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Persönlichkeitstest als Auswahlelement / Feuerwehr Hamburg 2015

Die Feuerwehr Hamburg hat in einem Auswahlverfahren im Jahr 2015 einen Persönlichkeitstest vorgeschaltet und nur diejenigen Bewerber überhaupt in die weitere Betrachtung einbezogen, die in diesem Test eine gewisse Mindestpunktzahl erreicht hatten.
Das Auswahlverfahren scheiterte aus anderen Gründen - rechtswidrige dienstliche Beurteilungen -, so dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich darüber zu befinden hatte, ob dieser Test die Auswahlentscheidung beeinflussen durfte.
Dennoch hat das Gericht Bedenken angemeldet:

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.02.16 – 5 Bs 212/15 –, juris

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Bedenken an der Durchführung des Auswahlverfahrens bestehen insoweit, als die Antragsgegnerin ausweislich des Auswahlvermerks vom 02.06.15 in Verbindung mit den Erläuterungen im Schriftsatz vom 18.09.15 den berufsbezogenen Persönlichkeitstest (BIP) quasi als konstitutive Teilnahmevoraussetzung dergestalt durchgeführt hat, dass am weiteren Auswahlverfahren nur Beamte teilnehmen durften, die diesen Test mit dem Ergebnis „empfohlen“ oder „mit Einschränkungen empfohlen“ bestanden haben.
Dies dürfte kaum mit § 5 Abs. 1 HmbLAPO-Fw zu vereinbaren sein, wonach die Übertragung von Beförderungsämtern „vorrangig“ auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgt. Da der Antragsteller das für die weitere Betrachtung erforderliche Ergebnis im BIP erreicht hat, hätte sich insofern ein Fehler aber nicht ausgewirkt.


Wir warnen allerdings vor zu schnellen Schlussfolgerungen. Denn die Verwendung psychologischer Testverfahren ist durchaus nicht unüblich. Sie ist schon lange in der Diskussion, es gibt durchaus unterschiedliche Meinungen. Die Feuerwehr Hamburg hätte wohl in erster Linie ein Problem, weil in der für sie maßgeblichen Laufbahnverordnung ausdrücklich der Vorrang der dienstlichen Beurteilungen betont wird.

Zu Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für einen höheren Laufbahnabschnitt oder für den Aufstieg "durch Handauflegen" vergleichen Sie bitte auch die beiden folgenden Beispiele:

Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter BewerbernKonkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Beförderungsplanstelle Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Leistungsprinzip Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung