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Bundesdisziplinargesetz: Anwesenheits- und Fragerecht des Beamten - Ladung

Der Beamte ist zu allen Vernehmungen und zu vielen anderen Beweiserhebungen einzuladen, er hat dann auch Frage- und Antragsrechte.

Die Ladung sollte rechtzeitig vor dem Termin eingehen und erkennen lassen, wer zu welchen Beweisthemen angehört bzw. welche Beweise sonst erhoben werden sollen.
Sie halten das für selbstverständlich?
Wir auch, aber in der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen.
Ganz zu schweigen davon, dass Termine telefonisch abgestimmt werden könnten, damit nicht Verlegungsanträge gestellt werden müssen ...


Zu dem Thema Ladung gibt es u.a. folgende Stimme:

Köhler/ Baunack, BDG, Kommentar, 7. Auflage 2021:
"Ladungen sind zur Sicherstellung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich schriftlich, tunlichst gegen Empfangsbekenntnis, vorzunehmen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, ist auch dieser zu laden. Nur dies entspricht dem Gebot der prozessualen Fürsorge und dem Schutzzweck des § 20." (RN 8 der Kommentierung zu § 20 BDG)

"Der Beamte ist danach zu allen Beweiserhebungen zu laden. ...
Bei allen Beweiserhebungen haben der Beamte und der Verteidiger nicht nur das Recht zu erscheinen, sie wirken vielmehr an der Sachaufklärung mit. Sie können Anträge ebenso stellen wie Fragen sowie Anregungen zur Beweisaufnahme geben. ...
Der Beamte ist zur Beweiserhebung zu laden. Die Form der Ladung ist nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung sind die im Rahmen des Disziplinarverfahrens erfolgten Ladungen zur Zeugenvernehmung jeweils nachrichtlich an die Prozessbevollmächtigten des Beamten zu senden. ...
In jedem Fall hat der Dienstvorgesetzte dem beschuldigten Beamten das konkrete Beweisthema und die Namen der Zeugen anzugeben, damit der Beamte in der Lage ist, sein Fragerecht vorzubereiten. Wird der Beamte nicht ordnungsgemäß über die Beweisaufnahme informiert, so ist hierin ein schwerer Verfahrensmangel zu sehen. ..."
(Köhler/ Baunack, aaO, RN 16 bis 18 der Kommentierung zu § 24 BDG)
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