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Beförderungsrichtlinien der Polizei Hamburg: Stand 01.12.21

Zu Beginn ein Hinweis:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.04.04, C 26.03

Auch wenn bei Beförderungsaktionen eine große Zahl von Beamten zur gleichen Zeit befördert wird ("Massenbeförderung"), hat der Dienstherr die nicht für eine Beförderung Vorgesehenen rechtzeitig über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten.

Unterlässt er die Benachrichtigung, kann dem Beamten im Schadensersatzprozess wegen unterbliebener Beförderung regelmäßig nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die Besetzung der Beförderungsstellen versäumt zu haben.

Fordern Sie als möglicherweise betroffener Beamter ausdrücklich Informationen über das Ergebnis der Beförderungsauswahl und machen Sie darauf aufmerksam, dass Ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügend Zeit gegeben werden muss, um nach der Mitteilung Ihre Rechte geltend zu machen und Ihren Anspruch auf faire Behandlung zu sichern.
Bitten Sie den Personalrat und Ihre Gewerkschaft um Unterstützung oder wenden Sie sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens.

Und jetzt ein Auszug aus der Beförderungsrichtlinie der Polizei Hamburg:

Freie und Hansestadt Hamburg

Der Polizeipräsident

Richtlinie für die Beförderungsauswahl der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Polizei Hamburg (BefRLPol)

Diese Richtlinie wird aufgrund von § 4 Absatz 2 Satz 4 sowie § 6 Absatz 2a Satz 6 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei (HmbLVO-Pol) vom 09.11.10 (HmbGVB1. S. 585) in der jeweils geltenden Fassung erlassen.

Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
2. Allgemeine Grundsätze für das Beförderungsauswahlverfahren
3. Ausschreibung
4. Bewerbung
5. Auswahlkriterien für das ranglistenbasierte Beförderungsauswahlverfahren
6. Auswahlkriterien für den Zugang zum Laufbahnabschnitt II nach § 6 Absatz 1 HmbLVO-Pol (Oberleitung)
7. Auswahlkriterien für Auswahlverfahren für die Beförderungsämter A 11 bis A 13 im Laufbahnabschnitt II sowie A 15 und A 16
8. Besetzung der Auswahlkommissionen
9. Sonstige Mitglieder Teilnahme an der Auswahlkommission, Geschäftsführung
10. Durchführung, Verfahrensgrundsätze
11. Entscheidungsverfahren
12. Benachrichtigung
13 Schlussvorschriften

Anlage
Dienstposten mit außergewöhnlichen konstitutiven Voraussetzungen

1. Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie regelt das Beförderungsauswahlverfahren für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Polizei Hamburg im Rahmen der Laufbahnabschnitte I - III für alle Beförderungsämter der Besoldungsordnung A.
(2) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für Dienstposten mit außergewöhnlichen konstitutiven Voraussetzungen gemäß Anlage, für den prüfungsgebundenen Aufstieg vom Laufbahnabschnitt I in den Laufbahnabschnitt II gemäß § 6 Absatz 2 HmbLVO-Pol und vom Laufbahnabschnitt II in den Laufbahnabschnitt III gemäß § 7 Absätze 1 bis 3 HmbLVO-Pol. Sie gelten ebenfalls nicht für den prüfungsfreien Aufstieg vom Laufbahnabschnitt II in den Laufbahnabschnitt III gemäß § 7 Absatz 4 HmbLVO-Pol.

2. Allgemeine Grundsätze für das Beförderungsauswahlverfahren
(1) Die Beförderungsauswahl erfolgt gemäß Artikel 33 Absatz 2 GG in Verbindung mit § BeamtStG, § 10 Absätze 1 und 4 HmbBG, § 2 Absatz 1 HmbLVO und den Bestimmungen der HmbLVO-Pol nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Bestenauslese).
(2) Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt nach den Bestimmungen der Richtlinie zum Personalbeurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst der Freien und Hansestadt Hamburg in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Vergabe der Beförderungsämter erfolgt grundsätzlich im Rahmen jährlich durchzuführender und jeweils zu Jahresbeginn vorzuplanender Auswahlverfahren.
(Fußnote: Innerhalb des Laufbahnabschnitts II finden die Auswahlverfahren in der Reihenfolge der Beförderungsämter A 13 LA 11, A 12 und All statt.)
(4) Die Auswahl innerhalb der gebündelten Dienstposten für die Beförderungsämter A 8, A 9 im Laufbahnabschnitt I, A 10 und A 14 erfolgt in Form eines ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahrens nach § 4 Absatz 2 HmbLVO-Pol.
(5) Zugang zum Auswahlverfahren für das jeweils nächsthöhere Amt haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit Erfahrungen in ihrem jeweiligen Amt, deren aktuelle dienstliche Beurteilung im Gesamturteil mindestens das Prädikat 3 Punkte („entspricht im Wesentlichen den Anforderungen") sowie das für die Wahrnehmung der Aufgaben im jeweils nächsthöheren Statusamt erforderliche Potential ausweist. Bei Ausschreibung von Dienstposten müssen sie zusätzlich die konstitutiven Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens erfüllen.

3. Ausschreibung
(1) Ausschreibungen werden polizeiintern nach Maßgabe freier Stellen durch die Personalabteilung vorgenommen. Es ist zu gewährleisten, dass jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte Kenntnis von den Ausschreibungen nehmen kann.
(2) Vor der Ausschreibung eines zu besetzenden Dienstpostens stimmt die Personalabteilung mit dem jeweiligen Bedarfsträger ab, ob eine wertgleiche Besetzung erfolgen soll. In diesem Fall muss eine Ausschreibung nicht durchgeführt werden. Darüber hinaus ist ein Ausschreibungsverzicht in besonders begründeten Ausnahmefällen und unter Beteiligung des Personalrates nach § 88 Absatz 1 Nummer 25 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) möglich.
(3) Die Ausschreibung zu besetzender Dienstposten beinhaltet
a. die Bezeichnung und die Wertigkeit des Dienstpostens
b. die Aufgabenbeschreibung, inklusive Sonderaufgaben und Vertretungsaufgaben
c. die konstitutiven Voraussetzungen
d. ggf. die Besonderheiten der Dienstverrichtung
e. die besonderen Anforderungen an den Dienstposten sowie
f. das Besetzungsdatum.
Die Ausschreibung kann durch weitere, nicht konstitutive Anforderungskriterien ergänzt werden.
(4) Dienstposten werden grundsätzlich einzeln ausgeschrieben. Sind mehrere Dienstposten zu besetzen, denen ein gleiches Funktionsprofil zugrunde liegt, kann eine Sammelausschreibung erfolgen.
(5) Im ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren werden die Beförderungsämter nicht ausgeschrieben.
Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eines Statusamtes,
a. deren aktuelle dienstliche Beurteilung im Gesamturteil mindestens 3 Punkte („entspricht im Wesentlichen den Anforderungen") sowie das für die Wahrnehmung der Aufgaben im jeweils nächsthöheren Statusamt erforderliche Potential ausweist
und
b. deren beamtenrechtliche Probezeit gemäß § 19 HmbBG seit mindestens einem Jahr abgeschlossen ist oder die gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 3 HmbBG in der abgeschlossenen Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt haben,
werden in die Auswahl für das jeweilige nächsthöhere Beförderungsamt einbezogen.
(6) Für den Zugang vom Laufbahnabschnitt I in den Laufbahnabschnitt II nach § 6 Absatz 1 HmbLVO-Pol (Überleitung) ist das erfolgreiche Absolvieren des Aufstiegslehrgangs (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 HmbLVO-Pol) mit anschließender sechsmonatiger Bewährung auf einem Dienstposten des Laufbahnabschnitts II vorgeschrieben. Dazu erfolgt eine Sammelausschreibung.

4. Bewerbung
(1) Bewerbungen sind auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zu fertigen und an die Personalabteilung/Personalauswahl zu richten. Dabei ist für jede Ausschreibung eine gesonderte Bewerbung zu fertigen. Eine Rücknahme der Bewerbung ist jederzeit
möglich und der Personalabteilung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bewerbungsfrist beträgt, soweit in der Ausschreibung nicht anders vermerkt, vier Wochen und gilt als gewahrt, wenn die Bewerbung bis zum Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist bei der Personalabteilung eingegangen ist.
(3) Beamtinnen und Beamte, die zum Aufstiegslehrgang nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 HmbLVO-Pol zugelassen wurden, diesen jedoch nicht erfolgreich abschließen konnten, können sich auf spätere Ausschreibungen erneut bewerben.

5. Auswahlkriterien für das ranglistenbasierte Beförderungsauswahlverfahren
Die Auswahl im Rahmen des ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahrens für die
Beförderungsämter A 8, A 9 im Laufbahnabschnitt 1, A 10 und A 14 erfolgt im Rahmen der Bestenauslese in der Reihenfolge folgender Kriterien:
1. aktuelle Beurteilung (Gesamturteilsprädikat)
2. inhaltliche Auswertung der aktuellen Beurteilung unter Berücksichtigung der Einzeikriterien und Doppelgewichtung der Kernanforderungen
3. bei Leistungsgleichheit sind Vorbeurteilungen sowie ggf. deren inhaltliche Auswertung heranzuziehen, soweit diese vergleichbar sind
4. weitere leistungsbezogene Kriterien
5. bei weiterhin bestehender Leistungsgleichheit werden von der Auswahlkommission
leistungsbezogene Auswahlgespräche in Form von teilstrukturierten Interviews durchgeführt.
Bei verbleibender Ranggleichheit kommen § 5 Absatz 1 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes (1-ImbGleiG) sowie ggf. § 9 Absatz 5 Satz 4 HmbLVO zur Anwendung.

6. Auswahlkriterien für den Zugang zum Laufbahnabschnitt II nach § 6 Absatz 1 HmbLVO-Pol (Überleitung)
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die prüfungsfreie Oberleitung vom Laufbahnabschnitt 1 in den Laufbahnabschnitt II nach § 6 Absatz 1 und Absatz 2a HmbLVO-Pol erfolgt im Rahmen der Bestenauslese nach den Kriterien des § 5.

7. Auswahlkriterien für Auswahlverfahren für die B6förderungsärnter A 11 bis A 13 im Laufbahnabschnitt II sowie A 15 und A 16
Nach der Prüfung, ob die Bewerberinnen und Bewerber die konstitutiven Voraussetzungen zum Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllen, erfolgt die Auswahl für die Beförderungsämter A 11 bis A 13 im Laufbahnabschnitt II sowie A 15 und A 16 im Rahmen der Bestenauslese in der Reihenfolge folgender Kriterien:
1. aktuelle Beurteilung (Gesamturteilsprädikat)
2. inhaltliche Auswertung der aktuellen Beurteilung unter Berücksichtigung der Einzelkriterien und Doppelgewichtung der Kernanforderungen
3, Ausschärfung der aktuellen Beurteilung anhand der besonderen Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens
(Fußnote: Hierzu können auch die vier Führungsanforderungen zählen, sofern eine Führungsfunktion ausgeschrieben ist und alle Bewerberinnen und Bewerber in diesen beurteilt wurden. Die Ausschärfung anhand der vier Führungsanforderungen kann auch an späterer Stelle erfolgen, wenn erst dann alle verbliebenen Bewerberinnen und Bewerber diese einheitlich mitbringen.)
4. Vorbeurteilungen, soweit diese vergleichbar sind, sowie ggf. deren Ausschärfung und inhaltliche Auswertung
5. weitere nicht konstitutive und leistungsbezogene Kriterien.
Zur Ausschärfung der Beurteilungen sowie zur Prüfung der weiteren nicht konstitutiven und leistungsbezogenen Kriterien können von der Auswahlkommission leistungsbezogene Auswahlgespräche in Form von teilstrukturierten Interviews durchgeführt werden.
Bei verbleibender Ranggleichheit kommen § 5 Absatz 1 HmbGleiG sowie ggf. § 9 Absatz 5 Satz 4 HmbLVO zur Anwendung.

8. Besetzung der Auswahlkommissionen
(1) Einer Auswahlkommission gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an: eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Personalabteilung sowie zwei Polizeivollzugsbeamtinnen oder - beamte. Ein stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender, zwei sind Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Bei der Besetzung der Kommission soll der vom Auswahlverfahren betroffene Laufbahnzweig angemessen berücksichtigt werden.
(2) Den Vorsitz der Auswahlkommission im ranglistenbasierten Beförderungsverfahren bis A 10 sowie für die Überleitung vom Laufbahnabschnitt! in den Laufbahnabschnitt 11 führt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle PERS 20, vertretungsweise eine andere in der Personalabteilung tätige Polizeivollzugsbeamtin bzw. ein anderer in der Personalabteilung tätiger Polizeivollzugsbeamter des Laufbahnabschnitts III.
Den Vorsitz der Auswahlkommission für ausgeschriebene Dienstposten A 11 bis A 13 im Laufbahnabschnitt II sowie im ranglistenbasierten Beförderungsverfahren nach A 14 führt die Leiterin bzw. der Leiter der Personalabteilung oder die Leiterin bzw. der Leiter einer anderen Organisationseinheit. Eine Vertretung der Vorgenannten durch eine andere Polizeivollzugsbeamtin bzw, einen anderen Polizeivollzugsbeamten der Besoldungsgruppe A 15 oder höher ist möglich.
(4) Den Vorsitz der Auswahlkornmission für ausgeschriebene Dienstposten des Laufbahnabschnitts III führt die Polizeipräsidentin bzw. der Polizeipräsident oder die Vertreterin bzw. der Vertreter des Polizeipräsidenten. Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sind die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung sowie die Leiterin bzw. der Leiter einer anderen
Organisationseinheit.
(5) Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden durch die Personalabteilung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden bestimmt. Bei Ausfall eines Kommissionsmitglieds veranlasst die Personalabteilung unter Berücksichtigung der o.g. Besetzungsregelungen die Nachbesetzung. Beisitzerinnen bzw. Beisitzer müssen mindestens dem Laufbahnabschnitt angehören, für den ausgewählt wird und ein höheres Statusamt als das zu übertragende Beförderungsamt innehaben.

9. Weitere Mitglieder der Auswahlkommission, Geschäftsführung
(1) Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte können an den Sitzungen der Auswahlkommissionen nach den Regelungen des HmbPersVG, des HmbGleiG sowie des SGB IX mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schwerbehindertenvertretung wird bei Bewerbungen von schwerbehinderten Personen unverzüglich durch die Personalabteilung in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Geschäftsführung obliegt der Personalabteilung. Ihre Aufgabe ist insbesondere die Beratung der Kommissionen, die Protokollführung sowie Vor- und Nachbereitung der Auswahlverfahren. Auswahlverfahren und Entscheidung sind jeweils im Protokoll nachvollziehbar zu dokumentieren.

10. Durchführung, Verfahrensgrundsätze
(I) Auswahlverfahren werden durch die Personalabteilung durchgeführt und finden grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Personalabteilung statt. Für
Dienstposten, die einer besonderen Geheimhaltung bedürfen, können die Auswahl oder Teile der Auswahl auch außerhalb von Polizeidienstgebäuden stattfinden.
(2) Die Auswahlkommission tritt für die Entscheidungen persönlich zusammen.
(3) Die Auswahlkommission entscheidet bei den eingegangenen Bewerbungen über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen.
(4) Die Auswahlkommission trifft die Auswahlentscheidung.

11. Entscheidungsverfahren
Die Entscheidung der Auswahlkommission soll konsensual erfolgen. Kann ein Konsens trotz ausführlichen Austausches aller Sachargumente nicht erzielt werden, entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder der Auswahlkommission mit Stimmenmehrheit.

12. Benachrichtigung
Den Bewerberinnen und Bewerbern ist die sie betreffende Entscheidung der Auswahlkommission mitzuteilen. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Nach Möglichkeit werden sie vorab telefonisch informiert. Nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern ist ein Ge-
sprächsangebot mit einem Kommissionsmitglied zur Erläuterung der sie betreffenden Entscheidung zu machen.

13. Schlussvorschriften
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft ...

Anlage
Dienstposten mit außergewöhnlichen konstitutiven Voraussetzungen
1. Hubschrauberpilot
2. Flugtechniker
3. Sachbearbeiter / Polizeipsychologischer Dienst
4. Sachverständiger FB Daktyloskopie und Personenfeststellung / LN
5. Sachverständiger / Schusswaffen, -spuren
6. Sachverständiger / Urkunden, Maschinen- und Handschriften
7. Sachverständiger / Werkzeug-, sonstige Formspuren
8. 2. Sachbearbeiter / Sprengstoffdelikte und Entschärfer
9. 1. und 2. Ermittlungssachbearbeiter / Technische Ermittlungsgruppe
10. Sachbearbeiter / Wasserfahrzeuge 1 Inspektion
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter BewerbernKonkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Beförderungsplanstelle Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip / Art. 33 II GG Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) Frauenförderung spezielle Gesetze
Beförderungsrichtlinien, Laufbahnverlaufsmodelle Beförderungsrichtlinien - OVG: 5 Jahre PM - POM - OVG: 4 Jahre PK - POK Beförderungsrangliste Zoll
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
Weitere Informationen Mehrfachbewerbung des Beamten Bewährungsaufstieg Besondere Testverfahren? Aufstieg nur für Ältere? Aufstieg: Länge der Dienstzeit Schadensersatz rechtswidrige Vergabe der Stelle Rechtsprechung Bundeslaufbahnverordnung



Michael Bertling
Rechtsanwalt
Gabriele Münster
Rechtsanwältin
20354 Hamburg