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Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Disziplinarklage - Entscheidung durch Beschluss


Das Disziplinarklageverfahren wird meistens zu einer mündlichen Verhandlung und zu einem erstinstanzlichen Urteil führen, es kann aber unter Umständen auch durch einen Beschluss des Gerichts abgeschlossen werden.
Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 59 BDG.

Sie ist in vielen Fällen eine elegante Variante, die für alle Beteiligten vorteilhaft sein kann.
Und zwar schon deshalb, weil es dann nicht unbedingt eine öffentliche Verhandlung geben muss.
Selbst in einer mündlichen Verhandlung kann sich diese Möglichkeit noch eröffnen, was zu einer Entlastung des Gerichts und der Beteiligten führen kann.

§ 59 BDG: Entscheidung durch Beschluss

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder

2. die Klage abweisen.

Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.


Auch das Berufungsverfahren kann unter den einschränkenden Voraussetzungen des Absatz 1 ggf. noch durch Beschluss beendet werden.


Eine solche Vorschrift gibt es auch im Hamburgischen Disziplinargesetz:

§ 55 HmbDG: Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss die Disziplinarklage abweisen und gleichzeitig auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) erkennen, wenn der Ausspruch eines Verweises, einer Geldbuße, einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Kürzung des Ruhegehalts angezeigt erscheint. Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder dem Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt. Das Verfahren kann in diesen Fällen auch vor der mündlichen Verhandlung durch Beschluss eingestellt werden.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
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Bundesdisziplinarrecht
Bundesdisziplinargesetz Text
Behördliches Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Belehrung vor Anhörung Wahrheitspflicht? Geständnis Ermittlungen (§§ 20 - 30) Akteneinsichtsrecht Aussetzung, § 22 BDG Beweisantragsrecht Anwesenheit/ Fragerecht Protokollierung, § 28 BDG abschließende Anhörung schwerere Fälle - § 31 Einstellung - § 32 BDG Disziplinarverfügung Disziplinarklage - Mitbestimmung Beschleunigungsgebot Fristsetzung § 62 BDG
gerichtliches Verfahren Gesetz, §§ 52 ff. BDG Disziplinarklage Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beschränkung der Vorwürfe Beweiswürdigung Berufung Revision Verschlechterungsverbot