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Hamburgische Laufbahnverordnung


Laufbahnverordnungen werden von der juristischen Praxis oft zu Unrecht ein wenig vernachlässigt. Auch der einzelne Beamte interessiert sich meist wenig für die Laufbahnverordnung.
Aber Sie finden hier wichtige Regularien für viele markante Stationen Ihres beruflichen Lebens (Probezeit, Beförderung, Aufstieg ...).

Beachten Se bitte auch die Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung – HmbEULBAVO.

Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)


Inhaltsübersicht

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften



Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 HmbLVO: Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte) sowie der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).

(2) Die Verordnung gilt nicht für
das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist (§§ 117, 118 HmbBG),
die Beamtinnen und Beamten auf Zeit (§ 7 Absatz 1 Satz 3 HmbBG) und
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 Absatz 3 HmbBG).

§ 2 HmbLVO: Grundsätze                                  ► vgl. § 9 Beamtenstatusgesetz

(1) Entscheidungen über die Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg sind ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen und vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Keine Bewerberin und kein Bewerber darf vor anderen allein deshalb bevorzugt werden, weil sie oder er eine höhere Schulbildung besitzt als für die Laufbahn in dem jeweiligen Einstiegsamt verlangt wird.

(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ermäßigte Arbeitszeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln; ermäßigte Arbeitszeiten mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, aber mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, werden entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Arbeitszeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt.

(3) Dienstzeiten, die Voraussetzung für den Aufstieg oder für Beförderungen sind, rechnen vom Ablauf der Probezeit. § 9 Absätze 1 und 2 sowie § 5 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 finden entsprechende Anwendung, Letzterer mit der Maßgabe, dass auch die oder der Dienstvorgesetzte die dort vorausgesetzte Feststellung treffen kann.

§ 3 HmbLVO: Ordnung der Laufbahnen

(1) Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, durch laufbahnrechtliche Regelung der gemeinsamen Zugangsvoraussetzungen zusammengefasst werden. Es können Laufbahnzweige eingerichtet werden, wenn dies zur Kennzeichnung der gemeinsamen Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zu diesen Ämtern oder zu anderen Zwecken im Rahmen der Personalverwaltung und Personalwirtschaft erforderlich ist.

(2) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R1 als Einstiegsamt und R 2 - ohne Amtszulage - aufgeführt sind.

(3) Nicht zu durchlaufen sind
beim Laufbahnwechsel diejenigen Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn bereits durchlaufenen Ämtern entsprechen,
beim Aufstieg die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn,
bei der Beförderung in ein höheres Einstiegsamt der Laufbahn aufgrund der Erfüllung der hierfür vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn,
nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften bei der Einstellung und Beförderung in funktionsgebundene Ämter der Laufbahn die vorangehenden Ämter, soweit diese aus der Gesamtschau der Ämter nach ihrer Art und Bedeutung nicht notwendige oder auch nur regelmäßige Voraussetzung für die Verleihung des angestrebten Amtes sind.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass
gemäß ► § 18 Satz 2 Nummer 1 HmbBG das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn nicht durchlaufen werden muss, wenn
a) eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation nachgewiesen wird oder
b) außerhalb der für den Befähigungserwerb zugrunde gelegten Zeiten einer Berufstätigkeit oder Ausbildung solche beruflichen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wurden, die nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen an das zu übertragende Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind und nach der Dauer mindestens der für dieses Amt regelmäßig abzuleistenden Erprobungszeit entsprechen,
bei der Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter diejenigen Ämter nicht durchlaufen werden müssen, die den von diesen Beamtinnen und Beamten in dem früheren Beamtenverhältnis bereits durchlaufenen Ämtern entsprechen.

Zweiter Teil: Befähigungserwerb und berufliche Entwicklung
§ 4 HmbLVO: Befähigung, Erwerb der Befähigung

(1) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Fachrichtung und Laufbahngruppe. Satz 1 gilt nicht für Ämter der Laufbahn,

1. für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist
oder
2. die im Zuge einer Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen nach § 16 HmbBG und § 4 der Hamburgischen EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 19.01.16 (HmbGVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung aufgrund festgestellter erheblicher Defizite vom Zugang ausgenommen wurden.

In den Fällen von Satz 2 Nummer 1 kann, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, durch nähere Bestimmung in Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften eine Zusatzausbildung für die gesonderten Aufgabenbereiche zum Erwerb der erforderlichen Vorbildung, Ausbildung oder Ablegung einer Prüfung als Laufbahnergänzungsprüfung vorgesehen werden, zu der Beamtinnen und Beamte, die bereits die Befähigung für die Laufbahn besitzen, nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit zugelassen werden können. In den Fällen von Satz 2 Nummer 2 kann die oberste Dienstbehörde die Beschränkung des Ämterzugangs auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens jedoch nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit, aufheben, wenn die Beamtin oder der Beamte die im Zuge der Anerkennung festgestellten erheblichen Defizite soweit ausgeglichen hat, dass unter diesen Voraussetzungen bei der Anerkennung ein unbeschränkter Ämterzugang ohne Ausgleichsmaßnahmen gewährt worden wäre.

(2) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn auf Basis ihrer jeweils vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen
durch den erfolgreichen Abschluss des für den Zugang zur Laufbahn erforderlichen Vorbereitungsdienstes (§§ 11 bis 13),
durch Feststellung der für den Zugang zur Laufbahn nachzuweisenden Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit (§ 14),
durch Feststellung einer für den Zugang zur Laufbahn nachzuweisenden abgeschlossenen und als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannten Berufs- oder Hochschulausbildung (§ 15),
durch Zuerkennung der Befähigung für eine niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung im Falle der nicht erfolgreich absolvierten Probezeit (§ 5 Absatz 4) sowie nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften, insbesondere bei einem nicht erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst,
nach den Vorschriften über den Aufstieg durch die erfolgreiche Ableistung einer Einführungszeit (§ 8),
nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel durch den erfolgreichen Abschluss einer Einführungs- oder Bewährungszeit (§ 7),
durch Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung ► (§ 15 HmbBG),
durch Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ► (§ 16 HmbBG).
Der Befähigungserwerb ist, soweit nicht spezielle Regelungen für das Feststellungsverfahren Anwendung finden, für die Laufbahn, in der die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber verwendet werden sollen, durch die oberste Dienstbehörde unter Angabe der hierfür zugrunde gelegten Vor-, Ausbildungs- und Berufstätigkeitszeiten festzustellen.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes mit der Feststellung durch den Landespersonalausschuss ► (§ 17 Absatz 2 HmbBG).

§ 5 HmbLVO: Probezeit

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe zur Ableistung einer Probezeit nach ► § 19 Absatz 1 HmbBG dürfen vorbehaltlich der Regelungen über den Nachteilsausgleich (§ 9) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und andere Bewerberinnen und Bewerber in der Regel nicht mehr berufen werden, die das 45. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Probezeit dient der Feststellung der Bewährung für die Laufbahn und soll unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse erweisen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben ihrer Laufbahn zu erfüllen. Die Beamtinnen und Beamten sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, werden die Beamtinnen und Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben ihrer Laufbahn eingeführt. Die Einführung soll ein Jahr, im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein Jahr und sechs Monate nicht überschreiten und kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen.

(3) Die Bewährung wird am Ende der Probezeit unter besonderer Berücksichtigung der während der Probezeit wiederholt vorgenommenen Bewertungen festgestellt. Eine erste Beurteilung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der regelmäßig abzuleistenden Probezeit erfolgen. Bestehen bei prognostischer Wertung berechtigte Zweifel an der Bewährung, so ist deren Feststellung ausgeschlossen. Die abschließende Feststellung der Nichtbewährung kann bereits vor Ablauf der Probezeit getroffen werden, wenn die während der Probezeit erstellten Beurteilungen oder sonstigen Eignungsfeststellungen dies rechtfertigen.

(4) Beamtinnen und Beamten, die sich nicht für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 bewährt haben, jedoch für die Laufbahn derselben Fachrichtung in einem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 geeignet sind und an deren Verwendung ein dienstliches Interesse besteht, kann mit ihrer Zustimmung durch die oberste Dienstbehörde die Befähigung für diese Laufbahn in einem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zuerkannt werden. Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann bis zur Mindestprobezeit auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden.

(5) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn die Bewährung zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden konnte, bei festgestellten Mängeln oder Krankheit jedoch nur, wenn hinreichende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Bewährung bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit festgestellt werden kann.

(6) Als Probezeiten anrechenbar sind
Zeiten einer Beurlaubung während der Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an einer deutschen Schule im Ausland, in der Entwicklungshilfe oder unter Anerkennung dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange ausgeübt wurde, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung der Beurlaubung von der obersten Dienstbehörde festgestellt wurde,
Zeiten einer nicht im Beamtenverhältnis auf Probe und einer außerhalb der für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegten Berufstätigkeits- und Ausbildungszeiten ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertig ist, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen zu Beginn der Probezeit festgestellt wurde,
Zeiten, die bei einem früheren Dienstherrn in einer entsprechenden oder als gleichwertig geltenden Laufbahn als Probezeit abgeleistet wurden, soweit die Bewährung der Beamtin oder des Beamten festgestellt wurde.
Die Mindestprobezeit kann durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde unterschritten werden, soweit die anerkannten Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind und eine Feststellung der Bewährung ordnungsgemäß getroffen werden kann.

§ 6 HmbLVO: Beförderung

(1) Beamtinnen und Beamte, die ihre Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nach ► § 20 Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz HmbBG nachzuweisen haben, sollen eine Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten in den Dienstgeschäften des höheren Amtes leisten. Die Erprobungszeit dient der Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte die allgemeinen Beamtenpflichten erfüllt und nach der Persönlichkeit, den Fähigkeiten und den fachlichen Leistungen den Anforderungen des höheren Amtes entspricht. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 5 bis zur Höchstdauer von einem Jahr verlängert werden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die Dienstpostenübertragung rückgängig zu machen.

(2) Die Erprobungszeit gilt als geleistet
1. soweit sich die Beamtin oder der Beamte in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder in Tätigkeiten während einer Zuweisung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höheren Amtes entsprechen, bewährt hat,
2. soweit die oberste Dienstbehörde im Einzelfall weitere Tätigkeitszeiten, die nach Art und Bedeutung eine Prognose der Bewährung für das höhere Amt rechtfertigen, auf die Erprobungszeit anrechnet.

(3) Die Übertragung von Beförderungsämtern kann an besondere Qualifikationen gebunden werden; dabei kann nach Ämtern sowie nach den Anforderungen bestimmter Dienstposten oder Gruppen von Dienstposten unterschieden werden.

(4) Die Übertragung eines über dem jeweiligen zweiten Einstiegsamt der Laufbahn liegenden Beförderungsamtes an Beamtinnen und Beamte, denen bei ihrem Zugang zur Laufbahn zunächst ein Amt unterhalb des zweiten Einstiegsamtes verliehen wurde, setzt vorbehaltlich weiterer, dienstpostenbezogener Qualifizierungserfordernisse und der Regelungen zum Durchlaufen der Ämter (§ 3) voraus, dass die Beamtin oder der Beamte
die Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt oder
einen von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenen Qualifizierungsstand für die Wahrnehmung der Ämter über dem zweiten Einstiegsamt in der Laufbahn
erworben hat. Der nach Satz 1 Nummer 2 erforderliche Qualifizierungsstand kann vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Laufbahnvorschriften oder der Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde oder der von ihr beauftragten Behörde erworben werden durch
eine Zusatzausbildung, die sowohl fachtheoretische als auch berufspraktische Anteile enthalten kann und mit einer Prüfung abschließen soll,
Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung,
eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen zum ersten Einstiegsamt erheblich hinausgehende, auf sonstige Weise erworbene berufliche Qualifikation.
Die Bestimmungen nach Satz 2 können für den Zugang zu Qualifizierungsmaßnahmen festlegen, dass ein Auswahlverfahren erfolgreich zu durchlaufen ist. Soweit Bestimmungen nach Satz 2 für die jeweilige Laufbahn oder den Laufbahnzweig nicht getroffen sind, kann die oberste Dienstbehörde jeweils im Einzelfall entscheiden, ob die Beamtin oder der Beamte den nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Qualifizierungsstand aufweist.

§ 7 HmbLVO: Laufbahnwechsel

(1) Beamtinnen und Beamten kann ein Amt einer anderen Laufbahn, für die sie nicht gemäß ► § 24 Satz 1 HmbBG bereits die Befähigung besitzen, durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 24 Satz 2 HmbBG verliehen werden, wenn sie nach Absatz 2 eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich absolviert haben oder sich nach Absatz 3 ohne eine Einführung in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben.

(2) Die Zulassung zur Einführung setzt die Prognose voraus, dass die Beamtin oder der Beamte geeignet ist, nach erfolgreicher Einführung die Ämter der neuen Laufbahn wahrnehmen zu können. Inhalt und Dauer der Einführung sind durch einen Vergleich der für die bisherige Befähigung zugrunde gelegten Ausbildung und der bisher wahrgenommenen Laufbahnaufgaben sowie der sonstigen Qualifikationen der Beamtin oder des Beamten mit den für die angestrebten Ämter der neuen Laufbahn erforderlichen fachtheoretischen und berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu bemessen. Die Einführung kann die Teilnahme am Vorbereitungsdienst der neuen Laufbahn vorsehen. Im Rahmen der Einführung können Maßnahmen zum Erwerb besonderer Zugangsvoraussetzungen nach § 24 Satz 4 HmbBG durchgeführt werden. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben.

(3) Auf eine Einführung kann, mit Ausnahme der Fälle des ► § 24 Satz 4 HmbBG, verzichtet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Qualifikationen erworben oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, die auch ohne eine Einführung die Prognose nach Absatz 2 Satz 1 rechtfertigen. Die oberste Dienstbehörde stellt die Befähigung fest, nachdem sich die Beamtin oder der Beamte mindestens sechs Monate in den Aufgaben dieser Laufbahn bewährt hat; die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

§ 8 HmbLVO: Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für die Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen,
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben,
zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
in den Fällen, in denen die Aufstiegsmaßnahme die Teilnahme an einem Hochschulstudium umfasst, die Hochschulzugangsberechtigung oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder die erfolgreiche Teilnahme an einem auf das Hochschulstudium vorbereitenden Lehrgang nachweisen.
Der Aufstieg in eine Laufbahn einer anderen als der bisherigen Fachrichtung ist möglich, wenn die Beamtinnen und Beamten die Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung in der höheren Laufbahn erworben haben oder diese, mit Ausnahme der Bildungsvoraussetzungen, durch die Aufstiegsmaßnahme im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes nach Absatz 3 Sätze 2 bis 5 erwerben. Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, soweit für die Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg nach Absatz 1 entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde nach einem Auswahlverfahren. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Beamtinnen und Beamten nach ihrer Gesamtpersönlichkeit, ihren Qualifikationen und den bisherigen Leistungen, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, für den Aufstieg geeignet sind. Im Auswahlverfahren können ergänzende Leistungstests vorgesehen werden. Für das Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Das Nähere über das Auswahlverfahren regelt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in einem Aufstiegslehrgang in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt, dessen Inhalt, Durchführung und Dauer von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde festgelegt werden. Ist ein solcher Aufstiegslehrgang nicht eingerichtet, so erfolgt die Einführung durch Teilnahme an dem für die Laufbahn oder den Laufbahnzweig eingerichteten Vorbereitungsdienst. Inhalt, Durchführung und Dauer der Einführung bestimmen sich in diesem Fall nach den für diesen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab, bei der Teilnahme am Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung die Aufstiegsprüfung. Mit der erfolgreich abgelegten Aufstiegsprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben.

(4) Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden
allgemein nach näherer Bestimmung der Aufstiegsregelungen, wenn der erfolgreiche Abschluss der Einführung in anderer Art und Weise geregelt wird,
im Einzelfall durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde.
In diesen Fällen stellt die oberste Dienstbehörde den Abschluss der Einführung und die Befähigung für die neue Laufbahn fest, soweit in den näheren Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 1 nichts Abweichendes vorgesehen ist.

(5) Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder einen für den Fortgang der Einführung während der Aufstiegsausbildung notwendigen Leistungsnachweis endgültig nicht bestehen oder deren Befähigung nach Absatz 4 Satz 2 nicht festgestellt wird, werden in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.

(6) Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Ein Amt der Laufbahngruppe 2 in der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in den Aufgaben dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten.

(7) Ein Amt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 kann im Einzelfall auch Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die die Voraussetzungen des ► § 17 HmbBG für eine Einstellung in die jeweilige Laufbahn erfüllen.

(8) Tarifbeschäftigte können als Laufbahnbewerber an einer Aufstiegsausbildung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 teilnehmen, wenn sie
nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen geeignet erscheinen,
mindestens vier Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt worden sind,
die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2 erfüllen.

§ 9 HmbLVO: Nachteilsausgleich

(1) Zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach ► § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 HmbBG infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 HmbBG bereits während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden,
wer sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach der Geburt oder der Beendigung der Betreuung oder Pflege oder nach dem Abschluss der im Anschluss an die Geburt oder Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat, wenn diese Bewerbung zu diesem Einstellungstermin oder zu einem der unmittelbar anschließenden Einstellungstermine, für den die Bewerbung aufrecht erhalten oder erneuert wurde, zur Einstellung geführt hat, oder
wer infolge der durch Geburt, Betreuung oder Pflege eintretenden Unterbrechung der Probezeit eine kalendarisch verlängerte Probezeit zurückzulegen hat.
Als Ausgleich, um den die Beförderung vorgezogen werden kann, können je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens drei Jahre angerechnet werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich. Für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend; der Ausgleich darf zusammen mit einem Ausgleich aufgrund Kindesbetreuung insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.

(2) Die entsprechende Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 gemäß ► § 23 Absatz 4 HmbBG zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten, Zivildienstleistende und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer setzt voraus, dass aufgrund von Bestimmungen des Bundes berufliche Verzögerungen nach § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung vom 16.07.09 (BGBl. I S. 2056) oder § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18.06.1969 (BGBl. I S. 549) ... in ihrer jeweils geltenden Fassung auszugleichen sind. Als Ausgleich werden geleistete Zeiten des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes und Zeiten, aufgrund derer nach §§ 14b und 14c des Zivildienstgesetzes in der Fassung vom 17.05.05 (BGBl. I S. 1347, 2301) ... in der jeweils geltenden Fassung der Beamte nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten, soweit diese aufgrund der Dienste zu einer späteren Einstellung als Beamtin oder Beamter geführt haben, jeweils bis zu einer Dauer von insgesamt einem Jahr, Zeiten als Entwicklungshelferin und Entwicklungshelfer unter den Voraussetzungen des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes angerechnet.

(3) Zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 HmbBG ist dem Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund der Zeiten der Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind oder Pflegefall ein Ausgleichszeitraum von drei Jahren, maximal jedoch ein Ausgleichszeitraum von sechs Jahren hinzuzurechnen. Der Ausgleichszeitraum ist um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu vermindern, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegt werden, im Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege stehen oder nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind.

(4) Die für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16.09.09 (BGBl. I S. 3055) in der jeweils geltenden Fassung sowie in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen.

(5) Menschen mit Behinderung dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder Zulassung zum Aufstieg nicht benachteiligt werden. Einer für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenze ist bei Schwerbehinderten ein Zeitraum von fünf Jahren hinzuzurechnen. Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. In Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Bei der Gestaltung des Dienstpostens des schwerbehinderten Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.


Dritter Teil: Berufszugang
§ 10 HmbLVO: Bildungsvoraussetzungen

(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 ist als Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt mindestens der Hauptschulabschluss oder ein von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachzuweisen.

(2) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 ist als Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt mindestens
ein Realschulabschluss oder
ein Hauptschulabschluss und eine für die betreffende Laufbahn förderliche Berufsausbildung oder Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Verwaltungspraktikum) von zwei Jahren oder
ein von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
nachzuweisen.

(3) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ist als Bildungsvoraussetzung die Hochschulzugangsberechtigung oder ein von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachzuweisen.

§ 11 HmbLVO: Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann vorbehaltlich der Regelungen zum Nachteilsausgleich (§ 9) eingestellt werden, wer die für die jeweilige Laufbahn und das zugeordnete Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, in dem nicht ausschließlich für den öffentlichen Dienst ausgebildet wird. Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gilt § 8 Absatz 2 entsprechend.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, soweit die aufgrund von Erkrankungszeiten, eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung ... in der jeweils geltenden Fassung, einer Elternzeit, von Teilzeit, von Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verursachten Ausfallzeiten in der für die regelmäßige Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr kompensiert werden können oder wenn der Ausbildungserfolg durch unzureichende Leistungen gefährdet ist. Er verlängert sich, wenn die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung erst nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst allgemein oder im Einzelfall festgesetzten Zeit abgelegt wird oder soweit durch die Wiederholung oder Nachholung von Leistungsnachweisen die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes überschritten wird.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch Rechtsvorschriften nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist. Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von studienbegleitenden Modulprüfungen durchgeführt werden. In Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 kann der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt auch mit der Feststellung abschließen, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(4) Der Vorbereitungsdienst endet
mit dem erfolgreichen Abschluss nach Absatz 3, frühestens jedoch mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst allgemein oder im Einzelfall festgesetzten Zeit,
mit dem endgültigen Nichtbestehen einer für den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendigen Prüfung oder mit der endgültigen Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises.

(5) Nähere Bestimmungen zum Vorbereitungsdienst treffen die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften unter Berücksichtigung dieser Verordnung und der besonderen Laufbahnverordnungen.

§ 12 HmbLVO: Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung in der Laufbahngruppe 1

(1) Die Dauer eines Vorbereitungsdienstes in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im ersten Einstiegsamt beträgt sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Die Dauer eines Vorbereitungsdienstes in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt beträgt zwei Jahre. Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel sechs Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten.

(3) Bei Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 mit besonderen Anforderungen kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für den Zugang zu einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt eine zuvor abgeschlossene Berufsausbildung gefordert werden, die nach ihren Inhalten geeignet und erforderlich ist, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. In den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften kann in diesen Fällen bestimmt werden, dass sich der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt und mit verkürzter Dauer, mindestens jedoch neun Monaten, durchgeführt wird; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind in diesem Fall Inhalte der berufspraktischen Ausbildung. Wurde die nach Satz 1 geforderte Berufsausbildung bereits für die Anerkennung der Bildungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 zugrunde gelegt, so kann auf den zusätzlichen Nachweis einer Berufsausbildung verzichtet werden.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 sollen auf Antrag oder nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für das erste Einstiegsamt Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, für das zweite Einstiegsamt Zeiten eines beruflichen oder schulischen Bildungsganges oder einer beruflichen Tätigkeit bis zu einer Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes von neun Monaten
angerechnet werden, wenn und soweit diese Zeiten als Ersatz für die Ausbildung anerkannt werden können und sie nicht bereits Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst waren.

§ 13 HmbLVO: Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung in der Laufbahngruppe 2

(1) Die Dauer eines Vorbereitungsdienstes in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt beträgt drei Jahre. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem mit dem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abschließenden Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten.

(2) Die Dauer eines Vorbereitungsdienstes in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt beträgt fünf Jahre. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem mit dem Mastergrad abschließenden Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.

(3) Bei Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit besonderen Anforderungen kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für den Zugang zum Vorbereitungsdienst
für das erste Einstiegsamt ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss,
für das zweite Einstiegsamt ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,
gefordert werden. Das Hochschulstudium oder der gleichwertige Abschluss müssen nach den Inhalten geeignet und erforderlich sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Vorbehaltlich der besonderen geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften wird der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, einschließlich praxisbezogener Lehrveranstaltungen, beschränkt und mit verkürzter Dauer von mindestens einem Jahr für das erste Einstiegsamt und mindestens zwei Jahren für das zweite Einstiegsamt durchgeführt. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind in diesem Fall die Inhalte der berufspraktischen Ausbildung.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst sollen auf Antrag oder nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften Zeiten eines Hochschulstudiums und Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit angerechnet werden, wenn und soweit diese Zeiten als Ersatz für die Ausbildung anerkannt werden können und sie nicht bereits Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst waren. Es ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr abzuleisten.

§ 14 HmbLVO: Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten sind vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Laufbahnvorschriften in Verbindung mit der für die Einstellung in eine Laufbahn in dem jeweiligen Einstiegsamt zu fordernden Berufs- oder Hochschulausbildung geeignet, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln, wenn sie
nach ihrer Fachrichtung und ihrer Schwierigkeit der geforderten Berufsausbildung oder dem geforderten Studium entsprechen und
mindestens zwei Jahre, für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 mindestens drei Jahre ausgeübt wurden.

(2) Die hauptberufliche Tätigkeit kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden. Sie muss jeweils nach Erfüllung der für die Laufbahn neben der beruflichen Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen geleistet worden sein.

(3) Wurde die nach Absatz 1 für die Einstellung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zu fordernde Berufsausbildung bereits für die Anerkennung der Bildungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 zugrunde gelegt, so wird auf den zusätzlichen Nachweis einer Berufsausbildung verzichtet.

§ 15 HmbLVO: Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengang

(1) Bewerberinnen und Bewerber können vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Laufbahnvorschriften die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt auch durch eine für die Laufbahnaufgaben geeignete abgeschlossene Berufsausbildung und für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt auch durch eine mit einer Prüfung abgeschlossene berufliche Aus- oder Fortbildung erwerben, die inhaltlich den Anforderungen eines vergleichbaren Vorbereitungsdienstes entspricht.

(2) Bewerberinnen und Bewerber können vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Laufbahnvorschriften die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 auch durch den Abschluss eines inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechenden, unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Hochschulstudiums, für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt auch eines gleichwertigen Abschlusses, erwerben. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann für den Erwerb der Befähigung zum Ausgleich nicht ausreichender berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse eine bis zu sechsmonatige Einführung in die Laufbahnaufgaben verlangt werden.

Vierter Teil: Ausnahmen
§ 16 HmbLVO: Ausnahmen der obersten Dienstbehörde

(1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über
das Mindest- und Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder das Beamtenverhältnis auf Probe (§§ 5, 11),
die Voraussetzungen zum Erwerb des Qualifizierungsstandes für die Übertragung eines über dem jeweiligen zweiten Einstiegsamt liegenden Beförderungsamtes (§ 6 Absatz 4 Satz 2),
die Voraussetzungen und die Dauer der Bewährungszeit für den Laufbahnwechsel (§ 7),
die Voraussetzungen und die Dauer der Bewährungszeit für den Aufstieg (§ 8).

(2) Ausnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 sind unbeschadet der Regelungen des Nachteilsausgleichs (§ 9) in Fällen oder für Gruppen von Fällen möglich, in denen
ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder der Bindung von Fachkräften besteht,
sich der berufliche Werdegang aufgrund des Erwerbs einer erforderlichen Vorbildung im zweiten Bildungsweg oder aus anderen, von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden, über die Regelungen des Nachteilsausgleichs hinausgehenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe,
eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter nach einer Entlassung wieder eingestellt werden soll,
die Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt des Antrages auf Einstellung noch nicht überschritten war oder
die Mindestaltersgrenze zum beantragten Einstellungszeitpunkt erreicht sein wird.
Sind in den durch Absatz 1 Nummern 2 bis 4 in Bezug genommenen Vorschriften und den hierzu erlassenen besonderen Laufbahnbestimmungen Höchstaltersgrenzen vorgesehen, so findet Satz 1 sinngemäß Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Fünfter Teil: Schlussbestimmungen
§ 17 HmbLVO: Überleitung der Beamtinnen und Beamten in die neuen Laufbahnen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingerichteten Laufbahnen werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage zu § 17) den neuen Fachrichtungen nach § 13 Absatz 2 HmbBG zugeordnet. Die in diesen Laufbahnen befindlichen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe der Zuordnung der Laufbahngruppen gemäß Artikel 25 § 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Beamtenrechts vom 15.12.09 (HmbGVBl. S. 405) in die neuen Laufbahnen übergeleitet und erwerben mit der Überleitung die Befähigung für die neue Laufbahn. Die bisherigen Amtsbezeichnungen werden bis zur Übertragung eines neuen Amtes oder der Zuweisung einer neuen Amtsbezeichnung fortgeführt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Befähigung auch für eine andere Laufbahn erworben haben, erwerben nach Absatz 1 Satz 2 die Befähigung auch für die Laufbahn, in welche die Beamtinnen und Beamten auf Basis dieser Befähigung nach Absatz 1 überzuleiten wären.

(3) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Fachrichtung im Sinne des § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten vom 28.11.1978 in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Dies gilt bei der Anwendung von Bundesrecht sinngemäß.

§ 18 HmbLVO: Übergangsbestimmungen für Aufstieg und Vorbereitungsdienst

(1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren oder höheren Dienstes zugelassen worden sind, setzen das Aufstiegsverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen fort.

(2) Haben Beamtinnen oder Beamte aufgrund der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Laufbahnvorschriften die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren oder höheren Dienstes erworben oder ein nach Absatz 1 in diesen Laufbahnen fortzusetzendes Aufstiegsverfahren erfolgreich abgeschlossen, so gelten die Voraussetzungen des § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 als erfüllt.

(3) Beamtinnen und Beamte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen worden sind, setzen das Aufstiegsverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen fort und erwerben mit dem erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens die Befähigung für die Laufbahn, in welche die Laufbahn, für die die Zulassung zum Aufstieg erfolgt ist, nach § 17 übergeleitet worden ist.

(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, setzen den Vorbereitungsdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen fort, sofern in den nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft tretenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt wird.

§ 19 HmbLVO: Fortgeltung von Vorschriften

nicht abgedruckt

§ 20 HmbLVO: Inkrafttreten

nicht abgedruckt


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Michael Bertling
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