Berufskrankheit nach § 31 Beamtenversorgungsgesetz als Dienstunfall
Die Beamtenversorgung unterscheident zwischen Unfall und Erkrankung
Bisweilen schwierig durchzusetzen, aber rechtlich möglich ist die Anerkennung von 
"Berufskrankheiten" als Dienstunfall, also die Anerkennung langsam sich 
entwickelnder Beeinträchtigungen.
Berufskrankheiten entstehen nicht durch 
ein plötzliches Unfallereignis. Deshalb bedürfen sie anderer Überlegungen 
und anderer Prüfmuster. Langsam sich entwickelnde Krankheiten können 
grundsätzlich nicht auf ein einzelnes, isoliertes Unfallereignis 
zurückgeführt werden. Dies gilt auch für Infektionskrankheiten, sofern nicht 
konkret bestimmt werden kann, wann und bei welcher konkreten Gelegenheit 
sich der Beamte infiziert hat. Durch § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz 
(und entsprechendes Landesrecht) werden aber - wie im Sozialrecht - jene 
Erkrankungen in den rechtlichen Folgen einem Dienstunfall gleich gestellt, 
die in der Berufskrankheitenverordnung genannt sind.
Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Dienstunfall und Berufskrankheit
Zur Abgrenzung zwischen Dienstunfall und Berufskrankheit verweisen wir auf die folgende Entscheidung:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung zwischen Dienstunfall und Berufskrankheit
Gesetzliche Regelungen zur Berufskrankheit in der Beamtenversorgung
Soll das Vorliegen einer Berufskrankheit geprüft werden, dann sind spezielle Rechtsvorschriften heranzuziehen.
§ 31 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz für Bundesbeamte
z. B. § 34 Absatz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg für Landesbeamte
Von besonderer Bedeutung: Die Berufskrankheitenverordnung
Es geht sogar noch ein wenig komplizierter:
Einzelne Bundesländer haben 
eigene Rechtsverordnungen. Im hamburgischen Landesrecht gibt es eine 
Veordnung zur Bestimmung von Krankheiten in der beamtenrechtlichen 
Unfallfürsorge vom 22.11.16 mit folgender Bestimmung:
§ 1 Hamburgische Verordnung zur Bestimmung von Krankheiten 
in der Beamtenunfallversorgung
Als Krankheiten im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 HmbBeamtVG werden 
die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl. I 
S. 2623), zuletzt geändert am 22.12.14 (BGBl. I S. 2397), in der jeweils 
geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen 
bezeichneten Maßgaben bestimmt. 
Sofern ein 
Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der 
Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten 
Voraussetzungen nicht vorliegen, nach § 9 Absatz 2 des Siebten Buches 
Sozialgesetzbuch ... anerkannt hat, gilt 
diese als Krankheit im Sinne von Satz 1.
Unterschiede zwischen Sozielrecht und Beamtenversorgungsrecht beim Thema Berufskrankheit
Gewisse Unterschiede zur sozialrechtlichen Behandlung gibt es.
So ist die Aufzählung in der Berufskrankheitenverordnung 
für die Beamtenversorgung grundsätzlich abschließend und die Anerkennung anderer Erkrankungen nicht möglich. 
Bitte prüfen Sie ggf. abweichendes Landesrecht!
In einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.1999 – 2 B 88.98 
- wird klargestellt, dass auch eine spätere Aufnahme einer Erkrankung in die Liste der 
Berufskrankheiten das Manko der fehlenden Anerkennungsfähigkeit nicht 
heilt. Eine zur Dienstunfallanerkennung führende Berufserkrankung liegt nur dann vor, wenn die 
Krankheit in der 
zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung 
der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bereits aufgeführt ist. Dies ergibt sich deutlich auch aus der unten auf dieser Seite 
zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.11 zu den Fällen der Radartechniker der Bundeswehr.
Die im Sozialrecht vorhandene "Öffnungsklausel" gilt zumindest im Bundesrecht nicht.
Bestätigt wird dies durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.15 - 2 C 46.13 - 
War nach Art des Dienstes eine besondere Gefährdung gegeben?
Die Beamtenversorgungsgesetze formulieren wie folgt: "Erkrankt ein Beamter, 
der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der 
Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, ..."
Der Beamte muss also 
nach der Art seines Dienstes der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen 
sein, wenn die Erkrankung als 
Berufskrankheit Anerkennung finden soll 
und Ansprüche aus dem Recht der Dienstunfallfürsorge hergeleitet werden 
sollen.
Sitzt der Beamte in einem schimmeligen Dienstzimmer in Keller des 
Dienstgebäudes und sortiert Post, dann ist die Art seines Dienstes 
ungefährlich. Die gesundheitsgefährdende Beschaffenheit des Dienstzimmers 
hat nichts mit der Art des Dienstes zu tun.
Zustand der Diensträume begründet nicht Annahme einer Berufskrankheit
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.17 - 2 LA 117/15 -
Erkrankt ein Beamter aufgrund der Beschaffenheit der Diensträume an einer Berufskrankheit, ist dies grundsätzlich nicht auf die Art der 
dienstlichen Verrichtung i.S.d. § 34 Abs. 3 Satz 2 SH-BeamtVG zurückzuführen.
Der Beschluss des OVG Schleswig ist abgedruckt in ZBR 2018, 138 ff., aber auch über die Rechtsprechungsdatenbank des Landes SH zugänglich. In der Sache 
ging es um die Anerkennung einer Schimmelpilzsporenvergiftung als Dienstunfallfolge.
Die Rechtsprechung in NRW hat vor einigen Jahren das Begehren einer Lehrerin zurückgewiesen, die Folgen ihrer 
Tätigkeit in kontaminierten Räumen einer Realschule als Erkrankung (bzw. als 
Dienstunfall) im Sinne von § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz anerkannt zu sehen:
OVG NRW, Beschluss vom 16.12.08, 21 A 2244/07
Die Klägerin hat die Frage aufgeworfen, ob die 
Erkrankung an einer toxischen Polyneuropathie aufgrund einer Lehrertätigkeit 
in Diensträumen an einer Schule, welche erhöhte PCB-Belastungen aufwiesen, 
einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 darstellt bzw. darstellen kann.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Anerkennung des Dienstunfalles verweigert:
Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt eine 
Erkrankung als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner 
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an - durch 
Rechtsverordnung - bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist. Nach 
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 31 Abs. 3 
Satz 1 BeamtVG nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen 
Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten 
anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der 
konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, 
allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des 
Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten 
zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit 
erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an 
dieser Krankheit in sich birgt.
Nicht als Dienstunfall im Sinne von § 31 
Abs. 3 BeamtVG gelten Erkrankungen, die auf schädlichen Einwirkungen 
beruhen, die z.B. von der Beschaffenheit des Dienstzimmers ausgehen. 
Denn es kommt auf die Art der dienstlichen Verrichtung an, nicht auf die 
sonstigen - räumlichen - Bedingungen, unter denen der Dienst stattfindet.
...
In der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), auf die § 1 der 
Verordnung zur Ausführung von § 31 BeamtVG Bezug nimmt, sind unter Ziffer 
3101 Infektionskrankheiten mit der Einschränkung aufgeführt, dass der 
Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem 
Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in 
ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Unter bestimmten Voraussetzungen 
können auch Lehrer unter diese Bestimmung fallen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -.
Dies hat seinen Grund darin, dass Lehrer durch die Art ihrer dienstlichen Tätigkeit zwangsläufig und 
typischerweise mit vielen Schülern zusammentreffen und deshalb einer 
gegenüber der Normalbevölkerung erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt 
sein können. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass Lehrer aufgrund der 
Art ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die 
übrige Bevölkerung der Gefahr von Erkrankungen aufgrund des Aufenthaltes 
in schadstoffbelasteten Räumen ausgesetzt sind.
Aktuell: Coronaviren - Ist eine Erkrankung eine Berufskrankheit? Liegt ein 
Dienstunfall vor?
Bitte folgen Sie diesem Link: Corona-Infektion im Dienstunfallrecht
Schon länger kontrovers diskutierte Beispiele für Berufskrankheiten von Beamten
Wir Juristen orientieren uns immer auch daran, wie wir frühere, vergleichbare Konstellationen beurteilt haben. Zu den immer wieder erwähnten Beispielen 
gehören neben der oben besprochenen PCB-Belastung im Dienstgebäude u.a. die folgenden:
Borreliose nach Zeckenbiss
Erkrankung durch Tonerstaub aus Druckern - nicht anerkannt als Berufskrankheit
oder wie in der Entscheidung des VG Gießen vom 21.01.99, 5 E 
1738/95, abgedruckt in NVwZ-RR 2000, 100:
"Zur Erkrankung eines Polizeibeamten an Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall ... (jahrelange Schießübungen 
in großer Anzahl ohne Gehörschutz)."
Hierzu vergleichen Sie bitte auch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 27.11.14 mit dem Aktenzeichen 1 A 450/13, 
den Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW finden.
Borreliose nach Zeckenbiss als Berufskrankheit
In einer Entscheidung vom 17.04.08 - 5 LA 178 / 07 - hat das 
Niedersächsische OVG zwar anerkannt, dass es sich bei einer 
durch Zeckenbiss verursachten Borreliose um eine 
Infektionskrankheit im Sinne von § 31 I 3 Beamtenversorgungsgesetz und der 
Berufskrankheiten-Verordnung handelt, weil sie durch Bakterien auf den 
Menschen übertragen wird. Es hat aber einer Lehrerin, die während eines 
Schulprojekts im Wald von einer Zecke gebissen worden war und an Borreliose 
erkrankte, die Anerkennung eines Dienstunfalles verweigert, weil der 
Zeckenbiss dem allgemeinem Lebensrisiko zuzurechnen sei. § 31 I 3 
Beamtenversorgungsgesetz erfasse nur Fälle, in denen die Gefahr des 
Eintritts der Infektionskrankheit wegen der Art der Tätigkeit des Beamten 
deutlich erhöht sei. Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstunfalles 
wäre also nach Meinung des Gerichts gewesen, dass die Lehrerin hätte 
beweisen können, dass in jenem Bereich durch Zecken verursachte 
Borrelioseerkrankungen "seuchenhaft" aufgetreten wären.
Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht mit einem 
Urteil vom 25.02.10 - BVerwG 2 C 81.08 -
später den Anspruch der Lehrerin auf Anerkennung des Dienstunfalls bestätigt.
 
Bedrückendes Beispiel: unbekannte Gefahren der Radartechnik
Aufsehen haben die tragischen Fälle erregt, in denen es um die Frage ging, 
ob Radartechniker der Bundeswehr auf durch unerkannte Gefahren der Technik erkrankt sind.
Dies hat dem Bundesverwaltungsgericht Veranlassung gegeben, u. a. folgendes auszuführen:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.11 - 2 C 55.09 -
1. Ein Beamter hat Anspruch auf Dienstunfallfürsorge auch dann, wenn er sich 
eine Krankheit zuzieht und dies einem Dienstunfall gleichzustellen ist (§ 31 
Abs. 3 BeamtVG). Es muss sich um eine Krankheit handeln, die in der 
Berufskrankheiten-Verordnung in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden 
Fassung aufgeführt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG a.F. i. V. m. der 
Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20.06.1977). 
Der Beamte muss nach der Art seines Dienstes einer besonderen 
Erkrankungsgefahr ausgesetzt sein und es muss ausgeschlossen sein, dass der 
Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Schließlich 
setzt ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge voraus, dass der Beamte den 
Dienstunfall bzw. seine Erkrankung dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat 
(§ 45 BeamtVG).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht 
die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer 
entscheidungserheblichen Tatsache. Danach ist auf die im Einzelfall 
relevante materielle Norm abzustellen. Danach ergibt sich die Verteilung der 
materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. 
Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt 
die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur 
umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der 
anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit 
(„mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch 
ausschließen kann - „non liquet“ - und wenn sich aus der materiellen 
Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (Urteile vom 23.05.1962 -
BVerwG 6 C 39.60 - BVerwGE 14, 181 <186 f.>, vom 22.10.1981 -
BVerwG 2 C 17.81 und vom 28.01.1993 - BVerwG 
2 C 22.90 -).
Für einen auf § 31 Abs. 3 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der 
Beamte, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will, 
für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, 
für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und 
die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast trägt, 
wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende 
Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem 
Beamten auch allgemein anerkannte Beweiserleichterungen wie der Beweis des 
ersten Anscheins oder eine Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn die 
hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind 
(Beschluss vom 11.03.1997 -  BVerwG 
2 B 127.96). Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten 
Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die 
Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das 
Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr 
(Urteil vom 11.06.1964 -
BVerwG 2 C 188.61).
Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen.
... Ist die Entstehung einer Krankheit in der medizinischen 
Wissenschaft noch nicht hinreichend geklärt, so ist den sich daraus 
ergebenden Beweisschwierigkeiten allein durch erhöhte Anforderungen an die 
Beweiserhebung und Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Geboten ist 
insbesondere eine sorgfältige Auswahl und Überwachung von Sachverständigen 
sowie die kritische Prüfung ihrer fachlichen Kompetenz bei der Würdigung der 
vorgelegten Gutachten. Lässt sich der Sachverhalt jedoch auch unter 
Beachtung dieser Anforderungen nicht aufklären, vermag der Umstand, dass der 
Ursachenzusammenhang zwischen Dienst und Krankheit nach dem Stand der 
Wissenschaft noch nicht zur Überzeugung des Gerichts benannt werden kann, 
die zu treffende Beweislastentscheidung für sich genommen nicht zu 
beeinflussen.
...
Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass andere 
als in der Berufskrankheiten-Verordnung (- BKVO 
-) genannte Krankheiten einen Anspruch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht 
begründen. Denn die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit 
abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen 
Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur 
Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist.
Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit
Es gibt Rechtsstreitigkeiten, die glücklicher enden:
VG Aachen, Urteil vom 14.04.11 - 1 K 1203/09 -:Berufskrankheit Sehnenscheidenentzündung
1. Bei der Beurteilung, ob man durch die Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr an 
einer Sehnenscheidenentzündung zu erkranken besonders ausgesetzt ist, kommt 
es nicht auf den allgemeinen Inhalt der Dienstaufgaben an. Entscheidend ist 
die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung.
2. Für die Prüfung, ob eine besondere Gefährdung in diesem Sinne vorgelegen 
hat, kommt es nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten 
an, sondern darauf, ob die Tätigkeit selbst nach der - aus einer Vielzahl 
von Fällen gewonnenen - Erfahrung (generell) mit hoher Wahrscheinlichkeit 
unter den gegebenen Verhältnissen zu der infrage stehenden Erkrankung führt.
3. Dass eine langjährige dienstliche Tätigkeit an PC-Standard-Tastaturen und 
-Mäusen für die Entzündungen der Sehnenscheiden der Finger, wenn nicht die 
einzig denkbare, so doch die wesentliche mitwirkende Ursache sein kann, ist 
in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt.
Der Beklagte wird ... verpflichtet, die Erkrankung der Klägerin an einer 
Sehnenscheidenentzündung im rechten Arm als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 
2101 der Berufskrankheitenliste anzuerkennen.
Schießtraining der Polizei führt zu Berufskrankheit
Seit einigen Jahren laufen Verfahren wegen der Anerkennung von Gesundheitsstörungen, die auf Schießständen 
der Polizei entstanden sind. Sie sollen insbesondere auf schadstoffhaltige Munition zurückzuführen sein. Falls Sie 
betroffen sind, können Sie sich im Internet informieren. Unser Büro ist mit dieser Frage nicht befasst, wir haben 
über dieses Problem keine konkreten Informationen.