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Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts


Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Disziplinarverfahren


Die Zulässigkeit der Berufung ist in Disziplinarsachen der Bundesbeamten unterschiedlich geregelt, je nachdem ob
der Dienstherr eine Disziplinarklage erhoben hatte oder
es sich um die Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung handelt.

Bundesdisziplinargesetz (BDG) § 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

Berufung gegen Urteil nach Disziplinarklage des Dienstherrn

Das Urteil des Disziplinargerichts, das über eine Disziplinarklage des Dienstherrn entscheidet, kann mit der Berufung angefochten werden, § 64 BDG.
Es bedarf keiner besonderen Berufungszulassung, die sonst in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung erforderlich sein kann, § 124 VwGO.
Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen (nicht bei dem Oberverwaltungsgericht).
In Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang nach §§ 3 BDG, 67 VwGO.

Zu beachten ist ferner der recht strenge Formzwang: die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt und begründet werden.
Dabei ist ein bestimmter Antrag zu stellen.
Die Begründungsfrist kann vom Gericht (genauer: von dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats bei dem Oberverwaltungsgericht) auf Antrag verlängert werden.

Berufung gegen Urteil nach Klage des Beamten

Etwas anderes gilt, wenn das Gericht nicht über eine von dem Dienstherrn erhobene Disziplinarklage geurteilt hat, sondern über eine von dem Beamten angestrengte Klage gegen eine Disziplinarverfügung.
In diesen Fällen ist die Zulassung der Berufung notwendig, §§ 64 II BDG, 124 und 124 a VwGO.
Es ist also im Einzelfall nicht sicher, dass eine Berufung eröffnet ist.

Das Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Das Berufungsverfahren ist ganz ähnlich ausgestaltet wie das erstinstanzliche Verfahren bei dem Verwaltungsgericht. Das Berufungsgericht kann aber auf eine erneute Beweisaufnahme verzichten und die Beweiserhebung zugrunde legen, die beim Verwaltungsgericht erfolgt ist.
Es musste erst durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt werden, dass der Beamte auf jeden Fall einen Anspruch auf eine mündliche Berufungsverhandlung hat, wenn es um seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die Aberkennung des Ruhegehalts oder um eine Zurückstufung geht (BVerwG, Urteil vom 25.10.07, 2 C 43/07).
Dies ergibt sich aus § 59 BDG, welcher den Regelungen nach der VwGO (§ 130 a VwGO) vorgeht.
Bisweilen kann aber das nach § 59 BDG in anderen Fällen (auch in erster Instanz) zulässige Beschlussverfahren zu sehr vernünftigen Ergebnissen führen.

Berufung muss innerhalb eines Monats eingelegt und begründet werden.


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.17 - 2 B 39.17-

5
Die Verwerfung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht nach § 3 BDG i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO beruht auf der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist nach § 64 Abs. 1 BDG, über die die Beklagte durch die Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt worden ist. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig (§ 64 Abs. 1 Satz 5 BDG). Der Wortlaut des Gesetzes ("einzulegen und zu begründen") ist insoweit eindeutig, als er sowohl die Einlegung als auch die Begründung der Berufung einer Disziplinarklage hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft, nämlich der Einreichung beim Verwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 23.05.17 - 2 B 51.16 - Rn. 12).

Bitte vergewissern Sie sich unbedingt anhand des jeweils einschlägigen Disziplinargesetzes, bei welchem Gericht Berufung und Begründung einzulegen sind. Hier lauern Gefahren, wie sie aus dem Verfahren BVerwG 2 C 7.22 mit den Vorinstanzen OVG Münster, OVG 3d A 1185/20.O, und VG Düsseldorf, VG 31 K 8408/18.O, ersichtlich sind.
Ähnliche Verwicklungen sind Gegenstand der Verfahren BVerwG 2 C 1.23 und BVerwG 2 C 3.23.

Die Beamtin selbst kann nicht wirksam Berufung einlegen.


Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.04.17 - 3d A 426/17.BDG -

Die Berufung wird verworfen.

Gründe:

3
Die Beklagte ist Beamtin auf Lebenszeit.
4
In Folge der Umwandlung der Deutschen Bundesbahn in die Deutsche Bahn AG trat sie letztlich nach Wechsel in die Laufbahn der Sozialversicherung (Amtsbezeichnung: „Verwaltungsobersekretärin“) zum Oktober 2005 in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. Nach längerer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit und zwischenzeitlichem anderweitigem Einsatz wurde die Beklagte ab 20.04.09 als Sachbearbeiterin im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung tätig. Im Anschluss an ihre Erkrankung ab dem 16.09.10 wurde sie zum 01.06.11 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
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Auf der Grundlage eines gegen die Beklagte geführten Strafverfahrens wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme von Krankenversicherungs- und Beihilfeleistungen leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren wegen Betrugs ein. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom März 2013 verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach die Beklagte wegen 68fachen Betrugs, zwei der Taten versucht, in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht auf die Klage der Klägerin der Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 08.02.17 zugestellt.
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Mit am 13.02.17 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz legte die Beklagte Berufung ein. Diese begründete sie am 22.02.17 durch einen an das Oberverwaltungsgericht adressierten und hier auch eingegangenen Schriftsatz. Die gerichtliche Verfügung vom 01.03.17 enthält den an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten versandten Zusatz: „… dass das Einreichen der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht den Anforderungen aus § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht entsprechen dürfte [vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil]“. Ein ähnlicher Hinweis erfolgte mit weiterer Verfügung vom 13.03.17.
...
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Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 3 Abs. 1 BDG i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). ...
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Nach § 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BDG ist die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und zu begründen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse ‑ auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden ist ‑ ist sie unzulässig (§ 64 Abs. 1 Satz 5 BDG). Das ist hier der Fall.
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Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Urteils am 8. Februar 2017 hätte die Berufungsbegründung bis zum Ablauf des 8.03.17 beim Verwaltungsgericht eingehen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die innerhalb der Berufungsfrist beim Oberverwaltungsgericht eingegangene und an dieses adressierte Berufungsbegründung wahrte die Frist nicht. Hierauf sind die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits mit Verfügung vom 28. Februar 2017 aufmerksam gemacht worden. Trotz der noch verbleibenden Zeit, diesen Mangel bis zum 08.03.17 zu beheben, ist ein entsprechendes Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten (bis heute) ausgeblieben.
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Dieser Mangel kann auch nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden. Es ist angesichts der erfolgten prozessualen Fürsorge durch das Gericht nichts dafür erkennbar, dass die Beklagte ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wäre, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 3 Abs. 1 BDG i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO).
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