Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren im Konkurrentenstreit
Vielleicht kann man die Dinge so zusammenfassen:
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Voraussetzungen in einem
Beschluss vom 14.04.14 - OVG 7 S 19.14 - unter der Fragestellung, ob ein
Anordnungsgrund gegeben sei, wie folgt dargestellt:
... Das Verwaltungsgericht verneint den Anordnungsgrund in einer Dienstpostenkonkurrenz nicht schlechthin, sondern nach zutreffender Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Fallgruppen in beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen.
Danach besteht ein Anordnungsgrund
- erstens bei einer unmittelbar nach Abschluss des Auswahlverfahrens vorgesehenen Beförderung des Ausgewählten (BVerwG, Urteil vom 04.11.10 – 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102 Rn. 31),
- zweitens bei einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung, die nach einer erfolgreich absolvierten Erprobungszeit (§ 22 Abs. 2 BBG, §§ 2 Abs. 7, 32 Nr. 2, 34 BLV) des Ausgewählten vollzogen wird (vgl. den Beschluss vom 25.10.11 – 2 VR 4.11 – Rn. 11),
- drittens bei der Auswahl für einen höherwertigen Dienstposten ohne gegenwärtige Beförderungsabsicht des Dienstherrn, die dem Ausgewählten, nicht aber dem Abgelehnten das Absolvieren der Erprobungszeit ermöglicht (Beschluss vom 20.06.13 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 14 bis 16) und
- viertens bei der Auswahl für einen Dienstposten, auf dem der Ausgewählte einen Erfahrungsvorsprung gewinnt, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschlüsse vom 27.09.11 – 2 VR 3.11 – Rn. 17 und vom 12.04.13 – 1 WDS-VR 1.13 –).
Daneben ist in der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg als Fallgruppe für einen Anordnungsgrund noch – fünftens – der Bewährungsvorsprung anerkannt, der auf einem (ausschließlich) höherwertigen Dienstposten erlangt werden kann und beurteilungsrelevant ist (Beschluss vom 31.03.08 – OVG 6 S 1.08 – Rn. 8 f. mit weiteren Nachweisen und einer Ausnahme vom Grundsatz).
... Das Verwaltungsgericht verneint den Anordnungsgrund in einer Dienstpostenkonkurrenz nicht schlechthin, sondern nach zutreffender Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Fallgruppen in beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen.
Danach besteht ein Anordnungsgrund
- erstens bei einer unmittelbar nach Abschluss des Auswahlverfahrens vorgesehenen Beförderung des Ausgewählten (BVerwG, Urteil vom 04.11.10 – 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102 Rn. 31),
- zweitens bei einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung, die nach einer erfolgreich absolvierten Erprobungszeit (§ 22 Abs. 2 BBG, §§ 2 Abs. 7, 32 Nr. 2, 34 BLV) des Ausgewählten vollzogen wird (vgl. den Beschluss vom 25.10.11 – 2 VR 4.11 – Rn. 11),
- drittens bei der Auswahl für einen höherwertigen Dienstposten ohne gegenwärtige Beförderungsabsicht des Dienstherrn, die dem Ausgewählten, nicht aber dem Abgelehnten das Absolvieren der Erprobungszeit ermöglicht (Beschluss vom 20.06.13 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 14 bis 16) und
- viertens bei der Auswahl für einen Dienstposten, auf dem der Ausgewählte einen Erfahrungsvorsprung gewinnt, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschlüsse vom 27.09.11 – 2 VR 3.11 – Rn. 17 und vom 12.04.13 – 1 WDS-VR 1.13 –).
Daneben ist in der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg als Fallgruppe für einen Anordnungsgrund noch – fünftens – der Bewährungsvorsprung anerkannt, der auf einem (ausschließlich) höherwertigen Dienstposten erlangt werden kann und beurteilungsrelevant ist (Beschluss vom 31.03.08 – OVG 6 S 1.08 – Rn. 8 f. mit weiteren Nachweisen und einer Ausnahme vom Grundsatz).