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Scheidungsrecht: Der Scheidungstermin

Die Scheidung der Ehe wird durch das Familiengericht ausgesprochen, wenn dort ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wurde. Das Gericht beraumt dazu einen Termin an.

Vielen Beteiligten bereitet es große Probleme, dem anderen Ehegatten während des Verfahrens einmal oder mehrmals begegnen zu sollen.
Hier zeigt sich das Gesetz jetzt ein wenig großzügiger als früher. Zwar sind beide Ehegatten von dem Gericht zu bestimmten Fragen anzuhören, aber das Gesetz hat die Möglichkeiten erweitert, den einen Ehegatten in Abwesenheit des anderen anzuhören:

§ 128 FamFG: Persönliches Erscheinen der Ehegatten

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

Der andere Ehegatte kommt also auf jeden Fall auch zu Wort, aber es muss nicht mehr unbedingt einen Scheidungstermin in Anwesenheit beider Ehegatten geben.
Im Scheidungstermin wird dann (meistens) die Entscheidung mündlich verkündet, die dann später schriftlich übermittelt (zugestellt) wird.
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