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Charakterliche Nichteignung wegen früherer jugendrichterlicher Ermahnung?

In diesem Fall geht es um die Frage, ob und ggf. in welcher Form dem Bewerber ein früheres Jugendstrafverfahren entgegen gehalten werden darf.
Die Entscheidung ist mutig, weil das Gericht sich u.a. gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt. Sie zeigt, dass man in diesen Fragen durchaus unterschiedlicher Auffassung sein kann. Allerdings ist für den Leser der Entscheidung betrüblich, dass der "Widerstand" des Verwaltungsgerichts gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sehr breiten Raum einnimmt und das Verwaltungsgericht erst gegen Ende seiner Entscheidung zur Sache kommt.
Bei Randnummer 30 führt das Gericht aus, um danach gegen den Bewerber zu entscheiden:
"Soweit das Jugendgericht das Jugendstrafverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 1 JGG nach Erteilung einer jugendrichterlichen Ermahnung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt hat, geht dies zwar mit der strafrechtlichen Würdigung einher, dass eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich gehalten wurde. Die vom Jugendgericht gewählte Ermahnung mag auch im unteren Bereich der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG geregelten Skala an Maßnahmen angesiedelt sein (so OVG Berlin-Brandenburg a.a.O., Rn. 10). Ungeachtet dessen determiniert die begründungslos gebliebene Würdigung des Jugendgerichts die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu treffende Entscheidung der Einstellungsbehörde, ob der Antragsteller für den Polizeidienst charakterlich geeignet ist, nicht."

Ganz ähnlich äußert sich die Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Beschluss vom 27.02.18 mit dem Aktenzeichen 5 L 649.17. Sie finden die Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg. Es geht in jenem Fall um ein eingestelltes Jugendstrafverfahren wegen Verdachts der Beförderungserschleichung.


Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28.02.18 - 5 L 636.17 -

Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6 705,54 Euro festgesetzt.

Gründe
1
Der im Juli 1997 geborene Antragsteller bewarb sich zum Einstellungstermin 3.04.18 für den gehobenen Dienst des Berliner Polizeivollzugsdienstes für den Laufbahnzweig der Schutzpolizei. Mit Bescheid vom 30.10.17 lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Einstellung mit der Begründung ab, gegen den Antragsteller sei im Jahr 2015 ein Ermittlungsverfahren geführt worden, weswegen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden. Aufgrund des geringen vergangenen Zeitraumes lasse sich noch nicht erkennen, ob der Antragsteller die erforderliche charakterliche Stabilität erlangt habe. Dagegen hat der Antragsteller am 10.11.17 Klage erhoben (5 K 582.17), über die die Kammer noch nicht entschieden hat.
2
Der ... Antrag,
3
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu dem am 03.04.18 beginnenden Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei vorläufig zuzulassen,
4
hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
5
Nach Auffassung der Kammer besteht entgegen der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 29.09.17 – 4 S 32.17 – juris Rn. 3 f.) weder zureichender Anlass von dem bisher geltenden Maßstab für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs abzurücken (dazu 1.), noch gibt es einen durchgreifenden Grund, den materiellen Maßstab bei Einstellungsbewerbern zu senken, die als Jugendliche im Alter unter achtzehn Jahren Jugendstraftaten begangen haben (dazu 2.). Schließlich ist auch die Würdigung der charakterlichen Eignung des Antragstellers durch den Polizeipräsidenten in Berlin im konkreten Fall nicht zu beanstanden (dazu 3.).

1.
6
Entgegen der zitierten neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O. Rn. 3 f.) besteht nach Ansicht der Kammer kein Anlass, den bisher gültigen strengen Maßstab für die Glaubhaftmachung nicht mehr anzuwenden. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben muss (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 – juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.15 – 4 S 10.15 – Entscheidungsabdruck Seite 3 f.).
7
In seinem Beschluss vom 29.09.17 hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ausgeführt, dass er seine vormalige Rechtsprechung aufgebe, nach der für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ein strenger Maßstab gegolten habe. Danach habe sich mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ feststellen lassen müssen, dass die Einschätzung des Antragsgegners von der mangelnden persönlichen Eignung des Antragstellers rechtsfehlerhaft sei. Nunmehr solle ausreichen, dass dies überwiegend wahrscheinlich sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.17 – 4 S 32.17 – Rn. 3 f.). Diesem neuen Maßstab vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
8
Soweit das Oberverwaltungsgericht zur Begründung der Änderung seiner Rechtsprechung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 12.07.17 (51/16 – Rn. 15 ff.) verwiesen hat (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. Rn. 3), berücksichtigt dies nicht, dass der Verfassungsgerichtshof (lediglich) zur Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht judiziert hat. Dazu hat er ausgeführt, dass aus der im Prozesskostenhilfeverfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe begehrt werde, maßgeblichen ex-ante-Perspektive eines verständigen Rechtsschutzsuchenden auch in Betracht gekommen sei, an die Glaubhaftmachung weniger strenge Voraussetzungen als eine hohe Wahrscheinlichkeit anzulegen. Mithin habe das Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht versagen dürfen.
9
Damit ist vom Verfassungsgerichtshof über den vom Oberverwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzulegenden Maßstab indes nichts Abschließendes gesagt. Vielmehr hätte das Oberverwaltungsgericht beim tradierten Maßstab bleiben können und lediglich begründen müssen, warum es keinen anderen Maßstab anwendet.
10
Vor diesem Hintergrund hätte aus Sicht der Kammer Anlass bestanden, die entscheidungstragende Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs kritisch zu hinterfragen, der zufolge die Abmilderung des Maßstabs der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs vor allem dann geboten sein könne, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig eingeräumt werden solle, während über diesen Zeitpunkt hinaus – wegen der Möglichkeit des Widerrufs (gemeint: Entlassung) nach § 23 Abs. 4 BeamtStG – keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden (BerlVerfGH a. a. O. Rn. 18).
11
Anders als der Verfassungsgerichtshof (und das Oberverwaltungsgericht) zu meinen scheinen, geht es den Bewerbern nicht um die Absolvierung des (gesamten) Vorbereitungsdienstes, sondern um die Zulassung zu diesem. Dieses Begehren erledigt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 – juris Rn. 19 und vom 24.09.09 – 2 C 31.08 – juris Rn. 12), der die Kammer folgt, mit dem Verstreichen des jeweiligen Einstellungstermins; die Entscheidung über die Zulassung ist nach diesem Zeitpunkt mithin nicht mehr reversibel. Mit der Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf werden sowohl rechtlich als auch faktisch vollendete Tatsachen geschaffen: Die vom Verfassungsgerichtshof vorgeschlagene Möglichkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 23 Abs. 4 BeamtStG lässt außer Acht, dass die Entlassung nicht ex tunc auf den Zeitpunkt der Ernennung zurückreicht, sondern frühestens mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts wirkt. In tatsächlicher Hinsicht ist fraglich, ob der Verfassungsgerichtshof hinreichend berücksichtigt hat, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Hauptsacheverfahren während des Vorbereitungsdienstes, der für den mittleren Polizeidienst zweieinhalb und für den gehobenen Polizeidienst drei Jahre dauert (vgl. § 20 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst – (Pol-LVO) vom 18.12.12 (GVBl. Seite 532)), häufig nicht zu erlangen sein wird.
12
Soweit der Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die zeitliche Komponente zur Begründung der Abmilderung des strengen Glaubhaftmachungsmaßstabs weiterhin auf die Notwendigkeit effektiven (Eil-)Rechtsschutzes hingewiesen hat, ist im Ausgangspunkt zwar zutreffend, dass Rechtsschutz nur wirksam ist, wenn er innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Für den anzulegenden rechtlichen Maßstab ist damit aber wiederum nichts gesagt; die Notwendigkeit sachlicher und rechtlicher Richtigkeit der Entscheidung besteht unabhängig von dem Gebot, dass die Entscheidung möglichst zügig ergeht.
13
Schließlich hat die Kammer auch Zweifel, ob das Oberverwaltungsgericht bei der Übertragung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hinreichend berücksichtigt hat, dass der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Fall zur Frage der gesundheitlichen Eignung zugrunde gelegen hat. Diese mag dahingehend objektivierbar sein, dass wissenschaftlich feststellbar ist, ob der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, sodass dem Dienstherrn diesbezüglich kein Beurteilungsspielraum verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.13 – 2 C 16.12 – juris Rn. 19 ff.).
14
Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf die charakterliche Eignung übertragen. Für die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gesundheitlichen Eignung dürfte nämlich insbesondere maßgeblich gewesen sein, dass der Prognosemaßstab eines hohen Grades an Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte bis zum Erreichen der Altersgrenze gesundheitlich dienstfähig bleiben werde, mit Blick auf das Lebenszeitprinzip zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG führen würde (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 24). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die gesundheitliche Konstitution im zeitlichen Verlauf vielfältigen Einflüssen unterliegt, die der betreffende Beamte nur bedingt beeinflussen kann, auch in gewisser Weise verständlich. Für die charakterliche Eignung gilt dies indes in einem weit geringeren Maße. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist im Wesentlichen aus dem status quo ableitbar. Entscheidend ist, ob der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.16 – 2 B 17.16 – juris Rn. 26 m. w. N.). Diese Würdigung kann der Dienstherr anhand dessen, was ihm über den Einstellungsbewerber bekannt ist, mit weit geringeren Unsicherheiten als bei der Frage der gesundheitlichen Eignung vornehmen; dass diese Prognose sich maßgeblich an den Anforderungen des Dienstherrn orientiert, ist nicht zu beanstanden, sondern macht gerade den Beurteilungsspielraum der einstellenden Behörde aus. Dieser Beurteilungsspielraum würde für die ganz überwiegende Anzahl der Einstellungsbewerber faktisch ausgehöhlt, wenn berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht mehr ausreichten.
15
Aus diesen Gründen legt die Kammer auch weiterhin den hergebrachten Maßstab für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs an, wonach mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ feststehen muss, dass die Einschätzung des Antragsgegners von der mangelnden persönlichen Eignung des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2.
16
Weder Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) bestimmen kann. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht infrage gestellt ist. Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die – auch charakterliche – Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.17 – 4 S 32.17 – juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.08 – 4 S 2332.08 – juris Rn. 4 m. w. N.).
17
Gemäß § 5 Nr. 4 Pol-LVO ist Voraussetzung für die Einstellung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei unter anderem, dass der Bewerber nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens nach seiner Persönlichkeit für die Verwendung in der Laufbahn geeignet ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die Integrität und charakterliche Stabilität der Bewerber stellt und deshalb strafrechtlichen Verurteilungen bzw. Erkenntnissen aus (auch eingestellten) Ermittlungsverfahren besonderes Gewicht beimisst. Da die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes gehört, sind eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a. a. O; VGH Baden-Württemberg a. a. O juris Rn. 7).
18
Nach Ansicht der Kammer gibt es entgegen dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keinen durchgreifenden Grund, den materiellen Maßstab bei Einstellungsbewerbern zu senken, die als Jugendliche im Alter unter achtzehn Jahren Jugendstraftaten begangen haben. Vielmehr würde dies den – auch vom Oberverwaltungsgericht bekräftigten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. Rn. 6) – Ermessensspielraum des einstellenden Dienstherrn für die typischen Bewerber unverhältnismäßig beschränken und damit das Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehren.
19
Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts trägt nicht jede Verfehlung, die zu einem Ermittlungsverfahren Anlass gegeben hat, bereits für sich genommen den Schluss auf die fehlende persönliche Eignung eines Bewerbers. Insbesondere Verfehlungen, die von Jugendlichen unter achtzehn Jahren begangen worden seien, bildeten nicht ohne weiteres eine taugliche Grundlage für berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers. Ihre Heranziehung sei regelmäßig ausgeschlossen, wenn den Straftaten noch ein jugendtypisches Gepräge anhaftete und sie sich lediglich als episodenhaft und von geringfügiger Schwere darstellten. In diesem Zusammenhang komme der Bewertung der begangenen Straftaten durch das Jugendgericht, das mit erzieherisch befähigten und in der Jugenderziehung erfahrenen Richtern besetzt sein solle (vgl. § 37 des Jugendgerichtsgesetzes – JGG), eine besondere Bedeutung zu. Ergäben sich aus dessen Entscheidungen und den sie tragenden Erwägungen plausible Hinweise darauf, dass es sich um Verfehlungen handele, die keiner besonderen Maßregelung und auch keiner verstärkten erzieherischen Einwirkung bedürften, weil sie die angeführten Merkmale aufwiesen, sei der Dienstherr – wenn er Eignungszweifel auf dieses strafbare Verhalten zu stützen beabsichtige – verpflichtet, näher darzulegen, aus welchen Gründen er diese Einschätzung nicht teile (OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. Rn. 8). Dies vermag die Kammer aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen.
20
Ausweislich der Ausführungen in der genannten Entscheidung scheint das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Jugendtypik auf einen Begriff abzustellen, der der beamtenrechtlichen Einstellungspraxis bisher fremd war und dem Jugend- und Heranwachsendenstrafrecht entlehnt sein dürfte (vgl. § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Dort spielt die jugendtypische Tat allerdings eine Rolle nur für die Frage, ob auf Heranwachsende, d. h. Personen, die zur Zeit der Tatbegehung zwischen 18 und 21 Jahren alt gewesen sind (vgl. § 1 Abs. 2 JGG), anstelle des Strafgesetzbuches noch bestimmte Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden sind; insbesondere geht es dabei um die Möglichkeit, statt der Strafe (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 JGG) Erziehungsmaßnahmen (vgl. §§ 9-12 JGG) oder Zuchtmittel (§§ 13-16 a JGG) auszusprechen. Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll in diesen Fällen vor allem erneuten Straftaten des Heranwachsenden entgegenwirken, weshalb die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten sind (vgl. § 2 JGG).
21
Vor diesem Hintergrund bleibt die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene tatbestandliche Verknüpfung der Begriffe „jugendtypisches Gepräge der Tat“ und „Jugendlicher“ dogmatisch unklar. Der Begriff einer jugendtypischen Straftat eines Jugendlichen ist auch unter Bezugnahme auf das Jugendgerichtsgesetz bisher weder bestimmt noch hinreichend bestimmbar. Eine jugendtypische Straftat eines Jugendlichen gibt es im Jugendgerichtsgesetz nicht; dort stellt sich die Frage der Jugendtypik für Jugendliche nämlich gar nicht, denn diese unterfallen dem Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes qua Alter. Die jugendtypische Tat als solche ist darüber hinaus weder nach dem Jugendgerichtsgesetz noch nach sonstigen Maßstäben von geringerer Schwere oder Schuld als die „normale“ Straftat. Im Falle ihres Vorliegens sind dem Heranwachsenden lediglich der Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes, und damit die Zuständigkeit der Jugendstaatsanwaltschaft bzw. des Jugendgerichts sowie der Zugang zu Sanktionsmaßnahmen, die vornehmlich den Erziehungsgedanken in den Blick nehmen, eröffnet. Dass auch die Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz individuell nicht weniger invasiv als eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach dem Strafgesetzbuch wirken können, sei hier nur angemerkt. Damit ist das jugendtypische Gepräge der Tat nach Ansicht der Kammer beamtenrechtlich neutral.
22
Auch der Begriff „episodenhaft“ begegnet Bedenken hinsichtlich seiner Bestimmbarkeit. Da dem Fall des Oberverwaltungsgerichts eine Serie von immerhin fünf Diebstählen zugrunde lag, das Gericht dies gleichwohl als nicht hinreichend gehäuft erachtete, stellt sich die Frage, wann und unter welchen Umständen, von einer ausreichenden Episodenhaftigkeit ausgegangen werden kann.
23
Ungeachtet dessen wären diese Begrifflichkeiten ebenso wie der Begriff der „geringfügigen Schwere“ primär vom einstellenden Dienstherrn – und nicht vom Staatsanwalt oder Strafgericht – auszufüllen. Die strafrechtlichen Würdigungen der Taten unterliegen anderen Prinzipien als deren Berücksichtigung im Rahmen der beamtenrechtlichen Einstellung. Während es dem Jugendstrafrecht maßgeblich um die Verhinderung weiterer Straftaten des Täters und dessen Erziehung geht (vgl. nochmals § 2 JGG), muss der Einstellungsbewerber die hinreichende Gewähr bieten, ein Leben lang seine Dienstpflichten zuverlässig und loyal gegenüber Vorgesetzten und Kollegen zu erfüllen; beide Zielstellungen sind nicht vergleichbar.
24
Soweit das Oberverwaltungsgericht im Gegensatz dazu für die Würdigung von Verfehlungen von Einstellungsbewerbern, die diese als Jugendliche begangen haben, im Ergebnis die verfahrensbeendende Entscheidung durch das Jugendstrafgericht für weithin entscheidungsdeterminierend erachtet, vermag die Kammer dem folglich (nur) insoweit zuzustimmen, als ein Freispruch ergangen ist. Hat die Jugendstaatsanwaltschaft dagegen von der Verfolgung abgesehen (§ 45 JGG) oder ungenügenden Anlass zur Klageerhebung erkannt (§ 170 Abs. 2 Strafprozessordnung - StPO), das Jugendgericht das Verfahren eingestellt (§ 47 JGG) oder wenig invasive Erziehungsmaßregeln erlassen (vgl. §§ 9-12 JGG), muss der Dienstherr unter Würdigung aller Umstände entscheiden; in diesem Zusammenhang kommt es dann unter anderem auch auf die tragenden Gründe für die jeweilige strafrechtliche Entscheidung an.
25
In der Praxis hilft dies in der Regel allerdings schon deshalb nicht weiter, weil die entscheidungstragenden Gründe für die oben genannten Entscheidungen typischerweise nicht aktenkundig gemacht werden. Ob das Ergebnis der strafrechtlichen Abschlussverfügung in jedem Einzelfall aus einer tiefgehenden individuellen strafrechtlichen Würdigung der Tat folgt, unterliegt angesichts der gerichtsbekannten starken Belastung der Berliner Strafjustiz darüber hinaus gewissen Zweifeln. Rechtlich ist jedenfalls auch zu beachten, dass bereits der Staatsanwalt das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift so darstellen soll, dass die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht (vgl. § 46 JGG).
26
Daher werden diese strafrechtlichen Entscheidungen den Dienstherrn regelmäßig ebenso wenig binden können wie die Fälle, in denen das Ermittlungsverfahren wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt wurde. Bestehen in diesen Fällen greifbare Anhaltspunkte für die Tatbegehung und lässt sich die Tatausführung würdigen, kann die Einstellungsbehörde diese zulasten des Bewerbers berücksichtigen; einer – nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts vertieften – Darlegung, aus welchen Gründen der Dienstherr der strafrechtlichen Einschätzung nicht folgt, bedarf es in diesen Fällen nicht. Alles andere würde in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle zu einer faktischen Beweislastumkehr führen, die im Ergebnis zu Lasten des Dienstherrn ginge: Der typische Einstellungsbewerber ist nämlich noch Jugendlicher oder Heranwachsender; sollte er strafrechtlich in Erscheinung getreten sein, dann als Jugendlicher oder Heranwachsender. Weil der Dienstherr üblicherweise über keine Erkenntnisse verfügt, die über die Ermittlungs- und Strafakte hinausgehen, dürfte es ihm schwerfallen – wie vom Oberverwaltungsgericht gefordert – darzulegen, aus welchen Gründen er die strafrechtliche Einschätzung nicht teilt. Damit würde der Beurteilungsspielraum der einstellenden Behörde indes unverhältnismäßig beschränkt werden und die Ablehnung wegen fehlender charakterlicher Eignung nur im Ausnahmefall möglich sein.

3.
27
Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung im weiteren Einstellungsverfahren nicht in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, nicht zu beanstanden.
28
Zutreffend hat der Antragsgegner, wie dem Vermerk vom 30.10.17 zu entnehmen ist, zulasten des Antragstellers berücksichtigt, dass dieser im Dezember 2014 zusammen mit einer Bekannten unter Verstoß gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 253 Feuerwerkskörper und 150 Knallpatronen (Gesamtgewicht: 11,34 Kilo) aus Polen nach Deutschland eingeführt hat; darunter befanden sich auch zwölf sogenannte Kugelbomben.
29
Zwar ist der Antragsteller wegen dieser Tat nicht verurteilt worden. Vielmehr hat das Amtsgericht Tiergarten (Jugendgericht) das Verfahren nach Erteilung einer jugendrichterlichen Ermahnung gemäß §§ 45, 47 JGG eingestellt. Das ändert indes nichts daran, dass die vorliegenden Erkenntnisse den Schluss auf eine strafrechtliche Verfehlung des Antragstellers rechtfertigen. Es unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln, dass der Antragsteller (unter anderem, vgl. dazu die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 22. Mai 2015) entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 SprengG explosionsgefährliche Stoffe ohne die erforderliche Erlaubnis verbracht und dabei zugleich entgegen § 27 Abs. 1 SprengG ohne die erforderliche Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen ist, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der erforderlichen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis war. Der Antragsteller hat dies ausweislich des Verhandlungsprotokolls des Jugendgerichts vom 18.09.15 auch ausdrücklich eingeräumt. Dadurch hat er den Straftatbestand des § 40 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 Nr. 1 SprengG verwirklicht.
30
Soweit das Jugendgericht das Jugendstrafverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 1 JGG nach Erteilung einer jugendrichterlichen Ermahnung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt hat, geht dies zwar mit der strafrechtlichen Würdigung einher, dass eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich gehalten wurde. Die vom Jugendgericht gewählte Ermahnung mag auch im unteren Bereich der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG geregelten Skala an Maßnahmen angesiedelt sein (so OVG Berlin-Brandenburg a.a.O., Rn. 10). Ungeachtet dessen determiniert die begründungslos gebliebene Würdigung des Jugendgerichts die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu treffende Entscheidung der Einstellungsbehörde, ob der Antragsteller für den Polizeidienst charakterlich geeignet ist, nicht.
31
Der Antragsgegner unterliegt keinem Beurteilungsfehler, wenn er den Antragsteller gegenwärtig für charakterlich ungeeignet hält. Er durfte die große Menge an Feuerwerkskörpern und die Tatsache berücksichtigen, dass darunter auch besonders gefährliche Kugelbomben waren. Der vom Antragsgegner gezogene Schluss, die Tat zeige eine große bewusste Sorglosigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen, ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden, wie die Bewertung, der Zeitraum von knapp drei Jahren seit der Tatbegehung begründe weiterhin Zweifel an der notwendigen charakterlichen Eignung des Antragstellers. Der Antragsgegner hat seine Einschätzung im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf mehrere Presseberichte über die Gefährlichkeit insbesondere der eingeführten Kugelbomben, die zu Todesfällen und erheblichen Sachschäden geführt haben, weiter untermauert.
32
Die vom Antragsteller erst im vorliegenden Verfahren vorgelegte psychologische Stellungnahme vom 20. Februar 2018 lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners nicht vor. Sie ist auch ohne Substanz, weil daraus nicht eindeutig hervorgeht, ob der Diplom-Psychologe W. den Antragsteller selbst kennt; der die Stellungnahme einleitende Satz, der Antragsteller sei ihm „persönlich bekannt, da sich zuletzt Anfang 2013 seine Mutter (…) und deren damaliger Lebenspartner bei ihm in psychologischer Beratung“ befunden habe, ist insoweit unergiebig. Jedenfalls ist nicht erkennbar, auf welche Erkenntnisse der Verfasser der Stellungnahme sein Urteil über die (aktuelle) psychische Verfassung des Antragstellers stützt. Die bagatellisierende Formulierung, der Antragsteller sei „bei der Rückreise aus Polen an der Grenze mit sogenannten Polenböllern erwischt“ worden, lässt darüber hinaus Zweifel daran aufkommen, ob dem Psychologen der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt in vollem Umfang bekannt war. Unabhängig davon kann die Einschätzung eines Psychologen - ebenso wenig wie die des Jugendgerichts - das Ermessen des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst nicht einschränken.
33
Nach alldem ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung nicht in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, nicht zu beanstanden.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Zugrunde gelegt wurde der wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht halbierte Wert aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, mithin die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (6-facher Anwärtergrundbetrag für den gehobenen Dienst in Höhe von 1 092,59 Euro zuzüglich der Hälfte der Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro).
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