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Scheidungsrecht: Steuerliche Folgen von Trennung und Scheidung

(Nicht getrennt lebende) Ehepaare sind steuerlich begünstigt.

Sicher ist Ihnen bekannt, dass Ehegatten - wie auch gleichgeschlechtliche Partner - steuerlich begünstigt sind, so lange sie zusammen wohnen (und dass die Politik schon seit Jahren darüber diskutiert, ob die steuerlichen Vorteile abgeschafft werden sollten - Stichwort Ehegattensplitting).

Zur Zeit ist es für viele Ehegatten vorteilhaft, sich steuerlich zusammen veranlagen zu lassen,
weil dies oft zu einer insgesamt geringeren Steuerbelastung führt.
Denn bei Zusammenveranlagung gilt die sogenannte Splittingtabelle (§ 26 b EStG).

Dem gegenüber ist die Einzelveranlagung (wie bei Ledigen oder Geschiedenen) steuerlich ungünstiger.
Dass dies so ist, wissen auch viele Alleinerziehende, die fast so besteuert werden wie Singles ohne Kinder.

Wie hoch die Vorteile der Zusammenveranlagung sein können, hängt von der Höhe der Einkommen beider Ehegatten und auch davon ab, ob sie ungefähr gleich viel verdienen oder einer von ihnen deutlich mehr als der andere an steuerpflichtigem Einkommen hat. Verdienen Sie und Ihr Ehegatte ungefähr gleich viel, dann sind die Vorteile der Zusammenveranlagung eher gering.

Diese Überlegungen spiegeln sich auch darin, dass auf Ihren Lohnsteuerkarten jeweils eine Steuerklasse eingetragen ist, nach welcher sich die Höhe der laufenden Abzüge bestimmt. Dazu weiter unten.

Die steuerlichen Vorteile entfallen, wenn Ehegatten dauernd getrennt leben.

Der Staat hat ein wachsames Auge auf Sie als Steuerzahler und in diesem Zusammenhang auch auf den Bestand Ihrer Ehe. Wenn es um Steuern geht, ist der Staat nicht besonders großzügig.

Eine gemeinsame Veranlagung lässt das Finanzamt nur für Ehegatten zu, die nicht dauernd getrennt leben oder die sich erst im laufenden Kalenderjahr getrennt haben.
Ab Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres werden in vielen Fällen höhere Steuern zu zahlen sein!

Eine Ausnahme kann gelten, wenn Sie im steuerlich relevanten Jahr noch einen ernst gemeinten Versöhnungsversuch unternommen haben, der von gewisser Dauer gewesen sein muss (Richtschnur: ein Monat des Zusammenlebens). Dann kann eine Zusammenveranlagung in Betracht kommen.
Bitte seien Sie sich aber auch des Umstands bewusst, dass bei einer echten Versöhnung, wenn Sie also auf Dauer wieder zusammen leben wollen, der Unterhaltstitel wirkungslos werden kann, der Ihnen Trennungsunterhalt zuspricht. Falls es dann doch wieder kracht, stehen Sie womöglich wieder ohne Unterhaltstitel da.

Die familiäre Situation zwingt Sie u. U. auch zu einer bestimmten Lohnsteuerklassenwahl auf Ihrer Lohnsteuerkarte für das nach dem Trennungszeitpunkt beginnende, nächste Jahr.

Die Lohnsteuerkarte

In der Praxis richten sich die laufenden Abzüge bei den Arbeitnehmern / Nichtselbständigen nach der Eintragung in der Lohnsteuerkarte.
Verheiratete Arbeitnehmer sind entweder in die Lohnsteuerklasse III eingeordnet, wenn nur einer von ihnen verdient, beide in die Steuerklasse IV bei etwa gleich hohem Einkommen oder in die Kombination der Steuerklassen III (der mehr Verdienende) und V (der weniger Verdienende).

In dem Kalenderjahr, in dem Sie sich trennen, können Sie die bisherige steuerliche Konstellation noch beibehalten oder sie - wenn beide es wollen - kurzfristig ändern.
Insbesondere käme hier eine Änderung von III/V auf IV/IV in Betracht.

Vom auf den Trennungszeitpunkt folgenden Jahr an werden getrennt lebende Ehegatten steuerlich wie Singles behandelt.
Es kommt nun nicht mehr die gemeinsame steuerliche Veranlagung in Betracht.
Als Steuerklassen sind I oder, wenn ein Kind bei Ihnen wohnt und weitere Voraussetzungen gegeben sind, II möglich.
Bei Einstufung in die Steuerklasse I ist eine deutlich höhere Steuerlast als bei Steuerklassen III oder IV zu tragen, was bei Unterhaltsvereinbarungen zu berücksichtigen ist.
Oft ist eine Neuberechnung des Unterhalts ab Änderung der Lohnsteuerklasse erforderlich, also meist ab Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres.

Damit wir uns aber richtig verstehen: die endgültige steuerliche Belastung richtet sich nicht nach der Eintragung in der Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt kann ggf. - wenn die Lohnsteuerklasse nicht verändert wurde - für die auf die Trennung folgenden Jahre Steuernachzahlungen in beträchtlicher Höhe verlangen.

Im Internet finden Sie diverse Steuerklassenrechner. Einige Familiengerichte rechnen mit www.nettolohn.de.

Für die Änderung der Lohnsteuerkarte finden sich Antragsformulare im Internet.
Bis zum 30.11. jeden Jahres können einmalig Änderungen für das laufende Jahr beantragt werden, ohne dass besondere Gründe vorliegen müssen. Ab 01.12. ist eine Änderung aber in bestimmten Fällen immer noch möglich, insbesondere wenn die Ehegatten sich im Dezember endgültig trennen.

Nur am Rande sei erwähnt, dass die Eingruppierung in eine Steuerklasse auch die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflussen kann. Hierzu gibt es unzählige Gerichtsurteile, die im Kern darauf hinauslaufen, dass die am Anfang des Jahres bestehende Lohnsteuerklasse maßgeblich sein kann und Sie jedenfalls nicht während des Jahres durch einen Wechsel der Lohnsteuerklasse "tricksen" können.

Zusammenveranlagung trotz Trennung und auch nach der Scheidung?

Auf jeden Fall stellt sich später (bei Abgabe der Einkommensteuererklärung / beim Lohnsteuerjahresausgleich) die Frage, ob für das jeweilige Kalenderjahr noch eine Zusammenveranlagung möglich ist, die zur Anwendung des Splittingtarifs führt.
Sie ist nicht von der Wahl der Lohnsteuerklassen abhängig und nur zulässig, wenn beide Ehepartner in dem betreffenden Steuerjahr - sei es auch nur vorübergehend - zusammen gelebt haben, § 26 EStG.
Nach allgemeiner Auffassung ist auch bei (dann doch scheiternden) Versöhnungsversuchen eine gemeinsame Veranlagung zulässig, also wenn die Ehegatten das Zusammenleben noch einmal versuchsweise wieder aufgenommen haben.
Es bestehen auch bei Trennung noch Rücksichts- und Solidarpflichten, § 1353 BGB. Weigert sich ein Ehegatte, an der Zusammenveranlagung mitzuwirken, so kann eine Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für das Trennungsjahr durch Klage erzwungen werden.


Ferner gibt es eine weitere Möglichkeit, wenigstens bestimmte Vorteile noch zu sichern:
Wenn Sie vernünftig miteinander umgehen, werden Sie gemeinsam nach der günstigsten steuerlichen Lösung suchen können, sofern noch Ehegattenunterhalt gezahlt wird.
Dann ist nämlich das so genannte begrenzte Realsplitting nach § 10 I EStG zulässig:
Das Einkommensteuergesetz ermöglicht die steuerlich günstigere Behandlung von Unterhaltszahlungen in Höhe von bis zu EUR 13.805,00 im Kalenderjahr, und zwar auch noch nach der Scheidung - sofern wirklich Zahlungen erfolgen, der Zahlende einen Antrag stellt und der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung erklärt.
Nähere Erläuterungen zum begrenzten Realsplitting finden Sie hier ►.


Weitere Fragen

Bitte beachten Sie, dass es zu Komplikationen führen kann, wenn Steuervorauszahlungen geleistet werden.
Wird gegenüber dem Finanzamt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, so werden die Vorauszahlungen auf die gesamte Steuerschuld beider Ehegatten angerechnet und eine Steuererstattung wird später nach Kopfteilen (also je zur Hälfte) an beide ausgekehrt.
Es gibt also eine Menge zu bedenken.

Letztlich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob die Kosten des Scheidungsverfahrens zu einer Verminderung der Steuerlast führen können. Diejenigen, die das bejahen, berufen sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.05.11 und fügen hinzu, dass die Finanzverwaltung diese Entscheidung keinesfalls allgemein anwendet. Vertreten wird aber mit anderer Begründung, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens einschließlich Folgesachen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anzuerkennen seien.
Aber richten Sie sich vorsorglich darauf ein, dass Sie und Ihr Steuerberater den Weg zu den Finanzgerichten werden antreten müssen. Die Finanzämter werden Ihnen nichts schenken, Sie müssen es ihnen abtrotzen.

Und ganz zum Schluss für alle diejenigen, die nach der Scheidung (endlich) ihren neuen Partner heiraten: nun haben Sie - aus der neuen Ehe - wieder den Vorteil des Splittingtarifs. Es bleibt mehr Netto vom Brutto. Aber sofort stellt sich die Frage: kommt das auch dem früheren Ehepartner zugute, dem Sie noch nachehelichen Unterhalt schulden?
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