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Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte: Unterrichtung des Beamten über Vorwürfe


Unterrichtung des Beamten nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens


Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so ist der betroffene Beamte unverzüglich zu unterrichten, sofern nicht die Gefahr besteht, dass hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts gefährdet werden könnte.

Es ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Der Beamte ist über seine Rechte im Disziplinarverfahren zu belehren. Man wird ihm sicher auch den Ablauf des Disziplinarverfahrens in groben Zügen erläutern.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr unbedingt notwendig, eine ganz formell gehaltene "Einleitungsverfügung" zuzustellen.
Aber das bedeutet nicht, dass nicht auch an Art und Umfang der Unterrichtung Anforderungen zu stellen wären. In der Praxis kann sich das alles entschärfen, wenn dem Beamten oder seinem Anwalt alsbald Akteneinsicht gewährt wird.

Im Disziplinarverfahren hat zunächst der Beamte das Recht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, sofern er dies möchte. Er kann sich frei entscheiden, ob er zu diesem Zeitpunkt etwas sagen möchte.
Das Disziplinargesetz sieht bestimmte Fristen vor, innerhalb derer im Disziplinarverfahren eine Äußerung ggf. abzugeben ist.
Der Gesetzgeber ist erkennbar um Beschleunigung des Disziplinarverfahrens bemüht.



Der Regelfall ist eine schriftliche Mitteilung über die Einleitung, ohne sie arbeitet die Praxis kaum.
In aller Regel wird dem Beamten also eine schriftliche Mitteilung ausgehändigt.
Diese sollte man abwarten, sofern nicht vorher bereits Einschneidendes passiert.


Lassen Sie sich als Beamter nicht mit vagen Andeutungen über das abspeisen, was man Ihnen anlasten will. Wir erleben in der Praxis geradezu skandalöse Fälle, in denen man Beamte zu Äußerungen auffordert, ohne ihnen zu eröffnen, worum es denn nun genau geht.

Unsere ganz eindeutige Empfehlung:
Keine Äußerung, bevor Sie Akteneinsicht hatten!
Alles andere stellt die Dinge auf den Kopf.

Lassen Sie sich eine Aktenkopie aushändigen, denken Sie einige Tage über den Inhalt nach und äußern Sie sich erst dann, wenn die erste Aufregung (und vielleicht auch Zorn darüber, dass man Sie zu Unrecht eines Dienstvergehens verdächtigt) verflogen ist.

Nach dem Gesetz ist der Beamte darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, "sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen".
Das halten wir Anwälte für selbstverständlich - und das ist es eigentlich auch.
Nur im Wehrdisziplinarrecht gilt das nicht, solange es um die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme geht.
Hier wünscht man die Einmischung von Anwälten nicht. Ein Anwalt kann zurückgewiesen werden. Lässt man ihn zu, darf er zwar Schriftsätze einreichen, aber er hat z. B. kein Akteneinsichtsrecht.
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Widerspruchsverfahren Widerspruch Gesetz - §§ 41, 42 BDG