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Beförderung / Beförderungsverbote


Beförderungsverbote: Regelungen in Gesetzen und Verordnungen

Es gibt im Beamtenrecht sogenannte Beförderungsverbote, zum Beispiel grundsätzlich (also mit Ausnahmen) während der Probezeit. Der Begriff "Beförderungsverbot" wird ausdrücklich in § 32 Ziffer 3 Bundeslaufbahnverordnung gebraucht.
Sind die entsprechenden Umstände gegeben, können Sie auf eine Beförderung nicht unbedingt hoffen.

Beförderungsverbote im Bundesrecht:

§ 22 Bundesbeamtengesetz: Beförderungen

(1) ... (2) ...
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2. seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

Aus der Verwaltungsvorschrift zu § 32 Bundeslaufbahnverordnung (Voraussetzungen einer Beförderung)

...
Zu den Beförderungsverboten zählen das Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder seit der letzten Beförderung nach § 22 Absatz 4 BBG, das Beförderungsverbot zwischen zwei Mandaten nach § 23 BBG sowie das Verbot der Beförderung während der Dauer einer Gehaltskürzung nach § 8 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes.
Zu beachten ist des Weiteren das Verbot der Sprungbeförderung nach § 22 Absatz 4 BBG. Es gilt für Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind. Dies sind Ämter der Bundesbesoldungsordnung A. Wer ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B innehat, kann ohne einjährige Sperrfrist in jedes höher besoldete Amt der Bundesbesoldungsordnung B befördert werden. Zu beachten sind jedoch besondere Regelungen, wie § 24 BBG.


In dem vorstehenden Auszug aus der BLV ist darauf Bezug genommen, dass es während eines Disziplinarverfahrens und auch nach dessen Abschluss ein Beförderungsverbot geben kann. Das Beförderungsverbot kann sich aus folgender Vorschrift ergeben:

§ 8 Bundesdisziplinargesetz: Kürzung der Dienstbezüge

(1) ...
(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

Ebenso zum Beispiel § 9 Absatz 4 des Disziplinargesetzes Niedersachsen und ähnlich § 6 II HmbDG.

Beförderungsverbote im Recht der Landesbeamten in Hamburg

§ 20 Beamtengesetz Hamburg: Beförderung

(1) ...

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7 und 37; die Erprobungszeit kann auch im Rahmen einer Zuweisung geleistet werden,
2. während der Probezeit,
3. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,
4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

Ergänzende Regelungen finden auch die hamburgischen Landesbeamten in Laufbahnverordnungen, so zum Beispiel in § 4 HmbLVO-Pol, wo für bestimmte Stufen eine Mindestverweilzeit von vier Jahren im jeweiligen Amt vorgesehen ist.

Die These, dass ein Beamtenrechtler nicht alle Regelungen des Bundesgebiets im Blick haben kann, findet vielleicht eine Stütze in der folgenden Entscheidung aus Sachsen-Anhalt, die zumindest im Hinblick auf den zweiten Leitsatz einigermaßen überraschend genannt werden kann.

Beförderungsverbote im Landesrecht - Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.22 -1 M 79/22 -

Zum Beförderungsverbot des § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA (Wartezeit/Stehzeit) - Recht der Landesbeamten -

Leitsatz
1. § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA normiert ein Beförderungsverbot, wenn der Bewerber (noch) nicht über die erforderliche Wartezeit/Stehzeit (hier: zwei Jahre) seit seiner letzten Beförderung verfügt.
2. Dass die Mindestwartezeit des § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA mit Kabinettsbeschluss vom 12. Dezember 1995 prinzipiell auf zwei Jahre verlängert wurde, ist rechtlich nicht zu erinnern (Bestätigung vom OVG LSA, Beschluss vom 11.03.2019 - 1 M 29/19 -).

Verbot der Sprungbeförderung

Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 11.07.19, 1 B 2402/18

Leitsatz

1. Das Verbot der Sprungbeförderung und die in § 21 Abs. 1 HBG normierten Wartefristen dienen der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes und sind gesetzlich normierte negative Eignungsvoraussetzungen.
2. Die Auswahl eines Bewerbers um eine Beförderungsstelle, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung einem Beförderungsverbot unterliegt, scheidet wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG aus.
Das Verbot der Sprungbeförderung hat auch in Hamburg in letzter Zeit wieder größere Beachtung gefunden.

Beförderungsverbot während der Probezeit

Zu dem Beförderungsverbot während der Probezeit beispielhaft eine Entscheidung aus NRW, wo sich eine Regelung in § 20 Landesbeamtengesetz findet.
§ 20 Abs. 2 LBG NRW:
"(2) Eine Beförderung darf nicht erfolgen
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie
3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.
Abweichend von Nr. 2 kann der Beamte wegen besonderer Leistungen befördert werden."

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 28.10.10, 6 B 1191/10

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Entscheidung des Dienstherrn sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin sei mit Wirkung vom 02.03.09 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden und befinde sich noch in der Probezeit. Diese sei durch Vergleich auf drei Jahre festgesetzt worden. Der Vergleich sei von den Beteiligten erkennbar in der Absicht geschlossen worden, die Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin vor ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit zu gewährleisten. Einer Beförderung stehe bis zum Ablauf der Probezeit das gesetzliche Beförderungsverbot des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW entgegen.

Die Antragstellerin steht nicht in einem Tarifbeschäftigungsverhältnis, sondern in einem Beamtenverhältnis auf Probe. Die von einem Beamten auf Probe zu absolvierende Probezeit dient nicht nur, wie die Antragstellerin zu meinen scheint, der Feststellung, ob er den Anforderungen seiner Laufbahn aufgrund seiner Befähigung und fachlichen Leistung gewachsen ist, sondern auch, ob er die hierfür erforderliche Eignung, hierzu zählt insbesondere seine gesundheitliche Eignung, besitzt. Eine im Hinblick auf die verschiedenen Eignungs- und Befähigungskriterien differenzierte Dauer der Probezeit ist im Landesbeamtenrecht nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Antragstellerin verfehlt, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW, wonach während der Probezeit eine Beförderung nicht erfolgen darf, greife vorliegend nicht, weil die von ihr zu absolvierende Probezeit nur noch der Feststellung diene, ob sie den Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht genüge.

Das Altersbeförderungsverbot

Es gibt auch ein sog. Altersbeförderungsverbot, das eine Beförderung innerhalb gewisser Zeiträume vor der Pensionierung nicht mehr zulässt. Das Altersbeförderungsverbot war und ist umstritten, in den meisten Beamtengesetzen taucht es nach der Reform 2009 / 2010 nicht mehr auf oder ist modifiziert worden.
Die Rechtslage bedarf im Einzelfall genauer Prüfung.

Bitte beachten Sie in diesen Fällen auch die dem Beamtenversorgungsrecht zuzurechnende Frage, ob die letzte Beförderung kurz vor der Pensionierung sich noch auf die Höhe der Pension auswirkt.

Zur Problematik "Verbot der Altersbeförderung" ist auf einen Beschluss des BVerfG, vom 12.07.19, 2 BvR 612/19, hinzuweisen, auf den wiederum sich die folgende Entscheidung bezieht:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.19 - 4 S 2408 / 19 -

Leitsatz

1. Das Erfordernis von Restdienstzeiten bei Auswahlentscheidungen um Beförderungsämter betrifft nicht die Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung der Bewerber, sondern dient eignungsfremden Zwecken.
2. Der hiermit verbundene Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG bedarf grundsätzlich einer (parlaments-) gesetzlichen Grundlage; ein Rundschreiben des Dienstherrn genügt nicht.

Dazu ein Beschluss des VG Gießen vom 27.12.11 - 5 L 2955/11.GI -

Tritt für den im Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ausgewählten Bewerber während des bei Gericht anhängigen Konkurrenteneilverfahrens das Verbot der Altersbeförderung ein, so ist dem Eilantrag eines unterlegenen Bewerbers zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich auch dann stattzugeben, wenn der Antragsteller ein zwingendes Anforderungsprofilmerkmal nicht erfüllt.

Dass in diesem Bereich gründliche juristische Arbeit notwendig ist, ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW, Beschluss vom 28.01.2013 - 6 A 2202/12 -, die sich mit einem Altersbeförderungsverbot befasst und in der ausgeführt ist:
Oberverwaltungsgerichts NRW, Beschluss vom 28.01.13 - 6 A 2202/12 -

"Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich des Weiteren nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Beförderung des Klägers stehe § 10 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW entgegen.
Nach dieser Vorschrift ist innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze eine weitere Beförderung nicht zulässig. Allerdings ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen. Bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW ("weitere Beförderung") ergibt sich, dass eine Beförderung innerhalb des dort genannten Zeitraums zulässig ist. Dies bestätigt der Vergleich mit der Fassung der vorher gültigen Bestimmung. Diese lautete "Eine Beförderung ist nicht zulässig (…) innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze"; sie ist durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 30.06.09 (GV NRW. S. 381) gerade um die Wendung "weitere" ergänzt worden.
Schließlich heißt es in der Begründung zu jener Änderungsverordnung betreffend § 10 LVO NRW:
"Da Beförderungen innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze nicht versorgungswirksam werden, wurde das Beförderungsverbot nach § 10 Absatz 2 Satz 2 lediglich für den weiteren Fall einer Beförderung aufrechterhalten. Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist damit nur eine Beförderung zulässig."
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter Bewerbern Konkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Stehzeit im Amt als Voraussetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip / Art. 33 II GG Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) Frauenförderung spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräche Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
Weitere Informationen Mehrfachbewerbung des Beamten Bewährungsaufstieg Besondere Testverfahren? Aufstieg nur für Ältere? Aufstieg: Länge der Dienstzeit Schadensersatz rechtswidrige Vergabe der Stelle Bundeslaufbahnverordnung











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Das OVG teilt die Meinung des Verwaltungsgerichts: § 20 LBG NRW verbietet eine Beförderung während der Probezeit.


































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