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Beförderungsauswahl: Bewerbungsfrist versäumt?

Es wird ein Mitbewerber ausgewählt und Sie erfahren später, er habe seine Bewerbung nicht innerhalb der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist vorgelegt.
Können Sie sich mit Erfolg darauf berufen, können Sie einen Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung damit begründen?

Nein. Die Bewerbungsfrist ist keine Ausschlussfrist.
Der Dienstherr kann verspätete Bewerbungen noch zulassen. Er kann unter Umständen sogar weitere Beamte animieren, sich auch noch zu bewerben, zum Beispiel wenn ihm das Bewerberfeld zu schwach erscheint. Letztlich kann er das Auswahlverfahren unter Umständen sogar abbrechen.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dies in einer Entscheidung vom 06.03.09 - 8 L 763/08 - wie folgt ausdrückt:

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.09 - 8 L 763/08 -

Ist das Auswahlverfahren noch nicht wesentlich fortgeschritten, so gebietet es das Leistungsprinzip, eine verspätete Bewerbung einzubeziehen.


Aus dem Text der Entscheidung:
"In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Bewerbungsfrist keine Ausschluss-, sondern lediglich eine Ordnungsfrist darstellt. Dem Dienstherrn steht damit in der Frage, ob er eine verspätete Bewerbung zulässt oder zurückweist, Ermessen zu."

Das Gericht setzt sich mit den Einzelheiten des konkreten Falles auseinander und kommt in einer Abwägung zu dem Schluss, dass sich in jenem Fall das Ermessen des Dienstherrn dahingehend reduziert hat, "dass sich nur eine Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers als rechtmäßig darstellt."

Ein weiteres Beispiel aus der Rechtsprechung mit dem Hinweis (am Ende), dass der Dienstherr sogar nach Ablauf der Bewerbungsfrist noch weitere Beamte zu Bewerbungen ermuntern könne:

VG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.08 - 12 K 1486/08 -

Der Antragsteller kann sich allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bewerbung des Beigeladenen sei erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen und der Beigeladene habe sich nur auf Druck des Ministeriums beworben. Die in einer Stellenausschreibung bestimmte Bewerbungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar, sondern ist nur eine Ordnungsfrist; es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie eine nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbung in das Auswahlverfahren einbezieht oder zurückweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.04 - 6 B 1114/04 - Juris; Beschluss der erkennenden Kammer vom 01.07.03 - 17 K 1591/03 -).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 30.04.12 - BVerwG 2 VR 6.11 - ausgeführt:

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung löst eine Bewerbung für die zu besetzende Stelle nach Ablauf der Bewerbungsfrist den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr ohne Weiteres aus, wenn das Stellenbesetzungsverfahren bei Eingang der Bewerbung bereits soweit fortgeschritten ist, dass deren Berücksichtigung die legitimen Interessen des Dienstherrn an einer möglichst zügigen Stellenbesetzung beeinträchtigen würde. Bei dieser Sachlage liegt es im Ermessen des Dienstherrn, ob er den Bewerber nachträglich in das Auswahlverfahren einbezieht (OVG Münster, Beschluss vom 19.05.11 - 6 B 427/11 - NVwZ-RR 2011, 700; vgl. auch Schnellenbach, ZBR 1997, 169).


Eines kann man also festhalten: Die in der Ausschreibung genannte Bewerbungsfrist ist keine Ausschlussfrist.
Ob die verspätete Bewerbung noch zu berücksichtigen ist, wird davon abhängen, wie weit das Auswahlverfahren bei Eingang der Bewerbung bereits gediehen ist.




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Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
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