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Der Beamte muss die Gründe für seine Dienstunfähigkeit nicht bekanntgeben.

Die nachfolgenden Entscheidungen betreffen die interessante Frage, ob eine Beamtin verpflichtet ist, auf Aufforderung hin nähere Angaben zu den Gründen ihrer Dienstfähigkeit zu machen.

Bitte verwechseln Sie das nicht mit der Verpflichtung, den Dienstherrn über eine Dienstunfähigkeit umgehend in Kenntnis zu setzen. Hier geht es darum, ob Sie die Art der Erkrankung offenbaren müssen. Gegenüber dem Dienstherrn müssen Sie sich dazu nicht äußern. Es kannn dann aber dazu kommen, dass Sie zu einer ersten amtsärztlichen Untersuchung eingeladen werden, bei der Sie Fragen beantworten müssen.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.16 – 10 Bs 35/16 –

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Die Antragstellerin, die seit längerem dienstunfähig erkrankt ist, möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt wissen, dass sie nicht verpflichtet ist, der Aufforderung der Antragsgegnerin, „nähere Angaben zum Grund ihrer Erkrankung zu tätigen“, Folge zu leisten. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin mit der Begründung bejaht, ihr stehe ein Abwehrrecht gegen den Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht zu, weil die auf der Grundlage von § 62 Abs. 1 Satz 2 1. Alt BBG ergangene Weisung zu unbestimmt bzw. ungeeignet und unverhältnismäßig sei. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin demgegenüber geltend, im Hinblick auf die in der Anordnung wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Weisung hinreichend bestimmt, weil der Antragstellerin klar gewesen sei, dass es bei den erforderten Angaben nur um eine grobe Zuordnung zum körperlichen bzw. psychiatrischen Formenkreis gegangen sei. Selbst wenn man annehmen wollte, dass in der Weisung noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist, dass es um Angaben der Antragstellerin geht, die es der Antragsgegnerin ermöglichen sollen, sich zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, in welcher Hinsicht Zweifel am Gesundheitszustand bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht verpflichtet ist, einer solchen Anordnung Folge zu leisten.
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Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorträgt, der Dienstherr müsse den Beamten zur Klärung von Zweifeln an der Dienstfähigkeit nach den Ursachen der Fehlzeiten befragen, ohne dass es insoweit einer weiteren Eingrenzung bedürfe, ist dem nicht zu folgen. Es ist allerdings zutreffend, dass das Bundesverwaltungs­gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Aufforderung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG näher konkretisiert und dem Dienstherrn in diesem Zusammenhang Aufklärungs- und Begründungspflichten auferlegt hat. Danach müssen einer solchen Aufforderung, die als gemischte dienstlich-persönliche Weisung in die grundrechtlich geschützte persönliche Sphäre des Beamten eingreift, - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen, und sie muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Der Dienstherr muss sich daher bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.13 - BVerwG 2 C 68.11 -, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 10.04.14 - BVerwG 2 B 80.13 -, Rn. 8 ff.). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine Befragung des Beamten nach den Ursachen seiner Fehlzeiten angesprochen hat (Urteil vom 30.05.13, a.a.O., Rn. 27), betrifft dies weder eine Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, noch das Recht, hierfür auf eine dienstliche Anordnung i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG zurückzugreifen. Die von der Antragsgegnerin angeführte Passage thematisiert vielmehr nur die Aussagekraft von Fehlzeiten, die zwar grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten begründen können, dies aber nicht müssen, weshalb eine nähere Aufklärung erforderlich ist, die beispielsweise durch eine Befragung des Beamten erfolgen kann. Nur dies wird in der zitierten Fundstelle zum Ausdruck gebracht.
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Die dargestellten Anforderungen an eine rechtmäßige Untersuchungsaufforderung i.S.d. § 44 Abs. 6 BBG begründen allerdings ein legitimes Interesse des Dienstherrn an einer näheren Aufklärung des Gesundheitszustande des Beamten und berechtigen ihn, den Beamten auch persönlich zu seiner gesundheitlichen Situation und den Ursachen seiner Fehlzeiten zu befragen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beamte seinerseits zur Erteilung entsprechender Auskünfte verpflichtet wäre und im Weigerungsfall unter Umständen sogar disziplinarische Konsequenzen befürchten müsste. Auch wenn der Beamte im Rahmen seiner Treupflicht gehalten ist, zu einem ordnungsgemäßen, störungsfreien Dienstbetrieb beizutragen und in diesem Zusammenhang ggf. auch an der Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - BVerwG 2 A 4.78 -, Rn. 25), verpflichtet ihn dies nicht zur unmittelbaren und umfassenden Auskunftserteilung gegenüber dem Dienstherrn. Bei der „Pflicht“ zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts dürfte es sich - auch im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht des Beamten - lediglich um eine Mitwirkungsobliegenheit des Beamten handeln. Dieser kann selbst entscheiden, in welchem Umfang er seine gesundheitliche Situation und etwaige medizinische Unterlagen seinem Dienstherrn gegenüber offenbart, muss allerdings unter Umständen hinnehmen, dass der Dienstherr nach vergeblichen Aufklärungsbemühungen eine (amts-)ärztliche Untersuchung auf einer geringeren tatsächlichen Erkenntnislage anordnen darf (vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.07.15 - 1 L 1128.15 -, Rn. 17; s. auch BayVGH, Beschluss vom 18.02.16 - 3 CE 15.2768 -, Rn. 28 ff.).
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Neben der direkten Befragung des Beamten (auf freiwilliger Basis) besteht für den Dienstherrn zudem die - vom Verwaltungsgericht angeregte - Möglichkeit, dem Beamten aufzugeben, die krankheitsbedingten Ursachen für seine Fehlzeiten gegenüber einem Arzt anzugeben (vgl. zur Auskunft direkt an die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.16 - OVG 4 S 8.16 -) oder sich zu einer (lediglich orientierenden) Erstuntersuchung bei einem (Amts-)Arzt vorzustellen (vgl. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 16.03.15 - 6 B 150/15 -,  Rn. 9 und Beschluss vom 21.09.16 - 6 B 963/16 -, Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 18.02.16 - 3 CE 15.2768 -,  Rn. 31, 33). Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber darauf verweist, dass ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes Gutachten sowohl die medizinischen Befunde als auch die daraus gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen enthalten müsse und der Dienstherr danach durchaus berechtigt sei, die medizinische Diagnose zu kennen, betrifft dies nur die Erkenntnisse, die Grundlage der Zurruhesetzungsentscheidung sind, und nicht die Ermittlung des Sachverhalts, der für eine Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 6 BBG relevant ist. Zudem geht es nicht darum, die Entscheidung über den Erlass einer solchen Aufforderung einem Arzt zu überlassen, sondern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - um das vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Erfordernis, dass sich der Dienstherr „bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung“ in den Grundzügen über die Ursachen der krankheitsbedingten Fehlzeiten und die deswegen ggf. gebotenen ärztlichen Untersuchungen klar werden muss. Die genannte ärztliche Beratung kann darin bestehen, aus den vorliegenden medizinischen Informationen diejenigen auszuwählen und an den Dienstherrn weiterzugeben, die für die Entscheidung, ob eine (amts-)ärztliche Untersuchung zu veranlassen ist, relevant sein können. Eine solche Vorgehensweise stellt im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Dienstherrn und dem Geheimhaltungsinteresse des Beamten gegenüber dem (verpflichtenden) Verlangen nach Auskunft an den Dienstherrn selbst ein milderes Mittel dar, weil dem Arzt gewissermaßen eine Filterfunktion zukommt und nicht alle persönlichen Informationen, die der Beamte preisgibt, dem Dienstherrn bekannt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die von der Antragsgegnerin erteilte Weisung als unverhältnismäßig angesehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an dem Streitwert für Verfahren, die die Aufforderung zu einer (amts-) ärztlichen Untersuchung betreffen (vgl. dazu etwa Beschluss des Senats vom 28.09.16 - OVG 10 S 28.16 -), und legt auch für die vorliegende Fallkonstellation den vollen Auffangwert zugrunde (ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11.04.16 - OVG 4 S 8.16 -). Da aus zeitlichen Gründen die rechtzeitige Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht in Betracht kommt, führt das einstweilige Rechtsschutzverfahren faktisch zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Halbierung des Auffangwertes nicht angemessen erscheint (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21.10.15 - OVG 4 S 32.15 -, BA S. 7).

Auch in diesem Bereich des Rechts sind stets die Umstände des Einzelfalles entscheidend.
Das VG Potsdam hat sich zu dem Fall geäußert, dass eine Untersuchungsanordnung wegen längerer Erkrankung erteilt wird. Der Dienstherr verfügt dann u.U. überhaupt nicht über konkrete Informationen, so dass er auch den Untersuchungsauftrag nicht näher konkretisieren kann.
Die Entscheidung befasst sich auch mit dem Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung und einer Besonderheit des Landesrechts, welche die Auswahl der Ärzte betrifft.

VG Potsdam, Beschluss vom 10.08.17 - 2 L 286/17 -

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Der Antrag, im Wege einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass der Antragsteller der Aufforderung der Antragsgegnerin vom Februar 2017, sich ärztlichen Untersuchungen bei den Ärzten D..., D... und P... zu unterziehen, nicht folgen muss, bleibt ohne Erfolg.

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Grundlage für die Anordnung der ärztlichen Untersuchung ist § 37 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) i. V. m. Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung einer „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“. Hiernach ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Arzt es für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen.
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Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht zunächst nicht eine unzureichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung entgegen. Gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) hat der Arbeitgeber - wozu nach §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX auch der Dienstherr der Beamten zählt - die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
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Ungeachtet ihres Charakters als einer vorbereitenden Verfahrenshandlung ist dabei eine Untersuchungsaufforderung als „Entscheidung“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da sie eine für den schwerbehinderten Beamten verbindliche Weisung darstellt.
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Den gesetzlichen Anforderungen genügt die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung der Antragsgegnerin im Rahmen des Monatsgespräches am Februar 2017 - so wie sie von der Antragsgegnerin im Vermerk vom Mai 2017 dargestellt wurde - noch. Hinsichtlich des notwendigen Umfangs der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung um eine lediglich vorbereitende Verfahrenshandlung handelt. Zudem liegen der Maßnahme besonders schützenwerte Daten über die gesundheitliche Verfassung des betroffenen Beamten zugrunde. Der Dienstherr konnte seine Information der Schwerbehindertenvertretung - auch vor dem Hintergrund, dass hier eine erneute Untersuchung in Rede steht - daher zunächst auf die essentiell notwendigen Tatsachen beschränken, um die Vertretung in den Stand zu versetzen, zu entscheiden, ob die gegebene Information zur abschließenden Mitwirkung ausreicht oder weitere Informationen notwendig sind bzw. darauf hinzuwirken ist, dass die Durchführung der Entscheidung nach § 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX ausgesetzt wird. Die im Vermerk vom Mai 2017 dargestellte Unterrichtung war gemessen hieran ausreichend. Die Schwerbehindertenvertretung erhielt durch den Dienstherren die Kenntnis, dass der Antragsteller hinsichtlich der Frage der Einschätzung der Dienstfähigkeit erneut ärztlich begutachtet werden sollte. Angesichts dieser Information machte die Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich keine Einwände geltend und erklärte vielmehr, dass sie das Vorgehen des Dienstherrn nachvollziehen könne, so dass den Anforderungen des § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX Genüge getan worden ist, auch wenn nicht über den genauen Umfang der Anordnung der ärztlichen Untersuchung bei Gutachtern dreier Fachgebiete informiert worden sein sollte.
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Gegen die Untersuchungsanordnung bestehen auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken.
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Die Untersuchungsanordnung genügte den inhaltlichen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte die Untersuchungsanordnung keiner weitergehenden Konkretisierung zu den tatsächlichen Feststellungen sowie zur Art und zum Umfang der ärztlichen Untersuchung. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung, auf die sich der Antragsteller bezieht, gelten für den Fall des § 26 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), in denen die Maßnahme auf bestimmten Vorfällen oder Verhaltensweisen des Beamten beruht, die Zweifel an seiner dauernden Dienstfähigkeit begründen,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.12 - 2 C 17.10 -, Rn 19 f.; Beschluss vom 10.04.14 - 2 B 80.13 -; Rn. 9 ff.
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Vorliegend war der Antragsteller seit dem Mai 2016 und damit zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung mehr als neun Monate dauerhaft dienstunfähig erkrankt, so dass ein Fall des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben ist.
In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beschränken sich die Kenntnisse des Dienstherrn jedoch regelmäßig auf den Umstand, dass der Beamte bestimmte Fehlzeiten infolge Krankheit aufweist. Der Dienstherr erhält lediglich den Durchschlag der vom Arzt ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die keine Angaben zur Diagnose enthält. Der Dienstherr kann mithin auf der Grundlage der ihm vorliegenden ärztlichen Atteste regelmäßig nicht erkennen, welches konkrete Krankheitsbild den Fehlzeiten zugrunde liegt.
Deshalb ist er grundsätzlich auch nicht imstande, die ärztliche Untersuchung bereits in der Aufforderung zumindest in den Grundzügen festzulegen, wie dies unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG geboten ist. Einer solchen Konkretisierung bedarf es daher im Fall des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht, weil Anlass der Anordnung allein die Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit des Beamten ist,

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vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 16.09.16 - 5 B 570/16 -, Rn. 7, mit Bezugnahme auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.16 - 1 M 4/16 .
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In Anwendung dieses Maßstabes genügt die Untersuchungsanordnung den Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat angegeben, dass er den tatsächlichen Anlass in der längerfristigen, bereits mehr als neunmonatigen Erkrankung des Antragstellers sieht, die allein schon Anlass zur Vermutung einer dauernden Dienstunfähigkeit bietet. Dass der Dienstherr weitere, aus seiner Sicht für eine Dienstunfähigkeit sprechende Gründe angegeben hat, ist insoweit unschädlich. Ebenso bedurften die Art und der Umfang der ärztlichen Untersuchung keiner über das erfolgte Maß hinausgehender Angaben. Insbesondere sind aufgrund der konkreten Fragestellung und der Angaben der Vorgeschichte die jeweiligen ärztlichen Untersuchungsaufträge entsprechend den Möglichkeiten und Erfordernissen einer auf § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung ausreichend beschränkt. Auch ist unschädlich, dass die konkreten Untersuchungsaufträge als Anlage zu der Untersuchungsanordnung beigefügt waren, da in der Untersuchungsanordnung auf diese Bezug genommen wird.
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Ferner konnte die Antragsgegnerin unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auch eine Untersuchung bei ärztlichen Gutachtern dreier Fachgebiete anordnen. Aufgrund des im Ergebnis der Untersuchung vom Juli 2015 erstellten amtsärztlichen Gutachtens vom Juli 2015 sowie der von Fachärzten für Innere Medizin ausgestellten Atteste über die Dienstunfähigkeit des Antragstellers bestanden Anhaltspunkte dafür, dass eine mögliche dauernde Dienstunfähigkeit des Antragstellers ihre Ursache im internistischen, psychischen und/oder orthopädischen Bereich haben kann. Der Heranziehung des während der vom Februar 2015 bis Oktober 2015 dauernden Dienstunfähigkeit erstellten amtsärztlichen Gutachtens aus Juli 2015 steht auch der Zeitablauf nicht entgegen, da der Antragsteller seit Wiederaufnahme des Dienstes am November 2015 wiederum seit Ende Februar 2016 lediglich mit kurzen Unterbrechungen nahezu durchgängig dienstunfähig war, so dass der Dienstherr davon ausgehen durfte, dass die im Juli 2015 festgestellten Erkrankungen weiter bestehen und nicht zwischenzeitlich ausgeheilt sind. Da der Antragsteller konkrete Angaben zur Ursache seiner aktuellen Dienstunfähigkeit nicht getätigt hat - insoweit hat er in der Antragschrift lediglich angegeben, dass die Dienstunfähigkeit durch internistische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestätigt worden sei -, konnte die Antragsgegnerin auch die Begutachtung bei den drei benannten Gutachtern verschiedener ärztlicher Fachgebiete anordnen, ohne gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verstoßen. Zwar ist der Beamte gegenüber dem Dienstherrn nicht verpflichtet, seine gesundheitliche Situation zu offenbaren, muss es dann aber hinnehmen, dass der Dienstherr seine Entscheidung auf eine geringere tatsächliche Erkenntnislage stützt,
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vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.16 - OVG 10 S 35.16 -, Rn. 4.
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Angesichts der bereits im Juli 2015 erfolgten amtsärztlichen Feststellungen und der danach nur durch kurze Zeiten der Dienstfähigkeit unterbrochenen, nahezu dauerhaften Dienstunfähigkeit, bestand ohne weitere Angaben des Antragstellers zu seinem Gesundheitszustand kein Anlass für weitere Aufklärungsbemühungen der Antragsgegnerin.
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Ebenso war die Antragsgegnerin nicht auf die Durchführung eines erneuten (amts-) ärztlichen Vorstellungstermins zu einer erneuten orientierenden Klärung des Gesundheitszustandes des Antragstellers,
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vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.15 - 6 B 150/15 -, Rn. 12,
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zu verweisen, um die veranlassten Untersuchungen auf der Grundlage dadurch gewonnener zusätzlicher Erkenntnisse noch näher nach Art und Umfang spezifizieren zu können.
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Auch hinsichtlich der ausgewählten Ärzte bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insoweit bestimmt § 43 Abs. 1 LBG, dass die ärztliche Untersuchung nur einem ärztlichen Gutachter übertragen werden kann. Welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können, wird dabei für die Beamten des Landes von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unter Mitwirkung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Für die Beamten der kommunalen Dienstherren trifft der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg die entsprechenden Bestimmungen.
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Die ausgewählten Ärzte sind alle auf der Gutachterliste der Ärztekammer des Landes Brandenburg verzeichnet, so dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 S. 1 LBG erfüllt sind. § 43 Abs. 1 S. 2 bzw. 3 LBG findet vorliegend keine Anwendung, da der Antragsteller weder Beamter des Landes noch einer Kommune sondern der Antragsgegnerin ist, so dass sich die Frage, ob die bei Landesbeamten entsprechend der Durchführungshinweise des Ministeriums des Innern vom 24.08.06, 06.12.06 und 07.06.11 gehandhabte Verfahrensweise, pauschal das Gutachterverzeichnis der Landesärztekammer Brandenburg zur Bestimmung der ärztlichen Gutachter heranzuziehen, den gesetzlichen Vorgabe noch entspricht, nicht stellt.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfähigkeit / Übersicht
Dienstunfähigkeit: Gesetze Beamtenstatusgesetz Bundesbeamtengesetz Text Hamburger Beamtengesetz LBG Niedersachsen LBG Schleswig-Holstein Rundschreiben BMI pdf Bremen: sehr gute Erläuterung VV Hamburg (pdf) Runderlass Niedersachsen VV Schleswig-Holstein (pdf)
Begriffe / Grundlagen Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit kurze aktuelle Dienstunfähigkeit Schwerbehinderung Nur Fehlbesetzung? Gründe für dauernde DU "Sonstige" gesundheitliche Gründe nicht nur bei Krankheitswert Psyche oder Faulheit? Mobbing oder Psyche?
Verfahren bei dauernder DU Zunächst ein Personalgespräch? Aufforderung, Dienst anzutreten?
Arbeitsversuch und BEM
Das eigentliche DU-Verfahren Anordnung einer Untersuchung Anordnung gerichtlich angreifbar! Stimmen für Angreifbarkeit Ist die Anordnung rechtmäßig? Einzelfall rechtswidriger Anordnung Amtsarzt: örtliche Zuständigkeit
Untersuchung verweigern? BVerwG 26.04.12 - 2 C 17.10 - Disziplinarische Ahndung? Schweigepflichtsentbindung? Anforderungen an Gutachten Amtsarzt / Privatarzt Betriebsarzt Untersuchung trotz BEM? trotz Sonderurlaub? ohne Beistand / Zeugen Neutralität der Ärzte
Umgang mit den Daten Personalakte 1 Personalakte 2 Personalakte 3
Vollzugsdienst/ Feuerwehr Vollzugsdienstfähigkeit spezielle Regelungen PDV 300 im Jahr 2022 Bescheid anfechtbar? OVG NRW / BVerwG VG Lüneburg: Reaktivierung Vollzugsdienstunfähig wg Diabetes Feuerwehrdiensttauglichkeit Amtsarztuntersuchung eingeschränkt vollzugsdienstfähig Bundesverfassungsgericht Pensionierung? BVerwG 06.11.14 OVG HH 10.02.22 - 5 Bf 203/18 OVG NRW 31.03.22 - 1 A 2351/21 OVG NRW 22.01.15 - 6 B 1022/14 Wechsel in Verwaltung - BVerwG Wechsel in Verwaltung - FHH
Rechtsfolgen Dienstunfähigkeit: Rechtliche Folgen Entscheidung des Dienstherrn Das Prüfschema 1. Andere Verwendung? Andere Verwendung / Suchpflicht 2. Begrenzte Dienstfähigkeit Teildienstfähigkeit VV zu § 47 a HmbBG § 8 BesoldungsG Hamburg § 12 Besoldungsgesetz NS § 6 a Bundesbesoldungsgesetz Rechtsprechung Besoldung BVerfG 28.11.18 BVerwG 18.06.15
Vorzeitige Pensionierung Rückernennung
Verschiedenes Beteiligung des Personalrats Reaktivierung Reaktivierung: Beispiel Reaktivierung: BVerwG Reaktivierung: BVerwG Reaktivierung: BVerwG Berufsunfähigkeit Besitzstandwahrung Dienstordnungsangestellte im Arbeitsrecht