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Disziplinarrecht der Bundesbeamten



Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beamten


Falls das behördliche Disziplinarverfahren weder nach § 32 BDG eingestellt wird, noch eine Disziplinarverfügung nach § 33 BDG ergeht, ist gemäß § 34 BDG gegen den Beamten Klage zum Verwaltungsgericht - Disziplinarkammer - zu erheben.

⁄ Gesetzestext: § 34 BDG


Es geht um die Fälle, in denen nach Meinung der Behörde

- eine Zurückstufung,

- die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder

-(bei Ruhestandsbeamten) die Aberkennung des Ruhegehalts

geboten ist.


Diese Regelung wurde mit der Gesetzesänderung zum 01.01.02 neu eingeführt.

Sie bedeutet eine grundlegende Änderung in der Systematik.

Vorausgegangen sein muss die Untersuchung des Sachverhalts.

Einzelheiten des Disziplinarklageverfahrens sind in den §§ 52 ff. BDG geregelt.

Vielleicht sollte noch einmal betont werden, dass es hier um die Klage des Dienstherrn gegen den Beamten geht.

Daneben gibt es auch den Fall, dass der Beamte gegen eine Disziplinarverfügung klagt.

Im Zusammenhang mit der Erhebung der Disziplinarklage besteht ein ⁄ Mitwirkungsrecht des Personalrats, § 78 I Nr. 3 BPersVG, jedenfalls auf Antrag des Beamten, der darüber zu  belehren ist.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Bundesdisziplinarrecht Bundesdisziplinargesetz Text
Disziplinarmaßnahmen lästige Nebenfolgen
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Belehrung vor Anhörung Wahrheitspflicht? Geständnis Ermittlungen (§§ 20 - 30) Akteneinsichtsrecht Aussetzung, § 22 BDG Beweisantragsrecht Anwesenheit/ Fragerecht - Ladung - Anwesenheitsrecht Observation zulässig? Begutachtung durch Amtsarzt? Durchsuchung, § 27 BDG Protokollierung abschließende Anhörung schwerere Fälle - § 31 Einstellung - § 32 BDG Disziplinarverfügung - § 34 BDG - Mitbestimmung Beschleunigungsgebot Fristsetzung § 62 BDG
Gerichtliches Verfahren Gesetz, §§ 52 ff. BDG Disziplinarklage Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beschränkung der Vorwürfe Beweiswürdigung Entscheidung durch Beschluss Berufung Revision Verschlechterungsverbot