Unfallentschädigung nach § 43 Bundesbeamtenversorgungsgesetz
Es geht um eine Einmalzahlung in Höhe von derzeit EUR 150.000,00.
Unsere Empfehlung: Lesen Sie zunächst das Bundesgesetz, § 43 BeamtVG.
Die Vorschrift gilt nicht nur für Beamte des Bundes, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes.
Für Soldaten gibt es eine gleiche Regelung.
Auch die Länder haben für ihre
Beamten ganz ähnliche Vorschriften mit zum Teil abgestufter Höhe der
Entschädigung. Brandenburg staffelt die Höhe des Betrages in § 63 seines
Beamtenversorgungsgesetzes je nach der Höhe der Minderung der
Erwerbsfähigkeit.
Ausgangspunkt: Qualifizierter Dienstunfall oder Einsatzunfall
Erläuterungen zum qualifizierten Dienstunfall finden Sie hier.
Dem qualifizierten Dienstunfall gleichgestellt ist ein Einsatzunfall.
Weitere Anspruchsvoraussetzung: hoher Grad der Schädigungsfolgen
Es muss infolge des Unfalles eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit
um wenigstens 50% gegeben sein.
Ähnlich wie Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werden die Begriffe "Grad
der Behinderung" (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) verwandt.
Wer sich näher informieren möchte, sollte im Internet nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) suchen.
Wir bieten eine Entscheidung zur Bemessung der MdE im Zusammenhang mit dem Unfallausgleich an.
Unfallentschädigung, wenn mehrere Dienstunfälle zusammen die MdE von 50% bewirken?
Welche Leistungen kann der Beamte als Unfallentschädigung beanspruchen?
Wenn der (Bundes-) Beamte einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art
oder einen Einsatzunfall erlitten hat, wird eine einmalige Entschädigung von EUR 150.000,00
gezahlt, sofern der Beamte infolge des Unfalls in der Erwerbsfähigkeit dauerhaft um
wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
Bei einem tödlichen Dienstunfall beträgt die Entschädigung für den
Ehegatten und die versorgungsberechtigten Kinder EUR 100.000,00 insgesamt.
Wenn ein
Ehegatte und versorgungsberechtigte Kinder nicht vorhanden sind, beträgt die
Entschädigung für die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder
insgesamt EUR 40.000,00; sind solche Anspruchsberechtigte auch nicht vorhanden,
beträgt die Entschädigung für die Großeltern und die Enkel insgesamt EUR 20.000,00.
Grundsätzlich ist im Dienstunfallrecht das im Zeitpunkt des
Unfalls geltende Recht anzuwenden.
Beachten Sie aber bei länger
zurückliegendem Unfall § 69 i Beamtenversorgungsgesetz:
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG, § 69 i:
Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 01.12.02 bis zum
12.12.11 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
1. im Fall
des § 43 Absatz 1 150 000 Euro,
2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100 000 Euro,
3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40 000 Euro,
4.
im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass
bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.
Auch in den Ländern gibt es versteckte rückwirkende Regelungen, zum
Beispiel § 88 Abs. 13 BeamtVG Niedersachsen.
Die Bundesländer haben eigene Regelungen
Vergleichen Sie dazu als Landesbeamter ggf.
§ 48 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg
§ 48 Beamtenversorgungsgesetz Niedersachsen
§ 48 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein
Für Soldaten sind §§ 63, 63 a Soldatenversorgungsgesetz heranzuziehen, die naturgemäß etwas anders geartete
Konstellationen erfassen, aber ähnliche Entschädigungszahlungen vorsehen. Die Versetzung in den Ruhestand ist auch dort
nicht Tatbestandsvoraussetzung.
Ergänzendes zur Unfallentschädigung
Das Gesetz nennt noch weitere denkbare Fälle, die wir nicht darstellen.
Vergleichen Sie dazu
§ 43 Beamtenversorgungsgesetz (Bund)
Ähnliches gilt für das erhöhte Unfallruhegehalt, das ebenfalls voraussetzt, dass eine MdE in bestimmter Höhe
durch die Folgen von qualifizierten Dienstunfällen bzw. Einsatzunfällen verursacht ist.
Vergleichen Sie dazu bitte Ihr jeweiliges Beamtenversorgungsgesetz.
Sind die Voraussetzungen für ein erhöhtes Unfallruhegehalt und / oder eine Unfallentschädigung nicht erfüllt, so stehen Sie doch nicht ohne Leistungen der Dienstunfallfürsorge da.
Weitere Informationen
Die Entschädigung ist steuerfrei (Ziffer 43.0.2 der VwV zu § 43 Beamtenversorgungsgesetz).
Neben der Unfallentschädigung wird ein Ausgleich aus § 48
Beamtenversorgungsgesetz (Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, z. B. für
Polizeivollzugsbeamte) nicht gewährt.
Dieser Überblick muss zwangsläufig unvollständig bleiben, da es nicht
nur eine (Bundes-) Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach §
43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24.06. 1977 (BGBl. I S. 1011)
gibt, die zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 21.06.05 (BGBl. I S.
1818) geändert worden ist,
aondern auch länderspezifische Regelungen
gibt wie zum Beispiel die
Sächsische Unfallentschädigungsverordnung vom
16.09.14 (SächsGVBl. S. 530, 558).