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Disziplinarrecht der Bundesbeamten

Widerspruch des Bundesbeamten gegen die Disziplinarverfügung

Wie erwähnt, können durch Disziplinarverfügung als Disziplinarmaßnahmen gegen Bundesbeamte verhängt werden
- ein Verweis gemäß § 6 BDG;
- eine Geldbuße gemäß § 7 BDG;
- die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG);
- die Kürzung des Ruhegehalts nach § 11 BDG.

Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und nach den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
Der höhere Dienstvorgesetzte kann die Disziplinarverfügung aufheben und verschärfen. Davon wird selten Gebrauch gemacht, aber auf diese Möglichkeit aus § 35 Absatz 3 BDG sollte man als Anwalt den Mandanten hinweisen. Denn das sog. Verschlechterungsverbot kann so durchbrochen werden.

Nach § 43 BDG kann die oberste Dienstbehörde sogar einen Widerspruchsbescheid noch aufheben, um die Maßnahme zu verschärfen.

Der Beamte kann sich gegen die Disziplinarverfügung wenden, indem er zunächst Widerspruch und danach ggf. Klage erhebt.
Hier zeigt sich sehr deutlich die Hinwendung des Disziplinarrechts zur VwGO.
Es heißt in § 41 II BDG ganz ausdrücklich:
"Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung."


Das bedeutet: mit der Zustellung der Disziplinarverfügung beginnt eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
[Bei Fristversäumung kommt u. U. Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO in Betracht.]

Bitte beachten Sie, dass in einigen Landesdisziplinargesetzen ein Widerspruchsverfahren nicht mehr vorgesehen ist. Es ist ggf. binnen eines Monats Klage gegen die Disziplinarverfügung zu erheben.
Hierzu eine Übersicht:

Dienstherr / Status Widerspruchsverfahren? Gesetz
     
Bund ja § 41 BDG
Hamburg (Landesbeamte) ja § 36 HmbDG
Mecklenburg-Vorpommern nein § 42 Landesdisziplinargesetz M-V
Niedersachsen nein § 48 II NdsDG
Schleswig Holstein nein § 42 LDG Schleswig-Holstein


Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Disziplinarverfügung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist, § 41 Absatz 1 Satz 2 BDG.


Untätigkeitsklage, § 75 VwGO

Nun mag es Ihnen passieren, dass die Widerspruchsbehörde untätig bleibt und über Ihren Widerspruch nicht entscheidet.
Was kann getan werden?
In diesen Fällen ist nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wird.
Diese Auffassung liegt zum Beispiel einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26.10.11, 33 D 1328/11, zugrunde. Dort ist insoweit nur ganz trocken ausgeführt:
"1. Die Klage ist nach §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 22 HmbDG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Die Beklagte hat über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden."
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