umsetzung seinen Status, er bleibt bei derselben Behörde, aber man überträgt ihm einen neuen Dienstposten, also eine andere Tätigkeit.
Etwas juristischer formuliert:
Eine Umsetzung ist die das statusrechtliche oder auch abstrakt-funktionelle Amt des Beamten unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt) innerhalb derselben Behörde, die aus jedem sachlichen Grund erfolgen darf und lediglich durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, sowie durch Gesichtspunkte der Fürsorge und eine etwaige Zusicherung begrenzt wird.

Für die Umsetzung gibt es keine besondere gesetzliche Vorschrift. Das Bundesverfassungsgericht hat das wie folgt erläutert: Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Umsetzung bestehe, denn die verpflichtende Wirkung einer entsprechenden Anordnung des Dienstherrn lasse sich auf die gesetzlich normierte Gehorsamspflicht des Beamten zurückführen.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 21.06.12 (2 B 23.12) noch einmal bestätigt, in dem es ausführt:
"Eine spezielle gesetzliche Grundlage für Umsetzungen ist auch dann nicht erforderlich, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind. Die Umsetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die zugrunde liegenden dienstlichen Belange mit den Folgen für den beruflichen Werdegang und die private Lebensführung des Betroffenen abwägen muss."

Eine im Internet (und in NVwZ-RR 2018, 865 ff.) zugängliche Entscheidung des VGH Kassel lässt deutlich erkennen, dass eine Umsetzung nur schwer erfolgreich angefochten werden kann:

VGH Hessen, Beschluss vom 20.02.18 - 1 B 1603/17

Leitsatz:
1. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenkreises durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.
2. Beruht die Änderung des Aufgabenkreises durch Umsetzung auf einer Organisationsverfügung, prüfen die Verwaltungsgerichte nur, ob der Dienstherr sein Organisationsermessen willkürlich ausgeübt hat.
3. Die Bewertung der Sinnhaftigkeit der Umorganisationsmaßnahme obliegt dem Dienstherrn, der insoweit über einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum verfügt.


Eine beamtenrechtliche Umsetzung kann mit einer Ortsveränderung verbunden sein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Beispiel am 28.02.08 einen Fall entschieden, in dem es um die Umsetzung eines Mitarbeiters des BND vom Ausland in das Inland ging (Aktenzeichen 2 A 1.07).

Nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG unterliegt die Umsetzung der Mitbestimmung des Personalrats, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist.

Beispiel für ermessensfehlerhafte und deshalb rechtswidrige Umsetzung

In einer späteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht das Wesen der Umsetzung und deren Rahmenbedingungen wie folgt umschrieben, wobei es um einen jener seltenen Ausnahmefälle ging, in denen eine Umsetzung letztlich als ermessensfehlerhaft angesehen wurde:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.11 - 2 A 8.09 -

Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Maßnahmen, bei denen ein Beamter oder Soldat seine Tätigkeit für den BND an einem anderen Ort und auf einem anderen Dienstposten auszuführen hat, keine Versetzung, sondern eine Umsetzung dar.

Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn liegt:
Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden.
Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht.
Diesen Anforderungen müssen auch Umsetzungen von beim BND eingesetzten Soldaten genügen.

bb. Die Beklagte hat das ihr hiernach eingeräumte Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Die Umsetzungsentscheidung beruht vielmehr auf einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange.

Als innerbehördliche Organisationsmaßnahme dient die Umsetzung der Sicherung, Erleichterung oder Verbesserung der Aufgabenerledigung der Behörde. Ein sachlicher Grund liegt auch dann vor, wenn die Aufgabenerledigung auf dem bisherigen Dienstposten durch den Amtswalter nicht in ausreichendem Maße gewährleistet und der Dienstbetrieb dadurch beeinträchtigt ist. Mangelnde Bewährung auf einem Dienstposten bildet grundsätzlich einen sachlichen Grund für die Umsetzung. Der Dienstherr handelt in aller Regel nicht sachwidrig, wenn er eine Beeinträchtigung des für die reibungslose Zusammenarbeit erforderlichen Vertrauens in die Integrität und die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Pflichten durch einen weitgehend selbstständig im Ausland agierenden Residenturleiter zum Anlass für eine Umsetzung nimmt.
Eine Vertrauensbeeinträchtigung kann auch aus der Verletzung sicherheitsrechtlicher Vorschriften oder Weisungen gefolgert werden. Die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen erfordert aber eine gleichmäßig geübte Verwaltungspraxis der Reaktion auf Verletzungen dienstlicher Pflichten exponierter Mitarbeiter, die sowohl der Bedeutung der verletzten Pflicht als auch den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ausgewogen Rechnung trägt.


Auch das Bundesverfassungsgericht betont in seinen seltenen Entscheidungen zu dieser Frage die weiten Ermessensspielräume des Dienstherrn bei der Umsetzung eines Beamten. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.01.08, 2 BvR 754/07.

Zu den (akzeptierten) Gründen für eine Umsetzung können zum Beispiel innerdienstliche Spannungen gehören.
Schon seit langem ist es anerkannt, dass ein Streit unter Kollegen für den Dienstherrn der Beamten Anlass sein kann, einen von ihnen umzusetzen. Die Umsetzung muss nicht den Beamten treffen, der "Schuld" ist.
So das VG Koblenz im April 2007 und später noch Oberverwaltungsgerichte.

Familiäre Gründe (z. B. Betreuung eines Angehörigen) werden meist nicht als Argument gegen eine Umsetzung akzeptiert. Zumindest verlangen die Gerichte ganz konkreten Vortrag dazu.

Rechtsbehelfe gegen eine Umsetzung


Folgen Sie bitte diesem Link: Rechtsbehelfe gegen die beamtenrechtliche Umsetzung


Ausschreibung von Stellen, Mitbestimmung

Nun könnte es auch den Fall geben, dass ein Beamter gerne auf einen frei gewordenen bzw. zu besetzenden Posten umgesetzt werden möchte. Hier könnten § 8 BBG und § 4 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) Verwirrung stiften:
"§ 4 BLV: Stellenausschreibungspflicht
(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben."

Damit ist der Verordnungsgeber wahrscheinlich über das Ziel hinaus geschossen. Denn nach allgemeiner Auffassung fanden die Grundsätze der Ausschreibungspflicht und der Bestenauslese bisher bei bloßen Umsetzungen keine Anwendung. Soll man den Verordnungsgeber beim Wort nehmen dürfen?

Ein freundlicher Leser unserer Seite hat uns auf eine damit in Zusammenhang stehende Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 08.11.2011, 7 Bf 33/11.PVB, hingewiesen, welche Sie auf der Internetseite des Gerichts finden.

Hinzuweisen ist ferner auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.12 - 6 PB 1.12 -:
"Im Bereich der Bundesbeamten unterliegt jede Stellenbesetzung, welche der Dienststellenleiter ohne Ausschreibung vorzunehmen beabsichtigt, der Mitbestimmung des Personalrats gem. § 75 III Nr. 14 BPersVG."
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Umsetzung BVerfG zur Umsetzung Rechtsbehelfe gg. Umsetzung bei Streit unter Kollegen trotz Betreuung Angehöriger
Versetzung ... Versetzung ... - BVerwG: Vivento
Abordnung ... Abordnung ...



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