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Verbot des Führens der Dienstgeschäfte
wegen Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen


Ein Beispiel für den Erlass eines Amtsausübungsverbots wegen des Verdachts eines schwerwiegenden Dienstvergehens.

Ein Beispiel für ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 36/2010 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15.07.10:

Ein Polizeibeamter, der im Verdacht steht, ein Dienstgeheimnis verraten zu haben, kann vorläufig mit einem Amtsausübungsverbot belegt werden.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine entsprechende Maßnahme des Polizeipräsidenten in Berlin einstweilen bestätigt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots bestünden.

Der Antragsteller steht im Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens, weil im E-Mail-Ausgang seines privaten Internetanschlusses eine E-Mail aufgefunden worden war, mit dem Besetzer eines Hauses in der Brunnenstraße am 23.11.09 vor Dienstbeginn des Polizisten vor einer am 24.11.09 bevorstehenden Räumung unter Mitteilung der Stärke der Einsatzkräfte gewarnt wurden. Dabei gab sich der Hinweisgeber als Polizist aus, der sich mit der linken Szene solidarisiere.

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte das Verbot.
Die Dienstbehörde könne einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Dabei müsse es sich um Gründe handeln, die keinen Aufschub duldeten und es zwingend ausschlössen, den Beamten noch weiter - und sei es auch an einem anderen Arbeitsplatz - tätig sein zu lassen. Dies sei hier der Fall. Das Verhalten des Beamten rechtfertige den Verdacht einer Straftat in unmittelbarem dienstlichen Zusammenhang, die, sollte sich der Verdacht bestätigen, die Frage der Tragbarkeit des Antragstellers im Polizeidienst und der unheilbaren Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn aufwerfe. Für die vorläufige Maßnahme komme es nicht auf die Prognose an, ob sich der Vorwurf bestätigen werde. Es reiche, wenn er nicht aus der Luft gegriffen und durch Tatsachen gerechtfertigt sei. Das sei hier unzweifelhaft der Fall. Bis zur weiteren Klärung der Vorwürfe sei deshalb ein vorläufiges Verbleiben des Antragstellers dem Dienstherrn und der Öffentlichkeit unzumutbar.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
VG Berlin, Beschluss der 26. Kammer vom 07.07.10 - VG 26 L 80.10.
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