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Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Einstellung als Abschluss des behördlichen Verfahrens


Abschluss des behördlichen Verfahrens

Das behördliche Disziplinarverfahren endet mit der Abschlussentscheidung (§§ 32 bis 37 BDG).

§ 32 BDG (unten auf dieser Seite) regelt die Einstellung des Verfahrens, § 33 BDG regelt den Erlass einer Disziplinarverfügung, § 34 die Erhebung der Disziplinarklage.


Einstellungsverfügung gemäß § 32 BDG

§ 32 BDG nennt die Einstellungsgründe im einzelnen.

Es gibt verfahrensbezogene Einstellungsgründe nach § 32 Abs. 1 BDG:
- Nr. 1: ein Dienstvergehen ist nicht erwiesen;
- Nr. 2: ein Dienstvergehen ist zwar erwiesen, aber eine Disziplinarmaßnahme erscheint nicht angebracht;
- Nr. 3: wegen § 14 oder § 15 BDG darf eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden;
- Nr. 4: das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme ist aus sonstigen Gründen unzulässig;

und weitere Einstellungsgründe nach § 32 Abs. 2 BDG:
- Nr.1: Tod des Beamten;
- Nr. 2: Ende des Beamtenverhältnisses durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung;
- Nr. 3: Eintritt der Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs.1 BeamtVG bei einem Ruhestandsbeamten.

§ 32 Abs. 3 BDG regelt für die Einstellungsverfügung einen Begründungs- und Zustellungszwang. Die Zustellung ist nach den Vorschriften des VwZG vorzunehmen.



Bitte seien Sie aufmerksam: sofern ein Dienstvergehen festgestellt wird, was sich aus dem Text der Disziplinarverfügung ergibt, können Ihnen trotz der Einstellung des Verfahrens Nachteile beamtenrechtlicher Art entstehen.
Dies bezieht sich meistens darauf, dass die Dienstherren nach einer "Einstellung unter Feststellung" (eines Dienstvergehens) davon ausgehen, dass der Beamte sich erst noch einige Zeit bewähren muss, um Zweifeln an seiner Eignung zu begegnen (vgl. z. B. OVN NRW, Beschluss vom 16.11.11 mit dem Aktenzeichen 1 B 976/11).

Wir haben aber auch schon Fälle erlebt, in denen jüngere Beamte (auf Probe), die zu spät (nämlich nach Ablauf der Widerspruchsfrist) mit einer bestandskräftigen Einstellungsverfügung zu uns kamen, wegen der Zweifel an ihrer Eignung entlassen wurden. Der Dienstherr bezog sich dann darauf, es sei ja in der Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen festgestellt worden.



Eine interessante Besonderheit bietet das bayerische Disziplinarrecht.
Strafrechtler kennen natürlich das Äquivalent in § 153 a StPO, aber im Disziplinarrecht ist eine Vorschrift wie die folgende (noch?) sehr unüblich:

Art. 34 Landesdisziplinargesetz Bayern: Einstellungsverfügung gegen Auflage

(1) Mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin kann bei einem Verfahren, das eine minder schwere Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat, das Disziplinarverfahren vorläufig eingestellt und dem Beamten oder der Beamtin zugleich auferlegt werden
1. zur Wiedergutmachung des durch die Dienstpflichtverletzung entstandenen Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen oder
2. einen Geldbetrag zugunsten des Dienstherrn oder einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn die Schuld des Beamten oder der Beamtin als gering einzustufen ist und die Auflage geeignet ist, den Beamten oder die Beamtin zukünftig zur Einhaltung der Dienstpflichten anzuhalten.
Die Auflagen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 können nebeneinander verhängt werden. Zur Erfüllung der Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen. Wird die Auflage nicht erfüllt, werden Leistungen, die zu ihrer Erfüllung erbracht wurden, nicht erstattet.
(2) Eine Auflage kann nachträglich aufgehoben oder mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin nachträglich auferlegt oder geändert werden.
(3) Ist Disziplinarklage erhoben, kann das Verwaltungsgericht mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin und der Disziplinarbehörde das Verfahren durch Beschluss zunächst vorläufig einstellen und zugleich dem Beamten oder der Beamtin die in Abs. 1 bezeichneten Auflagen erteilen.
(4) Erfüllt der Beamte oder die Beamtin die Auflage, kann die Dienstpflichtverletzung nicht mehr verfolgt werden.
(5) Die Einstellungsverfügung und der Beschluss des Gerichts sind nicht anfechtbar.
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Widerspruchsverfahren Widerspruch Gesetz - §§ 41, 42 BDG
Gerichtliches Verfahren Gesetz, §§ 52 ff. BDG Disziplinarklage Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beschränkung der Vorwürfe Beweiswürdigung Entscheidung durch Beschluss Berufung Revision Verschlechterungsverbot