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Das Beschleunigungsgebot im Disziplinarrecht der Bundesbeamten

Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens

Jeder Beamte hat Anspruch auf beschleunigte Bearbeitung eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens und
das Gesetz gibt ihm das Recht, diesen Anspruch mit einem Antrag an das Verwaltungsgericht zu verfolgen.

Das behördliche Disziplinarverfahren soll grundsätzlich nach sechs Monaten abgeschlossen sein. Bei Verletzung dieses disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebots sehen § 62 Bundesdisziplinargesetz (BDG) und die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen ein gerichtliches Fristsetzungsverfahren vor.

Gesetzestext: § 62 Bundesdisziplinargesetz.

Bleibt die Behörde untätig bzw. arbeitet sie zu langsam, so kann der Beamte bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts beantragen, dass das Gericht der Behörde eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens setzt.

Voraussetzungen für einen Erfolg dieses Antrags

- Es geht um ein behördliches Disziplinarverfahren,

- das nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Zustellung der Einleitungsverfügung durch eine Abschlussentscheidung (Einstellung, Disziplinarverfügung oder Disziplinarklage) beendet wurde.
Die Sechsmonatsfrist ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 BDG ausgesetzt ist.

- Es besteht kein zureichender Grund für die Verzögerung.

Das Gericht hat zu prüfen, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens vorliegt. Liegt ein solcher Grund für die Verzögerung nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der das behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen ist.
Gibt es dagegen einen die Verzögerung rechtfertigenden Grund, lehnt das Gericht den Antrag ab (§ 62 II Bundesdisziplinargesetz).

Folgen einer Fristsetzung

Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen (§ 62 III BDG).

Der rechtskräftige Einstellungsbeschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 62 IV BDG). Eine erneute disziplinarrechtliche Verfolgung wegen derselben Handlungen ist nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zulässig. Vielmehr ist die Disziplinarklage verbraucht.

Wenn Sie einen solchen Antrag nicht stellen, wird die Verfahrensdauer ggf. bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein - aber nicht in allen Fällen.
Wägen Sie also sorgsam ab, ob eine beschleunigte Bearbeitung Ihren Interessen besser entspricht als eine gründliche Vorgehensweise, die länger dauern kann.
Sprechen Sie darüber mit Ihrem Anwalt!

Beispiele aus der Rechtsprechung

Beispiel für gerichtliche Fristsetzung: VG Wiesbaden 09.06.20 VGH BW, Beschluss vom 14.11.16 - DL 13 S 1510/16 - Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 07.07.15, 28 L 1621/14.WI.D VG Magdeburg, Beschluss vom 14.04.11 - 8 A 20/10 -
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