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Untersuchung durch Amtsarzt / Personalarzt / Betriebsarzt

Wenn Sie erkrankt und damit dienstunfähig sind, sollte der Dienstherr Sie eigentlich zunächst einmal in Ruhe lassen.
Nach Ablauf von sechs Wochen soll er Sie aus Fürsorgegründen zu einem Gespräch einladen. Dieser Einladung müssen Sie nicht Folge leisten. Dauert die Erkrankung drei Monate an, eventuell aber auch schon vorher, müssen Sie damit rechnen, dass man Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Dienstfähigkeit ergreift.
(Dies ist sozusagen der Regelfall. Natürlich kann es andere Konstellationen geben, etwa wenn man glaubt, dass Sie simulieren, oder wenn Ihr Verhalten während der Dienstzeit Anlass zu der Sorge bietet, Sie seien alkoholkrank. Dann kann es - ggf. auf anderer rechtlicher Grundlage - zu kurzfristiger Untersuchung kommen.)

Es beginnt nun das eigentliche "DU-Verfahren" mit dem Ziel der Überprüfung Ihrer Dienstfähigkeit.

Auszug aus
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Verfahren der Dienstunfähigkeit sowie zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit Stand: 16.07.2021


2.1. Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
Das eigentliche Verfahren zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand beginnt mit der Weisung der Dienststelle an die Beamtin oder den Beamten, sich zum Zweck der Prüfung einer möglichen Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen.
Diese Untersuchungsanordnung ist nach § 44 Absatz 6 BBG für die Beamtin oder den Beamten verpflichtend. Die Dienststelle hat die Ärztin oder den Arzt für die Untersuchung zu bestimmen.
2.1.1. Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit
Die Dienststelle hat in der Regel eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, wenn Zweifel an der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit bestehen. Das kann auch der Fall sein, wenn die Beamtin oder der Beamte von sich aus um Überprüfung der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit bittet. Abhängig vom Einzelfall können sich Zweifel an der Dienstfähigkeit insbesondere dann ergeben, wenn die Beamtin oder der Beamte länger erkrankt ist oder wiederholt erkrankt. Bei der Frage, wann von einer längeren bzw. wiederholten Erkrankung auszugehen ist, ist die Regelung des § 44 Absatz 1 Satz 2 BBG) zu berücksichtigen. Danach ist eine ärztliche Untersuchung nach drei Monaten durchgehender Erkrankung oder bei mehr als dreimonatiger Krankheit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten in der Regel zu erwägen, es sei denn, es besteht aufgrund der Umstände kein Anlass für Zweifel an der dauerhaften Dienstfähigkeit. Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich - unabhängig von Fehlzeiten - aber auch aus Auffälligkeiten bei der Dienstausübung ergeben (z. B. bei Verdacht auf Demenz oder Persönlichkeitsstörungen).

Die Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt durch Amtsärzte, Personalärzte, Betriebsärzte oder besonders zugelassene Ärzte.

Die Beamtengesetze enthalten übereinstimmend ähnliche Regelungen über die Pflicht, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen.
Der Beamte erhält von seiner Beschäftigungsbehörde eine Anordnung, sich untersuchen zu lassen, und dann eine Einladung eines Amts- oder Betriebsarztes bzw. des PÄD zu einer Untersuchung.

Sie finden in den "Mitteilungen für die Verwaltung" der Hansestadt Hamburg im Jahrgang 2013 auf S. 2 ff. die "Verwaltungsvorschrift zu den §§ 26 ff. Beamtenstatusgesetz und §§ 41 ff. Hamburgisches Beamtengesetz", in der viele Einzelheiten erläutert werden.
Dort gibt es auf Seite 3 unter der Überschrift "Zweifel an der Dienstfähigkeit" eine Handlungsanweisung für die Verwaltung.
Es heißt dort:
1. Zweifel an der Dienstfähigkeit
1.1. Zweifel an der Dienstfähigkeit von Beamten (§ 41 Abs. 1 Satz 1 HmbBG) sind insbesondere dann angebracht, wenn deren krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit innerhalb eines halben Jahres länger als insgesamt drei Monate angedauert hat. Liegen dem Dienstvorgesetzten zu diesem Zeitpunkt keine Informationen (z.B. im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements - BEM) über eine absehbare Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate (§ 41 Abs. 2 HmbBG) vor, so ist der Personalärztliche Dienst mit einer Untersuchung und gutachterlichen Stellungnahme zur Prognose der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit - ggf. in alternativen Verwendungen (§ 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG) oder im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) - zu beauftragen.
Der Personalärztliche Dienst soll spätestens nach einer ununterbrochenen Dienstunfähigkeit von sechs Monaten mit einer Begutachtung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbBG beauftragt werden.
1.2. Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich im Einzelfall auch ergeben, wenn der Beamte seinen Dienst zwar versieht, sich jedoch aus der Art und Weise der Dienstausübung Anhaltspunkte für ein Nachlassen der körperlichen oder geistigen Kräfte ergeben, das die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten verhindert."

Den vollständigen Text der Verwaltungsvorschrift der Hansestadt Hamburg finden Sie hier (pdf)

Man streitet sich darüber, ob die Anordnung des Dienstherrn angreifbar ist, ...

... zum Beispiel mit einem Widerspruch oder einem Antrag bei Gericht.
Kann die Anordnung, ein Beamter solle sich untersuchen lassen, einem Gericht zur Überprüfung vorgelegt werden, obwohl sie kein Verwaltungsakt ist?
Das Bundesverwaltungsgericht ist hier konsequent und sagt(e), die Untersuchungsanordnung sei nicht isoliert angreifbar.:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.03.19 - BVerwG 2 VR 5.18 -

Leitsätze:

1. Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar.
Gegen diese für die Betroffenen ungünstige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts können Sie nun im Streitfall die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellen, die eine Anfechtung für zulässig hält:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.01.22 - 2 BvR 1528/21 -

Überholt: Die juristische Kontroverse über die Anfechtbarkeit der Untersuchungsanordnung

Weiteres zur Frage der Anfechtbarkeit und zur Entscheidung BVerwG 2 VR 5.18 - finden Sie hier. Gegen das Bundesverwaltungsgericht stellt sich VG Potsdam, Beschluss vom 06.01.21 - VG 2 L 1170/20 - Gegen Bundesverwaltungsgericht auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.21 - OVG 4 S 6/21 -

Aktuell: Die weiteren Abläufe in dem Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit

Hat der Beamte sich der Untersuchung zu stellen, dann wird er seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden müssen (OVG Bautzen, ZBR 06, 174, 175), so dass der Amtsarzt (bzw. in Hamburg der PÄD) umfassende Informationen beiziehen kann. Ggf. empfiehlt es sich, dass der Beamte Stellungnahmen und Äußerungen seiner Ärzte zuvor einholt und mit zur Untersuchung nimmt.

Das Ergebnis der Untersuchung wird der Beschäftigungsbehörde schriftlich mitgeteilt, § 48 II Bundesbeamtengesetz.
Der Beamte selbst wird oft nicht (umfassend) informiert. Hier sollte man zumindest auf Erteilung einer Abschrift drängen. Im Bundesbeamtengesetz ist das ausdrücklich vorgesehen,
bitte vergleichen Sie § 48  Absatz 3 Satz BBG:
"Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2."

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu Fragen der Beauftragung von Ärzten noch einmal geäußert, und zwar in dem Revisionsverfahren BVerwG 2 C 7.11, welches sich gegen eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.01.10 - OVG 3 LB 39/09 - richtete.
Das Urteil vom 26.01.12 finden Sie mit seinem vollen Text auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts.
Grundsätzliches auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.12 - BVerwG 2 C 17.10 -.

Amtsärzte können die Personalakte einsehen. § 111 Bundesbeamtengesetz lautet auszugsweise:
(1)  ... Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. ...

Andere Rechtsgrundlagen für eine entsprechende Weisung (sich untersuchen zu lassen)

Sie haben sicher von der Kontroverse über die Verpflichtung von Arbeitnehmern gehört, unter Umständen schon am ersten Tag einer Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Einige Beamtengesetze erhalten Regelungen für den Fall einer solchen Erkrankung, so z. B.

§ 67 HmbBG: Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
(1) ...
(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztin oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit ihren oder seinen Wohnort verlassen, hat sie oder er dies vorher der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihren oder seinen Aufenthaltsort anzugeben.

Ähnlich auch § 67 LBG-SH und § 67 NdsBG.

Verschiedenes

Falls Sie Bedenken bekommen, weil man Sie von einem Amtsarzt untersuchen lassen will, der gar nicht für Ihren Wohn- oder Dienstort zuständig ist, prüfen Sie die örtliche Zuständigkeit.
Ein Hinweis für Experten: Mit schwierigen Einzelfragen befasst sich der Aufsatz von Frau Dr. Stefanie Loroch,
"Die örtliche Zuständigkeit des Amtsarztes", in DÖD 2012, 97 ff.

Bestehen solche Bedenken nicht, folgen Sie vielleicht der Darstellung mit folgendem Link: Kann man die Untersuchung verweigern, welches sind die Risiken?
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