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Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte: Belehrung des Beamten vor Anhörung

Die Belehrung des Beamten vor seiner Anhörung im Disziplinarverfahren

Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Der Beamte ist über seine Rechte im Disziplinarverfahren zu belehren.
Einer Befragung des Beamten - und seiner Entscheidung darüber, ob er sich äußern will - hat also eine Belehrung voraus zu gehen.

Wird der Beamte befragt, so ist er zuvor zu belehren.
Dies gilt auch dann, wenn ein Disziplinarverfahren formell noch nicht eingeleitet wurde.

Unterlassen der Belehrung: Verwertungsverbot?

Es kann sich sonst ein Verwertungsverbot ergeben, das der Beamte aber konsequent durchsetzen muss.


Das Bundesverwaltungsgericht sagt dazu in einem Beschluss vom 06.08.09 - 2 B 45.09 - unter anderem, wobei noch auf die früher geltende Vorschrift des § 26 BDO Bezug genommen wird:

"Zu § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG hat der Senat in dem Beschluss vom 18.11.08 BVerwG 2 B 63.08 ausgeführt:

„Die Einleitungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG und die Unterrichtungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 BDG dienen auch dem Schutz des Beamten. Sie sollen sicherstellen, dass disziplinarische Ermittlungen so früh als möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Disziplinarverfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zugunsten des Beamten, insbesondere dem Recht auf Beweisteilhabe gemäß § 24 Abs. 4 BDG, geführt werden. Sobald sich Vermutungen zu dem Verdacht konkretisiert haben, ein bestimmter Beamter habe ein bestimmtes Dienstvergehen begangen, verbietet § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG von der Verfahrenseinleitung abzusehen und den Sachverhalt außerhalb eines behördlichen Disziplinarverfahrens ohne Kenntnis des Beamten zu ermitteln.“

Diese Ausführungen gelten ohne Einschränkungen auch für die Pflicht des Dienstvorgesetzten, Vorermittlungen gemäß § 26 BDO einzuleiten, sobald er Kenntnis vom Verdacht eines Dienstvergehens erhielt. Die zur Sachaufklärung erforderlichen Beweise sollten im Rahmen der gesetzlich geregelten Vorermittlungen erhoben werden. Dies wurde durch § 26 Abs. 1 Satz 2 BDO verdeutlicht, wonach dabei, d.h. in den Vorermittlungen, die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln waren. Daher war es dem Dienstvorgesetzten verwehrt, dem Tatverdacht außerhalb des geordneten Verfahrens nachzugehen und erst nach der informellen Sachaufklärung in das Stadium der Vorermittlungen überzugehen.

Die Bedeutung der rechtzeitigen Einleitung der Vorermittlungen zeigt sich bei der Belehrungspflicht.
Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BDO war dem Beamten vor Beginn der ersten Anhörung zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wurde. Nach Satz 3 war er gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Der Dienstvorgesetzte durfte diese gesetzlichen Belehrungspflichten nicht umgehen, indem er den Beamten trotz eines gegen ihn gerichteten konkreten Tatverdachts vor der erforderlichen Einleitung der Vorermittlungen zu den Vorwürfen befragte.

Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte am 20.08.1999 von den Zeugen B. und H. bereits als Tatverdächtige vernommen. Daher hätte ihr Dienstvorgesetzter vor dieser Vernehmung Vorermittlungen veranlassen müssen. Der Verstoß gegen die Einleitungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BDO konnte die an den Tatverdacht anknüpfenden Belehrungspflichten gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BDO nicht außer Kraft setzen. Die Belehrung der Beklagten am 20.08.1999 war jedenfalls deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf ihr Recht hingewiesen wurde, einen Verteidiger zu befragen.
Darüber hinaus ist nach der Niederschrift über die Vernehmung zumindest zweifelhaft, ob die Beklagte ordnungsgemäß über ihr Schweigerecht belehrt wurde.


Aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht folgt aber kein Verwertungsverbot für die Aussagen der Zeugen B. und H. und das von ihnen angefertigte Geständnisprotokoll, weil die Beklagte der Verwertung nicht rechtzeitig widersprochen hat:

Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen können Angaben, die ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren ohne vorherige ordnungsgemäße Belehrung über sein Schweigerecht oder über das Recht zur Verteidigerkonsultation gemacht hat, gleichwohl verwertet werden, wenn der verteidigte Angeklagte einer Verwertung im Wege des Urkundsbeweises oder der Vernehmung der Verhörpersonen als Zeugen in der Hauptverhandlung nicht rechtzeitig widerspricht. Für das Strafverfahren hat der Bundesgerichtshof diese Grundsätze dahin konkretisiert, dass der Widerspruch bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt vorliegen muss. Die Nichtausübung des Widerspruchsrechts innerhalb der Frist führt zum endgültigen Rechtsverlust.

Dies gilt auch für die Beweiserhebung und -verwertung in einer weiteren Tatsacheninstanz (BGH, Beschlüsse vom 27.02.1992 - 5 StR 190/91 -, NJW 1992, 1463 <1464 f.>; vom 03.12.03 - 5 StR 307/03 - NStZ 2004, 389; vom 09.11.05 - 1 StR 447/05 - NJW 2006, 707 und vom 11.09.07 - 1 StR 237/07 - NJW 2007, 3587 <3588>).

Diese Rechtsgrundsätze sind auch im Disziplinarverfahren anwendbar. Danach ist ein Beweis, der unter Verstoß gegen die gesetzliche Belehrungspflicht zustande gekommen ist, verwertbar, wenn der Beamte der Verwertung nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung widerspricht, in der das Verwaltungsgericht den Beweis erhebt."


Wahrheitspflicht bei Aussage des betroffenen Beamten?

Eine für Disziplinarrechtler interessante Frage ist die, ob ein von Verwaltungsermittlungen oder einem Disziplinarverfahren betroffener Beamter in eigener Sache der Wahrheitspflicht unterliegt, wenn er sich mündlich oder schriftlich äußert.
Stellt es ein (neues) Dienstvergehen dar, wenn ein Beamter in seiner Disziplinarsache Schutzbehauptungen vorträgt, sich also wahrheitswidrig einlässt?
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Widerspruchsverfahren Widerspruch Gesetz - §§ 41, 42 BDG
gerichtliches Verfahren Gesetz, §§ 52 ff. BDG Disziplinarklage Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beweiswürdigung Entscheidung durch Beschluss Berufung Revision Verschlechterungsverbot
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