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"Erfahrung im Voramt" als konstitutives Merkmal in Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens


Nicht ganz unumstritten ist die Frage, ob im Zuge einer Ausschreibung der Bewerberkreis dadurch beschränkt werden darf, dass der Dienstherr eine bestimmte Verwendungsbreite fordert.
Bisweilen wird es nicht als Indiz für herausgehobene berufliche Qualitäten angesehen, wenn ein Beamter / eine Beamtin mehrere Male nach kurzer Zeit die Dienststelle gewechselt und damit mehr Verwendungsbreite erworben hat.
Erfahrung in mehreren Bereichen wird bisweilen in Personalentwicklungskonzepten gefordert.
Ganz unproblematisch ist auch das nicht, aber die Rechtsprechung ist nachsichtig.

Hier geht es um Erfahrungen im Voramt.

VG Hamburg, Beschluss vom 07.06.18 – 21 E 1992/18 -

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Hat er sich vorab in Bezug auf die zu besetzende Stelle durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber eruvünschten Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Anforderungsprofils festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend.

Bewerber, die dem nicht genügen und deshalb für die Amtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden.

Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.
Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Eruvägungen überprüfbar ist (BVerwG, Urt. v. 16.10.2008, 2 A9.07, juris, Rn. 54).
Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der lnhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.
Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien fÜr die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen.
Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlenruägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen
(BVerwG, Beschl. vom 20.6. 2013,2VR 1113, juris).
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin den Antragsteller beanstandungsfrei in der ersten Auswahl ausgeschlossen und nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen, da er dem zulässigen konstitutiven Anforderungsprofil der Ausschreibung nicht genügt und für die Amtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommt.

Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Dem gegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives (fakultatives) Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten bejahend oder verneinend - festgestellt werden können (OVG Münster, Beschl. vom 15.04.14, 1 B 195114, Rn. 7, 9; BVerwG, Beschl. vom 20.06.13, 2 VR 1/13, Rn. 34 ff.).
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Nach dem Verständnis eines objektiven Empfängers (§ 133 BGB) ist konstitutiver Bestandteil des Anforderungsprofils, dass ein Bewerber ,,Erfahrungen im Voramt (A 12)" haben muss.
Zwar enthält das Anforderungsprofil für den Beförderungsdienstposten ,,1. Lehrgruppenleitung/ Fachlehrer Rechtskunde" unter Ziffer l, Nr. 2 mit der Anforderung ,,Erfahrungen im Voramt (A 12)" auch ein fakultatives Element, denn "Erfahrungen" sind nicht an Hand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer feststellbar. Jedoch wird durch die Einleitung "Für die Aufgabenwahrnehmung unerlässlich" klargestellt, dass diese Anforderung zwingend vorliegen muss. Zudem verdeutlicht die weiter gewählte Formulierung ".. im Voramt (A 12)", dass ein Bewerber zwingend ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innegehabt haben muss.
Zwar hätte dies auch klarer ausgedrückt werden können, aber Erfahrungen im ,,Voramt (A 12)" kann nur ein Bewerber haben, dem dieses Amt zuvor übertragen worden ist. Mit der Formulierung ,,Erfahrung" bringt die Antragsgegnerin nach Sinn und Zweck somit allein zum Ausdruck, dass sie hinsichtlich der Dauer der lnnehabung eines Amtes A 12 Spielraum einräumen will, nicht aber an der lnnehabung des Amtes A 12 selbst.
Der vom Antragsteller hiergegen vorgebrachte Einwand, mit der Anforderung "Erfahrungen im Voramt (A 12)" werde die vorherige Bewältigung von Aufgaben einer bestimmten Wertigkeit verlangt werde und er entspreche diesen Anforderungen, da die von ihm wahrgenommene Funktion mit A 12 / A 13 bewertet sei und er somit sehr wohl Erfahrungen im "Voramt (A 12)" habe, übezeugt nicht. Denn der Begriff "Voramt (A 12)" ist nicht in dem vom Antragsteller vorgetragenen Sinn auslegungsfähig. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Dienstherr den Begriff ,,Amt" wählt, wenn er "Dienstposten " meint.
Die Stellenausschreibung verlangt somit, dass ein Bewerber ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 innegehabt haben muss und schließt damit andere Bewerber aus.

Die durch das konstitutive Anforderungsprofil bedingte Begrenzung des Bewerberfeldes verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist das angestrebte Statusamt und nicht der konkrete Dienstposten. Daher ist es - wie zuvor dargelegt - in der Regel nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Denn dies stünde mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang, wonach ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen wird, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Demgegenüber ist die hier vorgenommene Begrenzung des Bewerberfeldes nach dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich vereinbar und entspricht dem Gedanken des Laufbahnrechts.
Dem Beamten, dem ein (Beförderungs)Amt - hier der Besoldungsgruppe A 12 - bereits übertragen ist, ist gegenüber Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen allein deswegen ein Qualifikationsvorsprung im Hinblick auf einen höher - hier nach A 13 - bewerteten Dienstposten zuzuerkennen (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 24.9.2015, 6 B 1003/15, Rn. 2, juris; vGH München, Beschl. v. 10.9.2013, 3 cE 13.1sg2,juris Rn. 48; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.8.2007, 2 BvR 1972107, juris). Die Begrenzung ist auch als sachgerecht anzusehen, da sog. Sprungbeförderungen (vgl. § 20 Abs. 2 HmbBG) nicht zulässig sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.09.20, a.a.O.).
Anhaltspunkte dafür, dass die hierdurch bedingte Begrenzung des Bewerberfeldes auf Beamte der Besoldungsgruppe A 12 von sachfremden Enrvägungen getragen ist, werden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich.

Am Ende der Entscheidung wird ein Umstand erwähnt, der in der Rechtsprechung des hamburgischen Gerichts in anderen Fällen durchaus auch eine Rolle gespielt hat, nämlich das Verbot der Sprungbeförderung.


Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter BewerbernKonkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Beförderungsplanstelle Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip / Art. 33 II GG Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) Frauenförderung spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Bundesverfassungsgericht zulässige konstitutive Kriterien? Berufserfahrung notwendig? Mindest-Verwendungsbreite? Führungserfahrung / -eignung umfassende Rechtskenntnisse? Erfahrungen im Abgabenrecht? Kenntnisse im Luftsicherheitsrecht? Kenntnisse im Völkerrecht EDV-Kenntnisse unabdingbar? BVerwG - nur mit Doktortitel? Befähigung zum Richteramt? NdsOVG - Landeskinderklausel Regional begrenzte Auswahl? nur aus dem Landgerichtsbezirk? Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
Weitere Informationen Mehrfachbewerbung des Beamten Bewährungsaufstieg Besondere Testverfahren? Persönlichkeitstest BIP Aufstieg nur für Ältere? Aufstieg: Länge der Dienstzeit Schadensersatz rechtswidrige Vergabe der Stelle Rechtsprechung Bundeslaufbahnverordnung