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Verbot des Führens der Dienstgeschäfte - Abgrenzung zum Disziplinarrecht

Mit der Abgrenzung zwischen der Suspendierung nach Disziplinarrecht und der "Zwangsbeurlaubung" nach Beamtenrecht (dem Verbot des Führens der Dienstgeschäfte) befasst sich das OVG Koblenz in einem Beschluss vom 18.01.21.
In diesem konkreten Fall informieren wir zunächst anhand der Pressemitteilung des Gerichts und dann mit dem Text der gerichtlichen Entscheidung.

20.01.21 | Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Dienstgeschäftsführungsverbot eines Lehrers des Koblenz-Kollegs bleibt bestehen
Pressemitteilung Nr. 5/2021


Ein Lehrer des staatlichen Koblenz-Kollegs bleibt auch weiterhin von seinen Funktionen entbunden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.
Dem Antragsteller wurden von mehreren Schülerinnen und Schülern sexistische und diskriminierende Äußerungen vorgeworfen. Nachdem hierüber in Medien berichtet worden war, verbot ihm die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Schul­aufsichtsbehörde die weitere Führung der Dienstgeschäfte. Wegen des besonderen öffentlichen Interesses ordnete sie zugleich die sofortige Vollziehung des Dienst­geschäftsführungsverbotes an, was zur Folge hat, dass der Antragsteller das Verbot trotz seines hiergegen zeitgleich eingeleiteten Widerspruchsverfahrens beachten muss. Daraufhin stellte der Antragsteller einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, den dieses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verwarf, ohne zur Sache Stellung zu nehmen. Auf die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht seinen Eilantrag nun auch in der Sache zurück. Die Richter sahen das von der Schulaufsicht verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte des Antragstellers zur Wahrung des Schulfriedens und Gewährleistung einer geordne­ten Überprüfung der Vorwürfe in dem – bereits eingeleiteten – Disziplinarverfahren als gerechtfertigt an. Dabei hoben sie den vorläufigen Charakter der Maßnahme hervor und verwiesen für die Klärung der Frage, ob die gegen den Lehrer erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht berechtigt seien, auf das nunmehr weiter zu betreibende Disziplinarverfahren, in dem die erforderliche Sachverhaltsaufklärung, gegebenenfalls auch durch Vernehmungen der betreffenden Schüler, zu erfolgen habe.
 
Beschluss vom 18.01.21, Aktenzeichen: 2 B 11504/20.OVG


Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18.01.21 - 2 B 11504/20 -

Rechtmäßige Anordnung einer Dienstbehörde, einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten
Leitsatz
1. Ein Dienstgeschäftsführungsverbot gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass gegen den betreffenden Beamten bereits ein Disziplinarverfahren eröffnet worden ist und deswegen dem Dienstherrn die gleichfalls zulässige Maßnahme der disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung zur Verfügung steht. (Rn.10)
2. Bei dem Begriff der „zwingenden dienstlichen Gründen“ in § 39 Satz 1 BeamtStG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei welchem dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zusteht und der deshalb von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang überprüft werden kann. (Rn.16)
3. Für die zu treffende gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Eilantrages gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist es nicht erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme von zwingenden dienstlichen Gründen zum Zeitpunkt der Anordnung bereits in vollem Umfang nachgewiesen sind. Es reicht in diesen Fällen aus, dass konkrete dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erforderlich machten und das Verbot zwingend geboten erscheint. (Rn.21)

Verfahrensgang
vorgehend VG Koblenz, 19.11.20, Az: 5 L 988/20.KO, Beschluss

Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2.11.20 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
1
Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
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I. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das durch den Antragsgegner mit Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vom 2.11.20 ausgesprochene und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte des Leiters des staatlichen …-Kollegs wiederherzustellen.
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1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch sonst zulässig. Ob dem Verwaltungsgericht in seiner Argumentation gefolgt werden kann, wonach der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, wegen der – von ihm erfolgreich angefochtenen – Abordnungsverfügung der ADD vom 10.11.20 mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn dem Antrag bleibt jedenfalls in der Sache der Erfolg versagt.
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2. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug einer behördlichen Maßnahme ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176 und juris, dort Rn. 31). Eine solche Interessenabwägung ist hier indessen nicht erforderlich, weil sich die auf § 39 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – gestützte Verfügung der ADD vom 2.11.20 als offensichtlich rechtmäßig erweist.
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Nach dieser Vorschrift kann die Dienstbehörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Die Voraussetzungen von § 39 Satz 1 BeamtStG liegen im Fall des Antragstellers in formeller (a) wie materieller (b) Hinsicht vor.
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a) Das Verbot wurde von der zuständigen Behörde, der ADD als Schulaufsichtsbehörde, zunächst mündlich, dann schriftlich ausgesprochen und ist auch sonst in formeller Hinsicht rechtmäßig ergangen, insbesondere in Bezug auf den Sofortvollzug in einer den gesetzlichen Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet.
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aa) Der Antragsgegner hat zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, der Sofortvollzug werde angeordnet, weil durch den Verbleib des Antragstellers in der Leitungsfunktion die Situation vor Ort nicht befriedet werde und insbesondere die Gefahr bestehe, dass das staatliche …-Kolleg auch in der Zwischenzeit wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe medialem Interesse ausgesetzt sein werde, was Auswirkungen auf den geregelten Schulbetrieb hätte; deswegen habe die sofortige Entbindung von seinen Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erfolgen. Diese Angaben genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da sie auf die Grundverfügung eingehen und sich nicht auf eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränken. Auch handelt es sich nicht um formelhafte und nichtssagende Floskeln. Zudem ist einem Dienstgeschäftsführungsverbot als gesetzlich vorgesehene Eilmaßnahme ein unmittelbares Vollziehungsinteresse immanent.
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bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt eine formelle Fehlerhaftigkeit der Verfügung auch nicht wegen der unterbliebenen, seiner Meinung nach aber erforderlichen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung vor. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller für seine Rüge in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 5 P 9.17 –, juris) und des OVG Bremen (Beschluss vom 27. Mai 2020 – 6 LP 287/19 –, juris) in Anbetracht der insofern unterschiedlich formulierten Regelungen der Personalvertretungsgesetze des Landes Bremen und von Rheinland-Pfalz überhaupt herangezogen werden kann. Selbst wenn eine Mitbestimmung erforderlich sein könnte, etwa weil das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in seinen Rechtswirkungen der vorläufigen Dienstenthebung entspräche, bei dem nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – ein Mitbestimmungstatbestand besteht, so führte dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Denn bei der vorläufigen Dienstenthebung erfolgt eine Beteiligung des Personalrats aufgrund der vorgenannten Beteiligungsvorschrift nur, sofern der Betroffene die Mitbestimmung beantragt. Dies müsste dann konsequenterweise auch bei einer entsprechenden Heranziehung von § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LPersVG für ein Dienstgeschäftsführungsverbot gelten. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller jedoch im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren nicht gestellt.
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cc) Auch in zeitlicher Hinsicht liegt kein Formalfehler vor. Gemäß § 39 Satz 2 BeamtStG erlischt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, falls nicht innerhalb von drei Monaten ein Disziplinarverfahren eröffnet worden ist. Diese zeitliche Begrenzung kommt im vorliegenden Falle von vornherein nicht zum Tragen, weil gegen den Antragsteller bereits durch die Verfügung des Präsidenten der ADD vom 13. Juli 2020 und damit schon vor dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.
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dd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird die Anwendung des § 39 Satz 1 BeamtStG auch nicht schon dadurch gesperrt, dass gegen ihn, wie dargelegt, bereits ein Disziplinarverfahren eröffnet worden ist und deswegen für den Antragsgegner die dann gleichfalls zulässige Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung nach § 45 Landesdisziplinargesetz – LDG – zur Verfügung gestanden hätte. Zum einen kommt dem Dienstherrn insofern ein Wahlrecht zu, welches dieser dienstrechtlichen Instrumente er im Einzelfall einsetzt (1). Darüber hinaus unterscheidet sich das Dienstgeschäftsführungsverbot nach § 39 BeamtStG von der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 45 LDG in den tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen solcherart, dass beide Instrumente auch rechtssystematisch unabhängig von dem jeweils anderen anwendbar sind (2). Schließlich dringt der Antragsteller mit seiner diesbezüglichen Argumentation schon deshalb nicht durch, weil ihn die Anwendung des Dienstgeschäftsführungsverbots als geringer belastende Maßnahme jedenfalls nicht beschwert (3).
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(1) Wie öffentlich-rechtliche Dienstherren die ihrem Geschäftsbereich zugewiesenen Beamten einsetzen, unterliegt allein ihrer Organisationsgewalt und Personalhoheit. In diesem Rahmen steht jeder Dienstbehörde eine Einschätzungsprärogative bei der Wahl dienstrechtlicher Maßnahmen zu, wenn sich diese auf den inneren Behördenbetrieb, namentlich die Arbeitsabläufe, beziehen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich insoweit auf eine Willkür- und Ermessenskontrolle zu beschränken. Auch wenn sich das Dienstgeschäftsführungsverbot nach § 39 Satz 1 BeamtStG und die vorläufige Dienstenthebung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in der Alternative des § 45 Abs. 1 Satz 2 LDG in ihrer Zielrichtung überschneiden, so können auch Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder – wie hier – reine Zweckmäßigkeitserwägungen für die Wahl des einen oder des anderen Mittels ausschlaggebend sein. Erst wenn sich die Auswahl des angewandten Instruments nicht mehr nachvollziehen lässt und demgemäß von einer willkürlichen Entscheidung auszugehen ist, wäre gerichtliches Eingreifen geboten (ebenso zu § 22 des Soldatengesetzes: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 – 1 WB 67.78 –, BVerwGE 63, 250 und juris, dort Rn. 39; OVG Nds., Beschluss vom 20. April 2010 – 5 ME 282/09 –, juris Rn. 21 f., OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 6 B 238/20 –, juris Rn. 4). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch erkennbar nicht vor.
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(2) Ein Ausschluss des Dienstgeschäftsführungsverbotes gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens ließe des Weiteren unberücksichtigt, dass sich das Dienstgeschäftsführungsverbot nach dieser Vorschrift von der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 45 Abs. 1 LDG in Voraussetzungen und Rechtswirkungen erheblich unterscheidet. Auch deshalb entfaltet das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren keine „Sperrwirkung“ für eine Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG. Ein rechtserheblicher Unterschied ergibt sich bereits aus der gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Begrenzung von drei Monaten (§ 39 Satz 2 BeamtStG), die bei dem beamtenrechtlichen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kraft Gesetzes eintritt und vom Dienstherrn zwingend zu beachten ist. Eine derartige zeitliche Begrenzung existiert bei der vorläufigen Diensthebung gemäß § 45 LDG nicht. Darüber hinaus führt eine vorläufige Dienstenthebung regelmäßig auch zur Einbehaltung von Dienstbezügen, weshalb sich die beiden Rechtsinstitute auch in ihren finanziellen Auswirkungen maßgeblich unterscheiden.
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Ein weiterer Unterschied besteht in den Rechtschutzmöglichkeiten des Betroffenen. Gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Verwaltungsakt ist Widerspruch und anschließende Anfechtungsklage möglich. Die vorläufige Dienstenthebung kann dagegen von dem Betroffenen nur durch das spezielle disziplinarische Rechtsmittel eines Aufhebungsantrages gemäß §§ 47, 80 LDG angefochten werden.
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(3) Der entscheidende rechtssystematische Unterschied zwischen dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und der vorläufigen Diensthebung ist jedoch in ihrer dienstrechtlichen Wirkung in Bezug auf den Status des betroffenen Beamten zu sehen. Während die vorläufige Dienstenthebung sich gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 LDG auf alle Ämter erstreckt, die der Beamte bei einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn bekleidet, kann das Dienstgeschäftsführungsverbot auch – wie vorliegend – auf einzelne Dienstposten beschränkt werden (hier des Leiters des staatlichen …-Kollegs). Aus diesem Grund kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht erfolgreich eine „Sperrwirkung“ des eingeleiteten Disziplinarverfahrens berufen. Würde sich der Antragsgegner – was auch jetzt noch zulässig wäre – für eine vorläufige Diensthebung gemäß § 45 Abs. 1 LDG entscheiden, so würde der Antragsteller wesentlich stärker belastet.
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b) Der Antragsgegner durfte entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte des Leiters des … Kollegs für gegeben erachten (aa). Hierfür musste er den Sachverhalt, der diesem Dienstgeschäftsführungsverbot zugrunde liegt, nicht in einer Weise ermitteln, dass diese als nachgewiesen angesehen werden könnten (bb). Schließlich entspricht die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und es sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich (cc).
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aa) Tatbestandliche Voraussetzung für das gegenüber einem Beamten ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG ist, dass diese Maßnahme aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei welchem dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zusteht und der deshalb von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang überprüft werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 6 B 238/20 –, juris Rn. 16; Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018 § 39 Rn. 2; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand Juli 2018, § 66 Rn. 30; Leppek, in: BeckOK BeamtenR Bund, 20. Edition, Stand 1. April 2020, BeamtStG § 39 Rn. 7).
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Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 1 WB 36.98 –, juris). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 –, juris). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. August 2016 – 2 MB 23/16 –, juris Rn. 14). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient demgemäß der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme hat nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden.
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Der vom Antragsgegner in der mit Widerspruch und Eilantrag angefochtenen Verfügung der ADD vom 2.11.20 angegebene Grund ist als solcher unzweifelhaft sowohl dienstlicher Natur als auch „zwingend“ im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG. Danach wird dem Antragsteller vorläufig die Leitung des … Kollegs untersagt, weil ihm vorgeworfen wird, gegenüber Schülerinnen und Schülern wiederholt Verhaltensweisen gezeigt zu haben, die von den Betreffenden als sexistisch bzw. diskriminierend angesehen worden und zwischenzeitlich auch der Öffentlichkeit bekannt geworden seien. Treffen diese Vorwürfe zu, so dürften – möglicherweise statusberührende – Disziplinarmaßnahmen nicht von der Hand zu weisen sein. Darüber hinaus erscheint es nur sehr schwer vorstellbar, den Antragsteller bei einem Nachweis dieser Vorwürfe weiterhin mit der Leitung des … Kollegs zu betrauen. Der Antragsgegner hat nach Aktenlage damit sowohl zwingende dienstliche Gründe als auch die Notwendigkeit eines unmittelbaren Handelns noch vor der eigentlichen Aufklärung dieser Vorwürfe im Disziplinarverfahren hinreichend glaubhaft gemacht.
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bb) Dieses Ergebnis gilt unabhängig davon, ob die dem Dienstgeschäftsführungsverbot zugrundeliegenden Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht vom Antragsgegner in dem – nunmehr zügig (vgl. § 25 LDG) zu betreibenden – Disziplinarverfahren nachgewiesen werden können.
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Für die gerichtliche Überprüfung einer vorläufigen Diensthebung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LDG ist in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass zwar die Tatbestandsvoraussetzungen in rechtlicher Hinsicht wegen der in die persönliche Rechtsstellung des Beamten eingreifenden Wirkung der vorläufigen Dienstenthebung eingehend zu überprüfen sind. Dies gilt jedoch nicht für die Ermittlung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Dienstgeschäftsführungsverbotes in tatsächlicher Hinsicht. Nach der Rechtsprechung des für das Landesdisziplinarrecht zuständigen Senates des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist es für die zu treffende Eilentscheidung im Rahmen eines Aussetzungsantrages gemäß §§ 47, 80 LDG nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Anordnung der Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Da im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 45 LDG für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme führt (OVG RP, Beschluss vom 18. Mai 2007 – 3 B 10324/07.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP).
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Gleiches muss aber auch für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG gelten. Auch in einem solchen Eilverfahren kann das Verwaltungsgericht keine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung vornehmen. Vielmehr reicht in diesen Fällen eine Glaubhaftmachung des Dienstherrn dahingehend aus, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erforderlich machen und das Verbot zwingend geboten erscheint. Zwar muss sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe nachweisen können. Es ist im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aber nicht erforderlich, dass bereits vollständige Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Hierzu reicht es aus, wenn die Behörde entsprechende Tatsachen belegen kann, die zum Zeitpunkt des Verbotserlasses hinreichende Grundlage der Entscheidung waren und überwiegend für den Erlass der Eilmaßnahme sprachen, um Gefahren, welche die weitere Dienstausübung mit sich gebracht hätten, auszuschließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. März 2017 – 3 ZB 16.921 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. August 2016 – 2 MB 23/16 –, juris Rn. 15; Leppek, a.a.O. Rn. 18). Auch dies ist bei den vorstehend genannten Vorwürfen, die sich sämtlich auf eine Vielzahl von Aussagen ehemaliger und aktueller Schülerinnen und Schüler des …-Kollegs stützen, gegeben.
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cc) Schließlich verstößt die Maßnahme nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; es sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich.
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Auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung darf nicht übersehen werden, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur ein Mittel zur sofortigen vorläufigen Sicherung zwingender dienstlicher Belange ist und die zwingenden dienstlichen Gründe nicht notwendig bereits auf einem unstrittig festgestellten Sachverhalt beruhen müssen, sondern auch auf einen Verdacht gegründet sein können, dessen Begründetheit erst in einem nachfolgenden Disziplinarverfahren abschließend aufgeklärt werden kann (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 20. April 2010 – 5 ME 282/09 –, juris Rn. 18).
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Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte des Leiters des …-Kollegs ist in diesem Sinne geeignet, die seit mehreren Monaten bestehende negative Berichterstattung zu unterbinden und Platz für eine umfassende und eingehende Prüfung des Sachverhalts – vor allem durch Vernehmung der Personen, welche die aktenkundigen Vorwürfe gegen den Antragsteller erhoben haben – durchzuführen. Die Maßnahme ist erforderlich, weil nur so die Integrität des gesamten Personalkörpers vorläufig gesichert werden und die erforderliche Befragung der Zeugen durch den (bereits bestellten) Ermittlungsführer unbefangen und zügig erfolgen kann. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich; insbesondere würde eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 45 LDG den Antragsteller, wie vorstehend aufgezeigt, wesentlich stärker belasten. Die Maßnahme ist schließlich auch angemessen. Das Mittel steht zu dem beabsichtigten Zweck erkennbar nicht außer Verhältnis.
25
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
26
III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Wegen der mit dieser Entscheidung einhergehenden Vorwegnahme der Hauptsache unterbleibt die nach den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) vorgesehene Halbierung des Regelstreitwertes.
27
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 2 Satz 7 GKG).
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Verbot des Führens der Dienstgeschäfte und Disziplinarrecht
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Das Gericht unterscheidet zwischen dem Verbot des Führens der Dienstgeschäfte nach Beamtenrecht

und

der Suspendierung nach Disziplinarrecht.


Es wendet die Gesetze des Landes Rheinland-Pfalz an.

















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