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Konkurrentenschutz bei Beförderungsauswahl

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.03.00 - 2 BvR 15/00 -
abgedruckt in NVwZ 2000, 1035 f.

Nach einer Dienstpostenbewertung beschloss der Innenminister, vorrangig Beamte zu befördern, die bereits einen hoch eingestuften Dienstposten bekleideten; hingegen wurde ein durch die letzte dienstliche Beurteilung nachgewiesener Vorsprung anderer Beamter an Leistung, Eignung und Befähigung erst nachrangig berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein solches Vorgehen mit dem Grundsatz der Bestenauslese unvereinbar sei.

Das VG Schleswig gewährte dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs.
Auf die Beschwerde des Innenministeriums hin hob das OVG Schleswig die Entscheidung des VG auf und wies den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurück.
[So kann es gehen: Sie gewinnen in erster Instanz und verlieren in zweiter. Oder umgekehrt.]

Der Beschwerdeführer erhob hiergegen noch am selben Tage Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Nachdem das Innenministerium trotz der andauernden Beratungen des BVerfG sämtliche Beförderungen vollzog, ohne die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, nahm das Bundesverfassungsgericht wegen hierdurch eingetretener prozessualer Überholung die Verfassungsbeschwerde nicht mehr zur Entscheidung an.

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtsvom 22.03.00 - 2 BvR 15/00 -:

...
Zwar war die Verfassungsbeschwerde bei ihrer Erhebung nicht ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf das Leistungsprinzip (Art. 33 II GG) erhobenen Einwände gegen die Grundsätze, nach denen sein Dienstherr bei dem Beförderungsvorgang verfahren ist, wiegen schwer.

Die Verfassungsbeschwerde ist aber unzulässig geworden. Nach Mitteilung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein ist der Beförderungsvorgang - in Kenntnis der anhängigen Verfassungsbeschwerde und der laufenden Beratungen des BVerfG - abgeschlossen worden. Damit hat sich das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren erledigt. Die Voraussetzungen, unter denen das BVerfG ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über eine gegenstandslos gewordene Verfassungsbeschwerde anerkannt hat, liegen nicht vor.

...; das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung die maßgebende Rolle, die das Grundgesetz dem Leistungsprinzip bei der Einstellung und Beförderung von Beamten zuweist, mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfGE 11, 203 [215f.]; BVerfGE 56, 146 [163 f.] ). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, seinen Dienstherrn gegebenenfalls gerichtlich mit dem auf Schadensersatz gerichteten Begehren, ihn in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als ob er zum selben Zeitpunkt wie die Beigeladenen des Ausgangsverfahrens befördert worden wäre, in Anspruch zu nehmen.


Bewertung durch uns:

Die inzwischen schon etwas ältere Entscheidung macht die Probleme deutlich, mit denen Anwalt und Mandant bisweilen zu kämpfen haben. In der Sache war der Beschwerdeführer im Recht. Das Verwaltungsgericht gab seinem Antrag statt, aber das Oberverwaltungsgericht hob -  mit einer etwas abenteuerlichen Begründung - die Entscheidung auf. Der Dienstherr beförderte noch während der Beratungen des Bundesverfassungsgerichts die Konkurrenten, was man als dreist bezeichnen kann.
Da die Planstellen nun vergeben waren, waren die Ansprüche des Beschwerdeführers dahin. Er ist jetzt auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen, bei dessen Durchsetzung er Erfolg haben sollte. Allerdings kann das Verfahren mehrere Jahre dauern!
[Später haben die Gerichte die Position der übergangenen Bewerber entscheidend gestärkt.]
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter Bewerbern Konkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) Frauenförderung spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
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