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Konsum von Cannabis und Tauglichkeit für den Polizeivollzugsdienst


OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.08.18 - OVG 4 S 34.18 -
(u. a. abgedruckt in NVwZ-RR 2019, 115 ff.)

Leitsatz
Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei einem Bewerber für den Vorbereitungsdienst der Polizei, bei dem zuvor eine auf regelmäßigen Konsum deutende Einnahme des Betäubungsmittels Cannabis festgestellt worden ist, eine Abstinenz von mindestens einem Jahr für erforderlich gehalten wird.



Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 04.07.18 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wendet, hat keinen Erfolg. ...
2
... Die Beschwerde zieht die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Maßstäbe zu der dem Dienstherrn obliegenden Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst (§ 105 Abs. 1 LBG) nicht in Zweifel. Sie beanstandet auch nicht, dass eine Drogensucht, ebenso wie ein aktueller Drogenkonsum die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst in Frage stelle. Sie kritisiert im Kern lediglich die Annahme, der bei dem Antragsteller anlässlich einer früheren Bewerbung für den Vorbereitungsdienst bei der Polizei im September 2017 festgestellte Cannabiskonsum mit einem THC-COOH-Wert von 300 mg/ml schließe auch noch gegenwärtig die Polizeidienstfähigkeit aus.
3
Soweit der Antragsteller zunächst einwendet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beträfen bereits im Ausgangspunkt nicht die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst, sondern die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der FeV, geht dies an der Begründung des angegriffenen Beschlusses vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht etwa isoliert die Kraftfahreignung geprüft. Dies steht vielmehr im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen, dass zu den Aufgaben von Polizeivollzugsbeamten auch das Führen von Kraftfahrzeugen gehöre. In der Sache hat das Verwaltungsgericht damit zutreffend darauf abgestellt, dass gesundheitliche oder geistige Mängel, die einem Führen von Kraftfahrzeugen entgegen stehen, auch die Fähigkeit des – zukünftigen – Polizeibeamten betreffen, sämtliche im Polizeidienst für gewöhnlich anfallenden Aufgaben zu erfüllen.
4
Dies stellt letztlich auch der Antragsteller nicht in Frage. Er trägt lediglich vor, dass nach den Bewerberanforderungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst eine Fahrerlaubnis der Klasse B erst zum Ende des dritten Ausbildungsabschnitts erworben werden müsse. Wenn er hieraus sinngemäß ablesen möchte, dass auch Fragen der Eignung, die im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stehen, zu diesem späteren Zeitpunkt zu beantworten wären, so trägt dies bereits deshalb nicht, weil vorliegend die fehlende Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum vorgesehenen Einstellungszeitpunkt in Rede steht. Anknüpfungspunkt für die Polizeidienstfähigkeit ist insoweit aber die volle Verwendungsfähigkeit bezogen auf die gesamte Breite der Tätigkeit einer Polizeivollzugskraft (vgl. Urteil des Senats vom 27.06.18 – OVG 4 B 16.15 – Rn. 18; Urteil des Senats vom 03.03.14 – OVG 4 B 45.13 – S. 8 EA), was auch solche Tätigkeiten umfasst, die nicht sogleich mit Beginn des Vorbereitungsdienstes vom Beamtenbewerber verlangt werden. Der Dienstherr muss auch nicht einen derzeit gesundheitlich ungeeigneten Beamtenbewerber für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zulassen, bei dem noch ungewiss ist, ob und wann Zweifel an dessen Eignung ausgeräumt werden können.
5
Entgegen der Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung konnten der Antragsgegner und mit ihm das Verwaltungsgericht die Annahme der fehlenden gesundheitlichen Eignung auch sonst vor dem Hintergrund des seitdem verstrichenen Zeitablaufs auf den im September 2017 festgestellten Betäubungsmittelkonsum stützen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV schließt der gelegentliche Konsum die Eignung nicht aus, wenn u.a. Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges getrennt werden. Die regelmäßige Einnahme von Cannabis schließt die Eignung hingegen stets aus (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV). Vorliegend deutet aber alles darauf, dass der Antragsteller das Stadium eines gelegentlichen Cannabiskonsums überschritten hatte und der im September 2017 festgestellte Blutwert auf eine regelmäßige Einnahme zurückzuführen ist. Die rechtsmedizinische Fachliteratur und die ihr folgende obergerichtliche Rechtsprechung geht ab einer Konzentration von 75 ng/ml THC-COOH (Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure) davon aus, dass ab diesem Grenzwert auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum geschlossen werden kann, wenn sich der Konsument zum Zeitpunkt der Blutentnahme nicht in einem akuten Drogenrausch befunden hat. Bei Blutproben, die hingegen nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen worden sind, kann ab einer Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert gelten (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.15 – OVG 1 S 84.15 – EA S. 2; Beschluss vom 22.05.13 – OVG 1 N 34.13 – EA S.3; Beschluss vom 08. August 2008 – OVG 1 S 148.08 – EA S. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 15.09.16 – 2 B 2335/16 – juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 11.02.15 – 16 B 50/15 – Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 22.02.10 – 11 CS 09.1934 – juris Rn. 39). Der im Blut des Antragstellers im September 2017 festgestellte Wert lag mit 300 ng/ml deutlich über diesem Wert.
6
Jedenfalls in einem solchen Fall, wenn gesicherte Erkenntnisse darauf hindeuten, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorgelegen hat, ist die auf die „Richtlinie für Suchterkrankungen bei der Berliner Polizei“ gestützte Annahme des Antragsgegners, dass mindestens eine Abstinenz von einem Jahr zur Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit erforderlich sei, nicht zu beanstanden. Denn der nach den genannten Richtlinien der Berliner Polizei erforderliche Nachweis einer Abstinenz von einem Jahr deckt sich mit der Regelung in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV, die ihrerseits maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und Bundesministerium für Gesundheit beruht, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.09 – 3 C 1.08 – juris 16). Nach Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FEV erfordert die Wiedererlangung der Fahreignung nach einem zuvor erfolgten eignungsausschließenden Betäubungsmittelkonsum eine Abstinenz von mindestens einem Jahr. Diesen Nachweis kann der Antragsteller nicht erbringen, weil seit dem Nachweis des Drogenkonsums im September 2018 ein Zeitraum von einem Jahr noch nicht verstrichen ist. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner – was der Antragsteller rügt – keine weiteren Feststellungen zum aktuellen Konsumverhalten des Antragstellers getroffen hat. Auf die vom Antragsteller erstinstanzlich angekündigten und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachweise kommt es ebenfalls nicht an, da diese nach seinem eigenen Vorbringen maximal einen Zeitraum von 10 Monaten abdecken können.
7
Die weiteren Einwendungen des Antragstellers, mit welchen er auf einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze durch den Antragsgegner deuten möchte, verfangen nicht. Die Tatsache, dass bei dem Antragsteller im Bewerbungsverfahren im Jahre 2017 ein Drogenkonsum festgestellt worden ist, ergibt sich bereits aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 13.11.17. Sie war dem Antragsgegner mithin bekannt, ohne dass es der Beiziehung von ärztlichen Unterlagen aus dem früheren Bewerbungsverfahren im aktuellen Verfahren bedurft hätte; ein etwaiger damit im Zusammenhang stehender Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht hätte sich mithin nicht ausgewirkt. Die Antwort des polizeiärztlichen Dienstes vom 22.03.18 auf die Anfrage des Antragsgegners vom 16.03.18, ob bei einer erneuten Untersuchung mit einem veränderten Befund zu rechnen wäre, lässt auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht nicht erkennen. Der vom polizeiärztlichen Dienst gegebene Hinweis, dass die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen bleibe, da noch kein Jahr Abstinenz gegeben sei, gibt lediglich den Inhalt der „Richtlinie für Suchterkrankungen bei der Berliner Polizei“ wieder.
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Im Übrigen obliegt es dem Antragsteller, im Rahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Er trägt zudem die materielle Beweislast für seine aktuelle gesundheitliche Eignung. Er ist mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.17 – 2 VR 2/17 – Rn. 13). Sollte er sich einer ärztlichen Untersuchung nicht stellen, geht dies zu seinen Lasten. Nichts anderes gilt bei einer Weigerung, die mit seiner Untersuchung betrauten Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, da eine solche Weigerung hindert, dass der Antragsgegner Kenntnis von den Feststellungen des ärztlichen Dienstes erhält.
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