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Schwerbehinderung: Einstellung als Beamter / Beamtin


Die Schwerbehinderung begründet nicht einen unbedingten Anspruch auf Ernennung zum Beamten (oder den Abschluss eines Arbeitsvertrages).
Vielmehr stehen Sie auch als Schwerbehinderte(r) nach Leistungsgesichtspunkten in Konkurrenz zu anderen Bewerbern.
Das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 II GG) gilt auch bei Knkurrenz zwischen Schwerbehinderten und nicht behinderten Bewerbern. Aber der Gesetzgeber ist in besonderem Maße um einen fairen Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile bemüht.
Dem dienen zum einen Regelungen, die das Verfahren betreffen, und zum anderen inhaltliche, eignungsbezogene Vorgaben. Wir beziehen uns hier auf das Einstellungsverfahren, aber die Regeln gelten sinngemäß weitgehend auch für Verfahren der Befördeurngsauswahl

Einstellungsverfahren (und modifiziert auch: Beförderungsauswahl) bei Schwerbehinderung


Ganz grundlegend für das Recht der schwerbehinderten Menschen sind die Regelungen im 9. Buch des Sozialgesetzbuchs, kurz SGB IX.

Auf jeden Fall ist es notwendig, dass Sie in Bewerbungen klar und eindeutig auf die anerkannte Schwerbehinderung oder die erfolgte Gleichstellung hinweisen bzw. bei bestehendem Dienstverhältnis dem Dienstherrn die entsprechende Anerkennung mitteilen.

Über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen hat der Arbeitgeber / Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat unverzüglich und umfassend zu unterrichten.
Der Personalrat kann unter Umständen seine Zustimmung zu der Ausschreibung von freien Stellen verweigern, wenn das sog. Anforderungsprofil wegen Verstoßes gegen das AGG rechtswidrig erscheint. Ein
Nach § 165 SGB IX (in der Fassung, die am 01.01.18 in Kraft getreten ist) sind schwerbehinderte Bewerber stets zu Vorstellungsgesprächen im Auswahlverfahren einzuladen, sofern ihnen nicht die fachliche Eignung offenkundig fehlt.
Diese Regelung ist ein Beispiel dafür, dass auch die Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften (wenn man diesen Begriff hier anwenden darf) wesentlich für die Verwirklichung der Ziele des Gesetzgebers sein kann. Man möchte es Arbeitgebern / Dienstherren unmöglich machen, schwerbehinderte Bewerber von vornherein aus dem Kreis der Bewerber herauszunehmen.

§ 165 SGB IX lautet ab 01.01.18 wie folgt:

§ 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber (Fassung ab 01.01.18)

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt.
Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
...

Eine Gerichtsentscheidung zu Verstößen gegen § 165 SGB IX:

VG Sigmaringen, Urteil vom 10.02.23 - 7 K 4878/20 -

Aus § 165 Satz 3 SGB IX folgt, dass schwerbehinderte Bewerber auf eine von einem öffentlichen Dienstherrn ausgeschriebene Stelle bei einem mehraktigen Auswahlverfahren Anspruch darauf haben, dass sie so lange im Auswahlverfahren verbleiben, bis die letztverbindlich behördenintern über die Auswahl entscheidende Stelle einen eigenen Eindruck von der Eignung des schwerbehinderten Bewerbers gewinnen kann. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn der schwerbehinderte Bewerber schon in einem Vorauswahlverfahren, das das Ziel hat, der zur Letztentscheidung berufenen Stelle (hier: der Gemeinderat) die geeignetsten Bewerber vorzuschlagen, aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt und dies hinreichend dokumentiert ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 27.08.2020 - 8 AZR 45/19 - NZA 2021, 200 Ls. 1).


Verstößt der öffentliche Arbeitgeber / der Dienstherr gegen die Verpflichtung, schwerbehinderte Bewerber einzuladen, so begründet dies die Annahme eines Zusammenhangs mit der Schwerbehinderung, so dass Ansprüche nach § 15 AGG begründet sein können.


Einldadung des / der Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch


Entschädigung wegen Nichteinladung zu Vorstellungsgepräch / LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.15 - 3 Sa 36/15 -
Nach wohl überwiegender Meinung gilt die Einladungspflicht nur, wenn die Stelle nicht mit einem internen Bewerber besetzt werden kann, sondern für eine Neueinstellung ausgeschrieben wird.

Mit der sog. Einladungspflicht und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu (insbesondere BAG, Urteil vom 23.01.20 - 8 AZR 484/18 -, NJW 2020, 2289) befasst sich ein sehr informativern Aufsatz von Dr. Paul Gooren, "Vermutung und Kausalität im Antidiskriminierungsrecht", in NJW 2020, 2855 ff.

Es können sich aber aus anderen gesetzlichen Regelungen (also nicht unmittelbar aus dem SGB IX) entsprechende Verpflichtungen ergeben. Das alles ist nicht unbedingt sehr übersichtlich, es ist im Einzelfall zu prüfen.
Interessant ist die Darstellung bei Dr. Torsten von Roettecken, "Auswirkungen des zum 1.1.2018 neu gefassten SGB IX auf den öffentlichen Dienst", in ZBR 2018, 73, 78.

Modifizierte Eignungsanforderungen bei Schwerbehinderung


Nun aber zum eigentlichen Thema, der Frage der Eignung.
Zur Konkretisierung des SGB IX haben die Dienstherren in entsprechenden Richtlinien, teils auch in Gesetzen oder Verordnungen, besondere Regelungen für Schwerbehinderte vorgesehen. Modifizierte Eignungskriterien für Schwerbehinderte und Gleichgestellte

Zu dem Thema Schwerbehindertenrecht bieten wir noch folgende Informationen an:


Die Gleichstellung ab einem Grad der Behinderung von 30 nicht gleichgestellte Behinderte Die Beschäftigungsquote Regeln für das Auswahlverfahren, Vorstellungsgespräch Modifizierte Eignungskriterien Schwerbehinderung und Dienstfähigkeit des Beamten
Schwerbehinderung und Eignung / Einstellungs- und Beförderungsentscheidungen Schwerbehinderung und Eignung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.19, 4 S 1716/18 Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 22.09.04 - 7 K 623 / 04 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.08, 1 Bf 19/08 Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Urteil des OVG Hamburg
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Schwerbehinderung Schwerbehinderung ab GdB 50 Gleichstellung ab GdB 30 nicht gleichgestellte Behinderte Beschäftigungsquote
Schwerbehinderung u. Eignung Vorstellungsgepräch Modifizierte Eignungskriterien Führerschein?
Dienstliche Beurteilung
Dienstunfähigkeit Dienstunfähigkeit
Rechtsprechung VGH BW 24.06.19 VG Mainz 2004 OVG Hamburg 2008 BVerwG 2008 Diskriminierung Recht auf Auswahlgespräch
Disziplinarrecht



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