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Antrag des Beamten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst

Das disziplinarrechtliche Selbstreinigungsverfahren (Selbstentlastungsantrag) gem. § 18 Bundesdisziplinargesez


§ 18 Bundesdisziplinargesetz: Einleitung des Verfahrens auf Antrag des Beamten

(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.

Ein disziplinarrechtlicher Selbstentlastungsantrag setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus.

Das Selbstreinigungsverfahren, wie es Jahrzehnte lang genannt wurde, ist in § 18 Bundesdisziplinargesetz bzw. für die Landesbeamten (oder die Beamten, die dem Landesdisziplinarrecht unterworfen sind) in den Landesdisziplinargesetzen geregelt.

Das Selbstreinigungsverfahren entwickelt sich auf den Antrag des betroffenen Beamten hin, so dass man heute meistens von einem Selbstentlastungsantrag oder einem Selbstentlastungsverfahren spricht. Dabei handelt es sich um ein Disziplinarverfahren, das ggf. nach den üblichen Regeln durchgeführt wird.

Voraussetzung für das Verfahren ist, dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Beamten gegeben ist.
Der Beamte muss also einem Verdacht ausgesetzt sein, von dem er sich entlasten möchte, und
die Feststellung seiner Unschuld muss rechtliche Relevanz besitzen.

Der zuständige Dienstvorgesetzte entscheidet auf den Antrag des Beamten, ob überhaupt konkrete Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens bestehen. Ist das nicht der Fall, wird die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt. Damit ist der Beamte "gereinigt", er ist entlastet.

Besteht hingegen ein konkreter Anfangsverdacht eines Dienstvergehens, so wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet und nach den üblichen Regeln durchgeführt.

Die Entscheidung über seinen Antrag wird dem Beamten mitgeteilt, ohne dass es einer förmlichen Zustellung bedarf.

Aus der Gesetzesbegründung bei Einführung des Bundesdisziplinargesetzes

Lassen wir den Gesetzgeber sprechen, indem wir einen Auszug aus der Gesetzesbegründung zitieren, der das Selbstentlastungsverfahren erläutert:

Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Beamte Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses Verfahren wird nach den auch für die Einleitung von Amts wegen geltenden Grundsätzen fortgeführt.
Ob der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat und er deshalb eine disziplinarrechtliche Sanktionierung erfährt, ist nach den gleichen Prinzipien zu entscheiden, die auch für das von Amts wegen eingeleitete Disziplinarverfahren gelten.
Eine Ablehnung des Antrags erfolgt dann, wenn konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, nicht vorliegen. Eine Ablehnung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens oder bei Offenlassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, darf künftig nicht mehr erfolgen; eine derartige Feststellung lässt sich nur noch im Rahmen der Einstellung des Disziplinarverfahrens treffen.

Mit der Ablehnung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist deshalb die beantragte Entlastung unmittelbar erreicht, so dass es eines Rechtsbehelfsverfahrens entsprechend § 34 Satz 4 BDO nicht mehr bedarf.

Ein Rechtsschutzbedürfnis des Beamten auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes kann nach der neuen Konzeption erst gegeben sein, wenn ein auf seinen Antrag hin eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird und dabei entweder ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen wird, ob ein solches vorliegt. In solch einem Fall kann der Beamte Widerspruch einlegen und Klage erheben.

Gesetzliche Regelungen zum disziplinarrechtlichen Selbstentlastungsverfahren

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