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Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit des Beamten


Dienstfähigkeit: körperliche und psychische Eigung für die Ausübung des Amtes

Der Begriff der der Dienstunfähigkeit des Beamten umschreibt das Erfordernis der gesundheitlichen Eignung (körperlich und psychisch) für das jweilige Statusamt.


Im allgemeinen differenziert man bei der Dienstfähigkeit wie folgt:
 
Vollzugsdienstfähigkeit
(oder: besondere Dienstfähigkeit)
besondere Anforderungen z.B. für Feuerwehrbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Strafvollzug
   
(allgemeine) Dienstfähigkeit gesundheitliche Eignung für die allgemeine Verwaltung,
§ 26 Beamtenstatusgesetz,
§ 44 BBG
   
begrenzte Dienstfähigkeit der Beamte kann mit verminderter Stundenzahl beschäftigt werden,
§ 27 Beamtenstatusgesetz


Dienstunfähigkeit - § 26 Beamtenstatusgesetz

Die Regelungen in den Landesbeamtengesetzen gründen sich auf das Beamtenstatusgesetz, ohne noch eine eigene Definition der Dienstunfähigkeit in das jeweilige Gesetz zu schreiben.

§ 26 Beamtenstatusgesetz: Dienstunfähigkeit

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist..
In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

Bundesbeamte: Bundesbeamtengesetz

§ 44 Bundesbeamtengesetz (BBG)

"Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist."

Ferner gibt es in der Vorschrift eine Art gesetzliche Vermutung der Dienstunfähigkeit:
"Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Auch eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Folge der Dienstunfähigkeit, nämlich der Versetzung in den Ruhestand, wird in § 44 Bundesbeamtengesetz sogleich wie folgt formuliert:
"In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist."


Die Landesbeamtengesetze orientieren sich - wie gesagt - bei der Regelung der Dienstunfähigkeit am Beamtenstatusgesetz.

Die Anforderungen an die Dienstfähigkeit legt der Dienstherr fest.

Die Anforderungen des Amtes und damit der Umfang der Dienstpflichten werden von der Verwaltung festgestellt und zu diesem "Anforderungsprofil" erfolgt die Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beamten durch Amtsärzte oder Ärzte, die als Gutachter zugelassen sind (vgl. für Bundesbeamte § 48 BBG) bzw. bei Landesbeamten in Hamburg durch den Personalärztlichen Dienst (= PÄD).
Eine durch körperliche Beeinträchtigungen begründete Dienstunfähigkeit lässt sich meistens sicherer und objektiver feststellen als eine Dienstunfähigkeit, die mit psychischen Problemen oder mit vermeintlich unangemessenem Sozialverhalten begründet werden soll.
Es muss nicht auf jeden Fall eine Erkrankung im echten (psychiatrischen) Sinne vorliegen. Deshalb bedarf es in besonderen Fällen nicht unbedingt einer (psychiatrischen) Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit. Denn auch aus dem Verhalten des Einzelnen kann sich die Vermutung ergeben, es könne eine Dienstunfähigkeit vorliegen.
Umstritten ist hier vieles.
Allein schon über die Frage, ob es ein "Burn-out-Syndrom" gibt und ob es ggf. zur Dienstunfähigkeit führen kann, können sich  Amtsärzte in die Haare kriegen. Damit stehen sie allerdings nicht alleine da: im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeits­versicherung gibt es ähnlichen Streit. In der Vergangenheit hat die Anerkennung der Posttraumatischen Belastungsstörung Jahrzehnte gedauert, die heute als einer der denkbaren Gründe für eine Dienstunfähigkeit akzeptiert ist, deren Vorliegen aber im Einzelfall immer noch umstritten sein kann. Scheuen Sie sich nicht, im Zuge des Verfahrens auf Anerkennung eines Dienstunfalles auch psychische Folgen anzusprechen!
Das Land Hamburg hat sich dieser Problematik übrigens im Jahr 2013 mit einer Änderung seines Beamtenversorgungsgesetzes angenommen, so weit es um Dienstunfallfolgen geht.

Die Gründe für die Entstehung der Dienstunfähigkeit sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.20 - 4 S 807/19 -

Leitsatz

1. Die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 BBG bemisst sich ausschließlich nach objektiven Kriterien; auf die Ursache der Dienstunfähigkeit, etwa die Frage, ob die Dienstunfähigkeit (auch) auf ein (fürsorge-) pflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn zurückzuführen ist, kommt es dabei nicht an.
2. Die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist weder ein förmlicher Verfahrensschritt des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens noch sonstige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung hierfür.
3. Verbleibende Unsicherheiten in einem amtsärztlichen Gutachten betreffend einzelne (zusätzliche) Funktions­ein­schränkungen gehen zu Lasten des Beamten, wenn er die untersuchenden Amtsärzte nicht von ihrer ärztlichen Schweige­pflicht entbindet und dadurch die vollständige gerichtliche Überprüfung des amtsärztlichen Gutachtens verhindert.

Aber selbstverständlich können die Gründe von entscheidender Bedeutung für die Frage sein, ob der in den Ruhestand veretzte Beamte ein Unfallruhegehalt erhält. Doch das ist ein anderes Thema, dabei geht es um die Dienstunfallfürsorge, zu der Sie auf unserer Seite ebenfalls einige Hinweise finden.
Dienstunfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz / Dienstunfallruhegehalt

Weitere Stichworte: Begrenzte Dienstfähigkeit, Reaktivierung

§ 27 Beamtenstatusgesetz: Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

§ 28 Beamtenstatusgesetz: Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.

(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.

(3) § 26 Abs.1 Satz 3, Abs.2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.

§ 29 Beamtenstatusgesetz: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

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Vorzeitige Pensionierung Rückernennung
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