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Besoldungsgesetz Hamburg

zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.21, GVBl. 2021, 59

Landesbesoldungsgesetz Hamburg


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Besoldung § 3 Regelung durch Gesetz § 4 Anspruch auf Besoldung § 5 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand § 6 Besoldung bei mehreren Hauptämtern § 7 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung § 7a Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit § 8 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit § 9 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit § 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung § 11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst § 12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung § 13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung § 13a Zusammentreffen mit Einkünften nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
§ 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 15 Verjährung von Ansprüchen § 16 Rückforderung von Bezügen § 17 Anpassung der Besoldung § 18 Versorgungsrücklage § 19 Dienstlicher Wohnsitz (Anmerkung: wichtig u. U. für Zuständigkeit Verwaltungsgericht) § 20 Aufwandsentschädigungen
Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung § 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt § 23 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes Unterabschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 24 Besoldungsordnungen A und B § 25 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte § 26 Beförderungsämter § 27 Bemessung des Grundgehalts § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren § 30 Nicht zu berücksichtigende Zeiten Unterabschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 31 Besoldungsordnung W § 32 Leistungsbezüge § 33 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge § 34 Besondere Leistungsbezüge § 35 Funktions-Leistungsbezüge § 36 Höhe der Leistungsbezüge § 37 Vergaberahmen § 38 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen § 39 Forschungs- und Lehrzulage § 40 Zuständigkeiten § 41 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 42 Besoldungsordnung R § 43 Bemessung des Grundgehalts
Abschnitt 3 Familienzuschlag
§ 44 Grundlage des Familienzuschlags § 45 Stufen des Familienzuschlags § 46 Änderung des Familienzuschlags
Abschnitt 4 Zulagen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 47 Amts- und Stellenzulagen Unterabschnitt 2 Stellenzulagen
§ 48 Allgemeine Stellenzulage § 49 Zulage für Polizei und Steuerfahndungsdienst § 50 Feuerwehrzulage § 51 Zulage für Beamte sowie Richter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen
sowie für Beamte, die Abschiebungen durchführen
§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung § 53 Sicherheitszulage § 54 Fliegerzulage § 55 Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker § 55a Zulage für die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter (nicht abgedruckt) § 55b Zulage für Lehrerinnen und Lehrer
Unterabschnitt 3 Andere Zulagen
§ 56 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen § 57 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (aufgehoben GVBl. 2013, 79) § 58 Zulagen für besondere Erschwernisse § 59 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen § 60 Zulage bei mehreren Ämtern § 61 Zulagen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren § 62 Ausgleichszulagen für den Wegfall von Stellenzulagen § 62a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
Abschnitt 5 Vergütungen
§ 63 Mehrarbeitsvergütung § 64 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst
Abschnitt 6 Leistungsorientierte Besoldung
§ 65 Leistungsorientierte Besoldung
Abschnitt 7 Auslandsbesoldung
§ 66 Auslandsbesoldung
Abschnitt 8 Anwärterbezüge
§ 67 Anwärterbezüge § 68 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung § 69 Anwärtersonderzuschläge § 70 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter § 71 Anrechnung anderer Einkünfte § 72 Kürzung der Anwärterbezüge
Abschnitt 9 Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen
§ 73 Jährliche Sonderzahlungen § 74 Vermögenswirksame Leistungen
Abschnitt 10 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 75 nicht abgedruckt § 76 aufgehoben § 77 aufgehoben § 78 aufgehoben § 79 nicht abgedruckt § 80 Künftig wegfallende Ämter § 81 Körperschaftsbeamtinnen und -beamte § 82 nicht abgedruckt § 83 Übergangsregelung zum Familienzuschlag



Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1. Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),
2. Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte),
3. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg.
Ausgenommen sind
1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und
2. ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter.

(2) Auf die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.

§ 2 Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsbesoldung.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1. Anwärterbezüge,
2. jährliche Sonderzahlungen,
3. vermögenswirksame Leistungen,
4. leistungsorientierte Besoldung,
5. Zuschläge,
6. Zuwendungen.

§ 3 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Für die Leasingrate für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrzeuge, die auch zur privaten Nutzung überlassen werden, kann eine Besoldungsumwandlung erfolgen. Diese setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.

(4) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Besoldungsumwandlung nach Absatz 3.“

(5) In den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes nach § 14 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung abgeordnete Beamtinnen oder Beamte und nach § 71 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1496), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 14 BeamtStG abgeordnete Richterinnen oder Richter können auf ihren Antrag während der Abordnung neben der Besoldung nach diesem Gesetz nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn ihrem statusrechtlichen Amt entsprechende Besoldungsbestandteile erhalten, soweit dies zwischen den Dienstherren im Rahmen der Abordnung vereinbart worden ist und der aufnehmende Dienstherr etwaige Mehrkosten trägt.

§ 4 Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Für die Zahlung der Besoldung nach § 2 und von Aufwandsentschädigungen nach § 20 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein eigenes Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(7) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 5 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

(1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.

(2) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 6 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung nach diesem Gesetz nur aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge nach diesem Gesetz nur aus dem ihr oder ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 7 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für Anwärterbezüge.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigungen mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in Zeiten der Beschäftigung und Zeiten der Freistellung aufteilen, werden Zulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagenfähigen Bereich oder die Ausübung der zulagenfähigen Tätigkeit ist, abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt.

§ 7a Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit

(1) Bei einer Pflegezeit nach § 63a Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15.12.09 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 20.12.16 (HmbGVBl. S. 570, 571), oder nach § 4a Absatz 2 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 8.07.14 (HmbGVBl. S. 299, 320), oder einer Familienpflegezeit nach § 63b Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes oder nach § 4b Absatz 1 des Hamburgischen Richtergesetzes wird für den Zeitraum
1. des Urlaubs ohne Bezüge oder
2. der Teilzeitbeschäftigung
neben den Bezügen nach § 7 Absatz 1 auf Antrag ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss ist nach Beendigung der Pflege- oder der Familienpflegezeit oder einer Kombination aus Pflege- und Familienpflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Pflege- oder Familienpflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses zu regeln.

§ 8 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG in der jeweils geltenden Fassung erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Dienstbezüge nach § 7 Absatz 1. Diese werden um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige ohne Kürzung nach § 7 Absatz 1 erhalten würde.

§ 9 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten anderenfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des Grundgehalts dieser Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrags jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung
durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung


(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; mindestens verbleiben jedoch 40 vom Hundert der Dienstbezüge. Erhält sie oder er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) Als Zeit im zwischen- oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

§ 11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
[Achtung: schuldhaftes Fernbleiben kann ein ⁄ Dienstvergehen sein!]

Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder seine Bezüge. Das gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

§ 12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 Beamtenstatusgesetz anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Den vom Senat im Einzelnen zu bestimmenden Beamtinnen und Beamten kann aus dienstlichen Gründen ein Dienstkraftfahrzeug unentgeltlich zur regelmäßigen oder gelegentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sachbezüge und den Umfang ihrer Anrechnung auf die Besoldung gemäß Absatz 1 zu regeln.

§ 13 a Zusammentreffen von Einkünften nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Besoldung

Erhält eine Beamtin oder ein Beamter neben der Besoldung eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegeld oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, wird diese oder dieses in Höhe von 50 vom Hundert des Betrages, um den die ungekürzte Besoldung und die Einkünfte nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments die Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments übersteigen würden, auf die Besoldung angerechnet.

§ 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 15 Verjährung von Ansprüchen

Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 53 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15.12.09 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 16 Rückforderung von Bezügen

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Bezüge einschließlich der Einreihung ihres oder seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 17 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

§ 18 Versorgungsrücklage

((1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 17 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird dem Sondervermögen zugeführt. Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

(3) Das Nähere wird durch gesondertes Gesetz geregelt.

§ 19 Dienstlicher Wohnsitz

Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

§ 20 Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und der für Finanzen zuständigen Behörde.

(2) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit, die nach dem 30.09.07 einen Aufstiegslehrgang oder ein Studium für einen Aufstieg begonnen haben, werden im Zusammenhang mit dem Studium zu entrichtende Beiträge, Gebühren und Entgelte vom Dienstherrn nicht erstattet. Entgegenstehende Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche sind unwirksam.

Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze


§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung 
     (entspricht  § 18 Bundesbesoldungsgesetz)

Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Ausnahmsweise können Funktionen aus sachlichen Gründen mehreren Ämtern zugeordnet werden. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen.   (Roter Text eingefügt durch GVBl 2013, 79)


§ 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt    (ähnlich § 19 Bundesbesoldungsgesetz)

(1) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Behörde. Ist der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Einstiegsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.


§ 23 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes

(1) Verringert sich das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, ist abweichend von § 22 das Grundgehalt zu zahlen, das ihr oder ihm bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach § 48, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.

(2) Polizei- oder feuerwehrdienstunfähige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor Vollendung des 58. Lebensjahres aus dem Polizeivollzugsdienst oder dem Feuerwehrdienst in eine andere Laufbahn einer anderen Fachrichtung übertreten, erhalten neben ihren Dienstbezügen eine einmalige Zuwendung. Satz 1 gilt für Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamtinnen und -beamte auf Probe, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, polizei- oder feuerwehrdienstunfähig geworden sind.

(3) Die Zuwendung nach Absatz 2 beträgt vor Vollendung

1.

des 55. Lebensjahres

3.580 Euro,
2. des 56. Lebensjahres 2.560 Euro,
3. des 57. Lebensjahres 2.050 Euro,
4. des 58. Lebensjahres 1.540 Euro.

(4) Maßgebend für die Höhe der Zuwendung nach Absatz 2 ist das Lebensalter im Zeitpunkt des Übertritts in eine andere Laufbahn einer anderen Fachrichtung. Die Zuwendung ist zum Zeitpunkt des Übertritts zu zahlen. Als Zeitpunkt des Übertritts gilt der Tag, mit dem die Versetzung wirksam wird.

(5) Die Zuwendung nach Absatz 2 ist zurückzuzahlen, wenn das Beamtenverhältnis vor Ablauf von vier Jahren nach dem Übertritt der Beamtin oder des Beamten in die andere Laufbahn oder vor Vollendung ihres oder seines 55. Lebensjahres durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst nach dem Hamburgischen Disziplinargesetz endet.

Unterabschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 24 Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in der Besoldungsordnung geregelt.

(2) Die Besoldungsordnung A ist in der Anlage I, die Besoldungsordnung B ist in der Anlage II ausgewiesen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage VI ausgewiesen.

(3) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
die Laufbahn nach Laufbahngruppe oder Fachrichtung,
einen in der Laufbahn eingerichteten Laufbahnzweig.
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. Die Grundamtsbezeichnungen ,,Rätin, Rat", ,,Oberrätin, Oberrat", ,,Direktorin, Direktor" und ,,Leitende Direktorin, Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

§ 25 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
in der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6,
in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.
Das Einstiegsamt kann in Laufbahnen, bei denen im ersten oder zweiten Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Satz 1 erfordern, einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Die Einstiegsämter sind in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.

§ 26 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktion wesentlich abheben.
("grundsätzlich" eingefügt im März 2013, GVBl 2013, 79)

§ 27 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von:
drei Jahren in der Stufe 1,
zwei Jahren in der Stufe 2,
drei Jahren in der Stufe 3,
vier Jahren in der Stufe 4,
vier Jahren in der Stufe 5,
sechs Jahren in der Stufe 6 und
sechs Jahren in der Stufe 7.
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach § 28 Absatz 2 . Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen nach Absatz 3.

§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1. Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,

2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,

3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Weitere Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet. Überschreiten die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 die Erfahrungszeit von drei Jahren in der Stufe 1, werden sie mit ihrem verbleibenden Umfang auf die Erfahrungszeiten der folgenden Stufen angerechnet.

(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden Angehörigen,

3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16.07.09 (BGBl. I S. 2056) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,

5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz vom 20.01.1956 (BGBl. III 53-5) ... in der jeweils geltenden Fassung (bei freiwilliger Verpflichtung als Soldatin oder Soldat).

(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 06.08.02 (BGBl. I S. 3020) in der bis zum 31.08.06 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 angerechnet.

§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände), landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und
die von volksdeutschen Vertriebenen oder Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§ 30 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

(1) Für die Stufenfestsetzung nach § 28 Absatz 1 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die der Beamtin oder dem Beamten auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder

2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder

3. hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder

4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

Unterabschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 31 Besoldungsordnung W


Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage IV) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage VI ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorin oder Professor sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen in der Besoldungsordnung A und B zugewiesen sind.

§ 32 Leistungsbezüge

In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

3. für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulleitung sowie in der Fakultätsleitung.

§ 33 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge).

(2) Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen.

(3) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers vorlegt.

(4) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden. Sie nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

(5) Neue und höhere Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sollen bei einem Ruf von einer Hochschule zu einer anderen Hochschule im Inland oder einer internen Berufung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden.

§ 34 Besondere Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung vergeben werden (besondere Leistungsbezüge).

(2) Bei der Vergabe besonderer Leistungsbezüge als monatliche Zahlungen müssen die besonderen Leistungen in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden. Die monatlichen Zahlungen sind bei der ersten Vergabe für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zu befristen; bei Anträgen auf Überleitung in die Besoldungsordnung W nach § 41 Absatz 1 Satz 2 können besondere Leistungsbezüge auch unbefristet vergeben werden, soweit sie zusammen mit den übrigen Dienstbezügen in dem Amt der Besoldungsordnung W die bisherigen Dienstbezüge in dem Amt der Besoldungsordnung C nicht übersteigen. Bei wiederholter Vergabe für sich unmittelbar anschließende weitere Zeiträume können sie unbefristet vergeben werden, sind dann jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall einer erheblichen Leistungsminderung zu versehen. Die monatlichen Zahlungen nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

(3) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere nachgewiesen werden durch
1. Forschungsevaluationen,
2. Auszeichnungen,
3. Publikationen,
4. Erfindungen, Patente, technologische Entwicklungen,
5. die wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
6. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,
7. Gutachter- und Vortragstätigkeiten,
8. künstlerische Entwicklungsvorhaben, Ausstellungen, Präsentationen.

(4) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere nachgewiesen werden durch
1. Lehrevaluationen,
2. studentische Bewertung von Lehrveranstaltungen,
3. Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,
4. Tätigkeiten, die wie die Betreuung von Arbeiten mit den Lehraufgaben zusammenhängen, soweit sie nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind,
5. die Entwicklung, Implementierung und Durchführung von Curricula oder curricularen Elementen (Modulen, Lehrveranstaltungen, Studiengängen und interdisziplinären Projekten),
6. die Entwicklung und den erfolgreichen Einsatz von Lernformen, Lehr- und Lernmaterialien,
7. die Entwicklung und Implementierung innovativer Prüfungsmethoden,
8. die Entwicklung oder Umsetzung neuartiger Beratungs- und Betreuungskonzepte sowie ein besonderes Engagement in der Studienberatung,
9. die Entwicklung und Umsetzung eines Schülerstudiums für besonders Begabte.

(5) Besondere Leistungen in Forschung und Lehre können auch durch das Einwerben von Drittmitteln nachgewiesen werden, falls daraus nicht eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 39 gewährt wird.

§ 35 Funktions-Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschul- oder Fakultätsleitung (Funktions-Leistungsbezüge) werden nur gewährt
1. hauptamtlichen Präsidiums- und Dekanatsmitgliedern,
2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule der Polizei Hamburg und
3. Professorinnen und Professoren, die neben ihren grundsätzlich überwiegenden anderen Hochschullehreraufgaben eine der folgenden Funktionen wahrnehmen:
a) Dekanin, Dekan, Prodekanin oder Prodekan einer Fakultät,
b) Vizepräsidentin oder Vizepräsident einer Hochschule.

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind auch die im Einzelfall mit der Funktion verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule oder Fakultät zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 21 ist zu beachten. Funktions-Leistungsbezüge nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. Funktions-Leistungsbezüge für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ämter können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden.

§ 36 Höhe der Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen; hiervon ausgenommen sind die in Absatz 2 geregelten Sachverhalte.

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine hamburgische Hochschule zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorin oder Professor sind.

§ 37 Vergaberahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in Satz 1 genannten Personenkreis werden für das Jahr 2001 für den Bereich der Fachhochschulen auf 61.000 Euro und für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 71.000 Euro festgestellt.

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. Veränderungen auf Grund von § 73 in Verbindung mit dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz vom 18.11.03 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 26.01.10 (HmbGVBl. S. 23, 106), in der jeweils geltenden Fassung, können Berücksichtigung finden.

(3) Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für das Besoldungsrecht und die Finanzen zuständigen Behörden den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen sowie Veränderungen gemäß Absatz 2 Sätze 3 und 4 ergibt, zu ermitteln und im Amtlichen Anzeiger bekannt zu geben.

(4) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 BBesG in der Fassung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3435) in der bis zum 22.02.02 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 . Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind
die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und
die Professorinnen und Professoren, hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden, und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Außer Betracht bleiben Besoldungsgruppen, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22.02.02 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften, sowie die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Professorinnen und Professoren am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) - Körperschaft des öffentlichen Rechts. Private oder öffentliche Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

(5) Die Hochschulen einschließlich des UKE werden von den für sie jeweils zuständigen Behörden darüber unterrichtet, wie hoch die durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professorin oder Professor sein sollen. Die Behörden wirken darauf hin, dass der Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 1 Satz 1 nicht unterschritten wird.

(6) Die Hochschulen einschließlich des UKE können im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde den Vergaberahmen erhöhen,
innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren um insgesamt bis zu fünf vom Hundert ihrer jeweiligen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren, soweit zu diesem Zweck Mittel durch haushaltsrechtlich zulässige Umwidmung von Haushaltsmitteln bereitgestellt werden können (Erhöhung aus eigenen Mitteln), und
aus Mitteln privater Dritter, wenn und soweit die jeweilige Hochschule diese Mittel für die Gewährung nicht ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge nach § 32 Nummern 1 und 2 verwendet und die Dritten die Mittel der Hochschule ausdrücklich für diesen Zweck und ohne Bindung an eine bestimmte Person zur Verfügung gestellt haben (Erhöhung aus Drittmitteln).
Die Drittmittel nach Satz 1 Nummer 2 sind gesondert zu veranschlagen und bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen.

(7) Die Leitungen der Hochschulen, im UKE das Dekanat der Medizinischen Fakultät, unterrichten die nach Absatz 5 jeweils zuständigen Behörden über die in einem Kalenderjahr in den einzelnen Fächern gewährten Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezüge.

§ 38 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

(1) Unbefristete Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie von den für die Vergabe zuständigen Stellen für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie von den für die Vergabe zuständigen Stellen für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind zusammen bis zu einer Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig. Zur Erfüllung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 werden Zeiten nacheinander bezogener Leistungsbezüge addiert; Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

(2) Bei mehreren ruhegehaltfähigen befristeten Leistungsbezügen wird nur der höchste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Wurden mehrere ruhegehaltfähige befristete Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, werden sie in der jeweils für ruhegehaltfähig erklärten Höhe bis zur Höhe von insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts berücksichtigt. Treffen unbefristete für ruhegehaltfähig erklärte mit befristeten für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 2 entsprechende Anwendung. Im Übrigen sind befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nur insoweit bei der Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(3) Leistungsbezüge nach § 35 sind ruhegehaltfähig, sofern die Wahrnehmung der Funktion mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand endet und die Beamtin oder der Beamte das Amt mindestens fünf Jahre inne hatte. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht im Falle eines Dienstunfalls nach § 5 Absatz 4 HmbBeamtVG. In den Fällen des § 80 Absatz 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18.07.01 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26.01.10 (HmbGVBl. S. 23, 107), in der jeweils geltenden Fassung, (Wiederaufleben des hamburgischen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit) ist der Leistungsbezug nach § 35 zu einem Viertel ruhegehaltfähig, sofern er mindestens fünf Jahre bezogen worden ist, und zur Hälfte, sofern er mindestens zehn Jahre bezogen worden ist. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Funktion neben den grundsätzlich überwiegenden anderen Hochschullehreraufgaben wahrgenommen wurde.

(4) Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 mit ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen nach § 35 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Ist ein ruhegehaltfähiger Leistungsbezug nach § 35 mindestens fünf Jahre neben ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen nach den §§ 33 und 34 bezogen worden, wird er neben diesen als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(5) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können von der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde über 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts hinaus bis zur Höhe von 80 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für die nach dem Gesetz über die Hochschule für Finanzen Hamburg vom 28.12.04 (HmbGVBl. S. 517, 518) und dem Gesetz über die Hochschule der Polizei Hamburg vom 22.12.06 (HmbGVBl. S. 614), in ihrer jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde für die Bereiche der Hochschule für Finanzen Hamburg und der Hochschule der Polizei Hamburg. Der Gesamtbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge darf unter Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Sonderzuschüsse nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22.02.02 geltenden Fassung einen Betrag von 110.000 Euro, der entsprechend den Grundgehältern der Landesbesoldungsordnung W anzupassen ist, nicht überschreiten. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.


§ 39 Forschungs- und Lehrzulage

(1) Die für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren zuständigen Stellen können Professorinnen und Professoren einschließlich der Juniorprofessorinnen und -professoren, die private oder öffentliche Mittel Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, aus diesen Mitteln im Rahmen ihrer Zweckbindung und für den Zeitraum, für den diese Mittel gezahlt werden, eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (Forschungs- oder Lehrzulage) zahlen. Forschungs- oder Lehrzulagen können Juniorprofessorinnen und -professoren längstens für die Dauer ihres Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor gezahlt werden.

(2) Eine Lehrzulage darf nur unter der Voraussetzung gezahlt werden, dass die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet wird.

(3) Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich die Höhe des Jahresgrundgehalts der Professorin, des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors nicht überschreiten.

§ 40 Zuständigkeiten

Über die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 32 entscheidet bei
hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums einer Hochschule die für das Hochschulwesen zuständige Behörde nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats,
hauptamtlichen Mitgliedern eines Dekanats einer Fakultät der Universität Hamburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg das Präsidium der Hochschule,
hauptamtlichen Mitgliedern des Dekanats der Medizinischen Fakultät des UKE die für das Hochschulwesen zuständige Behörde,
Professorinnen und Professoren das Präsidium der Hochschule,
Professorinnen und Professoren im UKE das Dekanat,
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule der Polizei Hamburg die nach dem Gesetz über die Hochschule der Polizei Hamburg zuständige Behörde,
Professorinnen und Professoren der Hochschule der Polizei Hamburg die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit der nach dem Gesetz über die Hochschule der Polizei Hamburg zuständigen Behörde,
Professorinnen und Professoren der Hochschule für Finanzen Hamburg die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident im Einvernehmen mit der nach dem Gesetz über die Hochschule für Finanzen Hamburg zuständigen Behörde.

§ 41 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

(1) Für die am 01.01.05 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C finden § 1 Absatz 2 Nummer 2 , § 8 Absatz 3 , § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 , die §§ §§ 33, 34, 35 und 43, die Anlagen I und II BBesG und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 03.08.1977 (BGBl. I S. 1527), jeweils in der bis zum 22.02.02 geltenden Fassung, sowie die Anlagen IV und IX BBesG nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.04.01 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 BBesG und nach § 17 Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 BBesG in der bis zum 22.02.02 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 wird im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere hamburgische Hochschule, bei erstmaliger Annahme eines Rufes in Hamburg oder auf Antrag Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen. Der Antrag der Beamtin oder des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden § 23 Absatz 1 und § 62 keine Anwendung.

(2) Professorinnen und Professoren, die die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 33 erhalten.

(3) Für die am 1.01.05 im Amt befindlichen Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten sind die §§ 33 , 34 und 35 sowie die Anlage II BBesG in der bis zum 22.02.02 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX BBesG nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.04.01 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 BBesG und nach § 17 anzuwenden.

(4) Das Grundgehalt für die Personen nach den Absätzen 1 und 3 wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten). Die Erfahrungszeit beträgt in jeder Stufe zwei Jahre.

(5) Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach § 28 Absatz 2 . Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Eine vorläufige Dienstenthebung verzögert den Aufstieg. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen nach Absatz 4 Satz 2.

(6) Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit einer Professorin oder eines Professors nach Absatz 1 Satz 1 erfordert, die die individuelle Lehrverpflichtung oder Regellehrverpflichtung ihres oder seines Amtes überschreitet, kann der Professorin oder dem Professor für die weitere Lehrtätigkeit für höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21.12.04 (HmbGVBl. S. 497), zuletzt geändert am 11.05.10 (HmbGVBl. S. 346, 349), eine Vergütung gewährt werden. § 7 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(7) Die sich aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 ergebenden Beträge sind in der Anlage X ausgewiesen.

Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 42 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage VI ausgewiesen.

§ 43 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 4 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von:
drei Jahren in der Stufe 1,
zwei Jahren in der Stufe 2,
drei Jahren in der Stufe 3,
vier Jahren in der Stufe 4,
vier Jahren in der Stufe 5,
vier Jahren in der Stufe 6 und
vier Jahren in der Stufe 7.
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach § 28 Absatz 2 . Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Die §§ 28 und 30 gelten entsprechend.

(5) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.

Abschnitt 3 Familienzuschlag


§ 44 Grundlage des Familienzuschlags

(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage VII gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.

(2) Bei ledigen Beamtinnen und Beamten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage VII ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 45 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 45 Stufen des Familienzuschlags

(1) Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn sie
1. verheiratet sind,
2. in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.01 (BGBl. I S. 266)  in der jeweils geltenden Fassung leben,
3. verwitwet sind,
4. ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner überleben,
5. geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind,
6. in anderen als den in Nummern 1 bis 5 und 7 genannten Fällen ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zusteht; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte in einer gemeinsam bewohnten Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nur einmal gewährt;
7. in anderen als den Nummern 1 bis 6 genannten Fällen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, sofern sie Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(3) Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Ist die Ehegattin eines Beamten oder Richters oder der Ehegatte einer Beamtin oder Richterin als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst tätig oder ist sie oder er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Betrags der Stufe 1 zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld. § 7 Absatz 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung erreichen Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben.

(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen vergleichbare Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 7 Absatz 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Ist einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, auf Grund eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt worden, schließt dieses einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind aus.

(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(8) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 7) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 46 Änderung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom ersten Tag des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

Abschnitt 4 Zulagen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze

§ 47 Amts- und Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie ergeben sich aus der Fußnote zu einem Amt in den Besoldungsordnungen und gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Stellenzulagen und anderen Zulagen sind widerruflich. Sie sind nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Unterabschnitt 2 Stellenzulagen

§ 48 Allgemeine Stellenzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten

1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 6 und in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 7 (technischer Dienst, Polizei, Feuerwehr sowie Justiz bei Verwendung in Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten) sowie Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
a) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 und

2. Beamtinnen und Beamte
a) in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9,
b) in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn Technische Dienste mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10,
c) im Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13; erfasst werden nicht Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Bildung, die am 31.01.10 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehatten, jedoch keinen Anspruch auf eine Allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung hatten.

§ 49 Zulage für Polizei und Steuerfahndungsdienst

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Sicherheitszulage nach § 53 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Schicht- und dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

§ 50 Feuerwehrzulage

(1) Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Sicherheitszulage nach § 53 gewährt.

((3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Schichtdienst und dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

§ 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen sowie für Beamtinnen und Beamte, die Abschiebungen durchführen

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankeneinrichtungen, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX soweit ihnen Dienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A oder R oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die regelmäßig Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen vollziehen, erhalten eine Stellenzulage entsprechend der Zulage nach Absatz 1.

(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 oder § 50 gewährt.

§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Steuer der Laufbahngruppe 1 sowie der Laufbahngruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9 erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage IX . Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.

§ 53 Sicherheitszulage

Beamtinnen und Beamte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg eine Stellenzulage nach Anlage IX .

§ 54 Fliegerzulage

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A erhalten
als Luftfahrzeugführerin bzw. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,
als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet werden.

(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom Hundert.

(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält sie oder er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1 im Umfang von 50 vom Hundert ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

§ 55 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin bzw. staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in Laufbahnen mit einem Einstiegsamt ab der Besoldungsgruppe A 6, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin bzw. staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, bis Besoldungsgruppe A 9 eine Stellenzulage nach Anlage IX .

§ 55b Zulage für Lehrerinnen und Lehrer

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Bildung mit
der Befähigung für die Lehrämter der Lehramtstypen 1 bis 3 nach den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1 bis 3 (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der jeweils geltenden Fassung) in der Besoldungsgruppe A 12 erhalten in der Zeit vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 zu ihrem Grundgehalt eine monatliche Zulage.
(2) Die monatliche Zulage nach Absatz 1 beträgt in der Zeit
1. vom 1. August 2021 bis einschließlich 31. Juli 2022 150 Euro,
2. vom 1. August 2022 bis einschließlich 31. Juli 2023 300 Euro.
(3) Die Zulage ist in der zuletzt gewährten Höhe ruhegehaltfähig.

Unterabschnitt 3 Andere Zulagen

§ 56 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie bzw. er eine Zulage zu den Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden. Bei einer Befristung von weniger als zwölf Monaten kann die Zulage bereits ab dem ersten Monat der Wahrnehmung gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten, im Falle des Absatz 1 Satz 4 der zweiten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 62 findet keine Anwendung.

(3) Wird die herausgehobene Funktion nach Absatz 1 im Rahmen des Hauptamtes nur anteilig ausgeübt, wird die Zulage dem jeweiligen Umfang entsprechend gewährt.

(4) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 57 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

§ 57 wurde durch Gesetz vom 05.03.13 aufgehoben, GVBl. 2013, 79

§ 58 Zulagen für besondere Erschwernisse

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung von Anwärterbezügen nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters mit abgegolten ist.

§ 59 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage erhalten:
ausschließlich Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,
fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,
Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,
Unterricht im Strafvollzugsdienst,
Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,
Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken.
Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist.

§ 60 Zulage bei mehreren Ämtern

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anlage IX .

§ 61 Zulagen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können nach Entscheidung des Präsidiums der Hochschule bei besonders herausragenden Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage von bis zu 500 Euro monatlich erhalten. Ein nach § 9 gezahlter Sonderzuschlag ist auf die Zulage nach Satz 1 anzurechnen.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben ( § 48 Absatz 1 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 19), zuletzt geändert am 12.04.07 (BGBl. I S. 506, 507), in der jeweils geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro. Eine nach Absatz 1 gezahlte Zulage ist auf diesen Betrag anzurechnen, höchstens jedoch bis zur Höhe von 130 Euro.

§ 62 Ausgleichszulagen für den Wegfall von Stellenzulagen

(1) Der Wegfall einer nicht ruhegehaltfähigen Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, der nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten ist, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage ihr bzw. ihm zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der ihr bzw. ihm am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine Stellenzulage allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 29 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15.12.09 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird oder wenn einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

§ 62a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter nach § 15 BeamtStG in ein statusrechtlich dem früheren Amt wertgleiches Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringern sich durch die Versetzung ihr oder sein früheres Grundgehalt zuzüglich der grundgehaltsergänzenden Zulagen, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn an der Gewinnung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Höhe der Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt zuzüglich der grundgehaltsergänzenden Zulagen der bisherigen Verwendung und der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung dieser Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag und bei Gewährung einer weiteren Zulage, mit Ausnahme von Erschwerniszulagen, um den Betrag dieser Zulage.

(3) Amtszulagen, die nach der Versetzung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr zustehen, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 unberücksichtigt.

(4) Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

(5) Für den Wegfall von Stellenzulagen findet § 62 entsprechende Anwendung, mit Ausnahme des § 62 Absatz 1 Satz 4.

Abschnitt 5 Vergütungen

§ 63 Mehrarbeitsvergütung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 61 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf grundsätzlich nur für Beamtinnen und Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen darf
1. unter Anlegung strenger Maßstäbe oder
2. bei zeitlicher Begrenzung bis zu einer Höhe von 80 Stunden im Kalenderjahr
eine Mehrarbeitsvergütung auch für Beamtinnen und Beamte vorgesehen werden, deren Tätigkeit nach Art der Dienstverrichtung nicht messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.

(2) Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht überschreiten.

(3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag sowie die in festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen und Aufwandsentschädigungen.

§ 64 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächtigung kann auf die zuständige Behörde weiter übertragen werden.

Abschnitt 6 Leistungsorientierte Besoldung

§ 65 Leistungsorientierte Besoldung

Die Gewährung leistungsorientierter Besoldungsbestandteile kann in einem gesonderten Gesetz geregelt werden.

Abschnitt 7 Auslandsbesoldung

§ 66 Auslandsbesoldung

Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ... in der jeweils geltenden Fassung die für Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind.


Abschnitt 8 Anwärterbezüge

§ 67 Anwärterbezüge

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag gemäß Anlage VIII und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung im Dezember nach dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz sowie die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärterinnen und Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. Die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(6) Im Zusammenhang mit dem Studium zu entrichtende Beiträge, Gebühren und Entgelte werden Anwärterinnen und Anwärtern, die ihre Ausbildung nach dem 30.09.07 begonnen haben, vom Dienstherrn nicht erstattet. Entgegenstehende Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche sind unwirksam.

§ 68 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 69 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die für das Besoldungsrecht zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags betragen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 16 bleibt unberührt.

§ 70 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

(1) Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird für selbstständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt.

(2) Unterrichtsvergütung darf nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt werden, die über die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden hinaus zusätzlich selbstständig erteilt werden. In einem Bezugszeitraum von einem Kalendermonat dürfen im Durchschnitt pro Woche nicht mehr Unterrichtsstunden als im Umfang von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vergütet werden. Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Satz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung der Anwärterin oder des Anwärters.

(3) Die Unterrichtsvergütung wird in Höhe der für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung gezahlt.

§ 71 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhalten Anwärterinnen und Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des Grundgehalts der Stufe 1 des jeweiligen Einstiegsamtes gewährt.

(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im jeweiligen Einstiegsamt in der Stufe 1 zusteht.

(3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 6 entsprechend.

§ 72 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehalts der Stufe 1 des jeweiligen Einstiegsamtes herabsetzen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grund verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen,
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

Abschnitt 9 Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen

§ 73 Jährliche Sonderzahlungen

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach der Maßgabe eines gesonderten Gesetzes.

§ 74 Vermögenswirksame Leistungen

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen.

Abschnitt 10 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 75 nicht abgedruckt

§ 76 aufgehoben

§ 77 aufgehoben

§ 78 aufgehoben

§ 79 nicht abgedruckt

§ 80 Künftig wegfallende Ämter

Künftig wegfallende Ämter sind in der Anlage V aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein künftig wegfallendes Amt inne hat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in der Besoldungsordnung A ausgebrachtes Amt möglich ist.

§ 81 Körperschaftsbeamtinnen und -beamte

Neben der Besoldung dürfen den Körperschaftsbeamtinnen und -beamten Aufwandsentschädigungen und sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Regelungen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde gewährt werden. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- oder geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.

§ 82 nicht abgedruckt

§ 83 Übergangsregelung zum Familienzuschlag

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 in der bis zum 10.09.13 geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weitergewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Absatz 1 Nummer 6 in der bis zum 10.09.13 geltenden Fassung vorliegen, längstens bis zum 31.12.18.
Für aufgenommene Kinder, für die am 10.09.13 nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Familienzuschlag der Stufe 1 zustand und für die auf Grund des Überschreitens der Altersgrenze kein Kindergeldanspruch besteht, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 bis zum 31.12.13 fortgezahlt.


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