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Entlassung einer Polizeibeamtin auf Probe wegen außerdienstlicher Straftat / Impfpassfälschung

Straftaten im Dienst machen sich nicht besonders gut, wenn es darum geht, dass die Eignung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu prüfen ist.
Aber auch außerdienstlich begangene Straftaten gefährden den Status der Probebeamten.
Dem nachfolgenden Fall liegt zugrunde, dass eine Polizeibeamtin auf Probe während ihrer Freizeit Impfpässe fälschte.

Ob das nun letztlich als Straftat zu bewerten ist oder nicht, mag dahinstehen.
Das Verwaltungsgericht des Saarlands hält die Beamtin für charakterlich nicht geeignet und billigt ihre Entlassung.

Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zum Verhältnis Beamtenrecht / Strafprozessrecht.
Eine Entlassung kann schon vor Abschluss eines staatsanwaltschafltichen Ermittlungsverfahrens erfolgen.

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28.06.22 - 2 L 297/22 -

Leitsatz
1. Steht die endgültige Nichtbewährung von Beamten auf Probe oder Beamtinnen auf Probe fest, stellt deren Entlassung im Regelfall die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung dar. Es liegt nicht im Ermessen des Dienstherrn, die laufbahnrechtliche Probezeit auszuschöpfen oder gar zu verlängern.
2. Der den Tatverdacht der Begehung einer gewerbsmäßigen Urkundenfälschung (hier: Verdacht der entgeltlichen „Fälschung“ von Impfpässen) begründende und ausweislich der Ermittlungsakte feststehende Sachverhalt rechtfertigt aufgrund seiner im Einzelfall festzustellenden Schwere die Entlassung.
3. Den Verwaltungsbehörden ist es nicht verwehrt, die in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob sich hieraus Schlussfolgerungen für die charakterliche Ungeeignetheit ergeben.

Auszug aus der Begründung:

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Der streitgegenständliche Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit den §§ 9, 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Dabei umfasst das Tatbestandsmerkmal der Eignung auch die fallbezogen streitgegenständliche Frage der charakterlichen Eignung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte oder die Beamtin sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, die ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Bei dem Begriff der Bewährung in charakterlicher Hinsicht handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der dem Dienstherrn hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte oder die Beamtin die charakterliche Eignung, die für die Ernennung zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit notwendig ist, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.05.19 – 2 A 15/17, Rn. 53 ff m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 13.12.18 – 3 ZB 16.935, Rn. 17 unter Bezugnahme auf OVG NRW Beschluss vom 26.10.17 – 6 A 767/16, Rn. 21 und VGH BW, Beschluss vom 10.03.17 – 4 S 124/17, Rn. 10 sowie etwa Beschluss der Kammer vom 19.03.20 – 2 L 1896/19, Rn. 9 ff m.w.N;
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Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe oder eine Beamtin auf Probe bewährt hat bzw. ob er oder sie wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein oder ihr Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei entspricht es in der Regel dem Wesen der laufbahnrechtlichen Probezeit, den Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit zu geben, grundsätzlich während des ganzen Laufs der Probezeit ihre Eignung zu beweisen. Außerdem gebietet die auch den Beamtinnen und Beamten auf Probe gegenüber bestehende Fürsorgepflicht, eine Entlassung nur nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände auszusprechen. Wird aber während der Probezeit eine mangelnde Bewährung des Probebeamten oder der Probebeamtin innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn festgestellt, die nicht behebbar erscheint, so entspricht es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, alsbald die Entlassung auszusprechen, schon um ihm oder ihr Klarheit über seinen oder ihren künftigen Berufsweg zu verschaffen. Dabei genügen auch schon nachhaltige Zweifel, weil auch sie die Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Lebenszeit ausschließen. Ob und welcher Zeitraum vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit für ein abschließendes negatives Urteil des Dienstherrn ausreicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Schwere des Versagens gegenüber den vom Dienstherrn gestellten Anforderungen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 – 2 C 35.88, Rn. 19 f m.w.N., BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 – 2 C 27/90, Rn. 9 m.w.N. sowie auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 17.10.18 – 2 L 1276/18, Rn. 11 f m.w.N.
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Steht die mangelnde Bewährung eines Probebeamten oder einer Probebeamtin innerhalb der Probezeit endgültig fest, stellt dessen oder deren Entlassung im Regelfall die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung dar. Entgegen seinem Wortlaut räumt § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG dem Dienstherrn für den Fall der mangelnden Bewährung in der Probezeit nämlich kein Ermessen dahingehend ein, diesen Beamten oder diese Beamtin (auf Dauer) im Dienst zu belassen. Dies ergibt sich aus § 10 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit oder zur Beamtin auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in der Probezeit bewährt hat. Die Kann-Formulierung in § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG bedeutet demnach nur, dass der Dienstherr die Probezeit verlängern kann, wenn die Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht.
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Vgl. Beschluss der Kammer vom 17.10.18 – 2 L 1276/18, Rn. 23 ff m.w.N. sowie BVerwG, Urteile vom 30.10.13 – 2 C 16/12, Rn. 11 sowie vom 31.05.1990 – 2 C 35/88, Rn. 23.
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Steht die endgültige Nichtbewährung hingegen fest, so liegt es nicht im Ermessen des Dienstherrn, die laufbahnrechtliche Probezeit auszuschöpfen oder gar zu verlängern.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 – 2 C 27/90, Rn. 9 m.w.N.
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Gemessen an diesen Vorgaben ist die Entlassungsverfügung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat rechtsfehlerfrei und in den Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums angenommen, dass die Antragstellerin für den Beruf der Polizeibeamtin charakterlich ungeeignet ist bzw. an ihrer charakterlichen Eignung zumindest durchschlagende Zweifel bestehen.
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Der Antragsgegner hat die Entlassung der Antragstellerin maßgeblich darauf gestützt, dass ihr vorgeworfen wird, wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB, dessentwegen die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Verfügung vom 30.11.2021 unter dem Aktenzeichen ... ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet hat, gegen die ihr obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten gemäß § 34 Abs. 1 BeamtStG verstoßen und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Als Grund für den Tatverdacht gegen die Antragstellerin wird angegeben, dass aufgrund der polizeilichen Ermittlungen der Verdacht bestehe, dass sie mit ihrem Freund gemeinsam Impfpässe fälsche und diese zu einem Preis von 100,00 EUR pro Fälschung an diverse Abnehmer verkaufe. Die Abnehmer legten die Impfpässe in Apotheken vor und erhielten so ihr Impfzertifikat. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zeige sich, dass die Antragstellerin mindestens über die Begehung einer Straftat durch ihren Lebensgefährten informiert gewesen sei und diese mit Bereitstellung ihres Impfpasses ermöglicht und gebilligt habe. Darüber hinaus seien im Zuge der Ermittlungen Betäubungsmittel in der Wohnung der Antragstellerin gefunden worden und es habe sich überdies herausgestellt, dass sie ihrem Lebensgefährten ermöglicht habe, ohne Fahrerlaubnis ihr Fahrzeug zu führen.
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Die mangelnde Bewährung stehe für den Antragsgegner als Dienstherr somit aufgrund der Schwere des strafrechtlichen Verdachts und der begangenen Dienstvergehen fest.
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Die Annahme der endgültigen Nichtbewährung unterliegt nach dem dargestellten Prüfungsmaßstab keinem Rechtfehler. Der Antragsgegner hat ausweislich seiner Ausführungen den Begriff der mangelnden Bewährung richtig erkannt. Der Beurteilung lag außerdem der Sachverhalt zugrunde, der auch dem Gericht aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bekannt ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
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Darüber hinaus hat der Antragsgegner mit der Annahme des endgültigen Nichtbewährens der Antragstellerin auch die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums gewahrt.
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Bereits der vom Antragsgegner herangezogene Tatverdacht der Begehung einer gewerbsmäßigen Urkundenfälschung bzw. der diesen begründende Sachverhalt rechtfertigt aufgrund seiner Schwere nach Auffassung des Gerichts die Entlassung der Antragstellerin.
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Ungeachtet des Ausgangs des laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin konnte der Antragsgegner im Rahmen seines Beurteilungsspielraums aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts die Nichtbewährung rechtsfehlerfrei annehmen.
Maßgebend ist insoweit Folgendes:
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Laut Durchsuchungsprotokoll zur Durchsuchung am ... in der Wohnung der Antragstellerin (Bl. 118 d.VA ff) hat die Antragstellerin unter anderem im Zuge der Durchsuchung geäußert:
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„Das funktioniert so. Mein Impfpass ist original mit den Impfnachweisen für die COVID-19-Impfung. Dann wird dieser Mittelteil aus meinem Impfpass herausgenommen und in einen anderen Impfpass wieder eingefügt bzw. dort mit dem leeren Blatt ausgetäuscht, so dass die Anzahl der Blätter stimmt. Damit geht dann derjenige zu einer Apotheke und bekommt sein Impfzertifikat. Es gibt also immer nur meinen Mittelteil von meinem Impfpass mit den eingetragenen Impfungen, mehr gibt es nicht. [...]“ (vgl. S. 127 d.VA)
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„Deswegen habe ich mir gedacht, es ist mir egal, wenn andere Leute das [den Impfpass] von mir benutzen, die sich nicht impfen lassen wollen. [...] C. hat mich gefragt, ob ich das zur Verfügung stelle, weil auf meinen Etiketten von der Impfung kein Name steht. [...]“ (vgl. S. 129 d. VA)
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Im Übrigen wird der Verdacht, dass die Antragsgegnerin ihren Impfpass jedenfalls zur Erstellung der „Fälschungen“ zur Verfügung gestellt hat, durch mehrere Zeugnisse von Kollegen und Kolleginnen der Antragstellerin gestützt.
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Vgl. etwa Aktennotiz vom 29.11.21, Bl. 19 ff d.VA sowie Aktenvermerk vom 08.12.21, Bl. 271 ff d.VA.
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Es steht daher unabhängig von einer abschließenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens der Antragstellerin nach der Aktenlage ein Sachverhalt fest, der ohne Weiteres die Annahme erlaubt, dass die Antragstellerin für den Beruf der Polizeikommissarin endgültig ungeeignet ist, denn auch nach Auffassung der Kammer ist in der Ermöglichung der Erlangung „falscher“ Impfnachweise durch nicht-geimpfte Personen, also letztlich in der Ermöglichung des Umgehens der geltenden Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, ein schweres, die Gesundheit anderer in erheblichem Maße gefährdendes Vergehen und ein sich offenbarender schwerer charakterlicher Mangel zu sehen, sodass der Dienstherr die charakterliche Ungeeignetheit und damit die endgültige Nichtbewährung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums ohne Weiteres annehmen durfte.
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Eines Eingehens auf die weiteren in der Entlassungsverfügung genannten Vorfälle bedarf es angesichts dessen nicht mehr.
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Nach allem ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass sich die Antragstellerin aufgrund charakterlicher Mängel in der Probezeit nicht bewährt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Entlassungsverfügung erweist sich schließlich auch nicht als ermessensfehlerhaft, denn aufgrund der rechtsfehlerfreien Annahme der endgültigen Nichtbewährung der Antragstellerin durch den Antragsgegner war das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert und daher die Entlassung auszusprechen.
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Was die Antragstellerin dem entgegenhält, greift im Ergebnis nicht durch.
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Insbesondere steht der Berücksichtigung des den Tatverdacht begründenden Sachverhalts die Unschuldsvermutung bzw. der Umstand, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners noch nicht abgeschlossen war, der Berücksichtigung der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erlangten Erkenntnisse nicht entgegen.
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Denn die Unschuldsvermutung schützt nicht vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben.
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BVerwG, Beschluss vom 24.01.17 – 2 B 75/16, Rn. 12 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 – 2 BvR 254, 1343/88, Rn. 41.
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Die Entlassung eines Probebeamten oder einer Probebeamtin wegen fehlender Bewährung in der Probezeit hat hingegen keinen Strafcharakter, sondern dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.
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BVerwG, Beschluss vom 24.01.17 – 2 B 75/16, Rn. 13.
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Den Verwaltungsbehörden ist es daher nicht verwehrt, die in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob sich hieraus Schlussfolgerunen für die charakterliche Ungeeignetheit ergeben.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.17 – 2 B 75/16, Rn. 11 ff, BayVGH, Beschluss vom 13.04.2021 – 6 CS 21.587, Rn. 14, SächsOVG, Beschluss vom 05.10.20 – 2 B 305/20, Rn. 13.
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Aus demselben Grund ist es auch unerheblich, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben bisher nicht im Beisein eines Rechtsbeistandes vernommen wurde und dass sie später im Ermittlungsverfahren die Aussage verweigert hat.
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Darüber hinaus kann die Antragstellerin auch aus der von ihr dargelegten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen sie gemäß § 153 StPO nichts herleiten. Zum einen regelt § 153 StPO – anders als die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO – lediglich die Einstellung aus Opportunitätsgründen, zum anderen ist die Beurteilung des Sachverhalts aus strafrechtlicher Sicht für die Frage der charakterlichen Eignung eines Beamten oder einer Beamtin auf Probe, wie gesehen, nicht bindend.
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Im Übrigen ist der Einwand der Antragstellerin, wonach jedenfalls die Möglichkeit bestehe, dass sie mit ihren eigenen Angaben lediglich ihren Lebensgefährten zu schützen versuchte, bereits nicht nachvollziehbar. Aus dem o.g. Durchsuchungsprotokoll zur Durchsuchung vom …. ergibt sich, dass die Antragstellerin sich vor Ort selbst dahingehend geäußert hat, dass ihr Lebensgefährte und nicht sie die „Fälschungen“ maßgeblich vornehme. Inwiefern sie die Äußerungen im Zuge der Wohnungsdurchsuchung getätigt haben sollte, um ihren Lebensgefährten zu schützen, erschließt sich nicht.
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Schließlich besteht auch das über das generelle Interesse an der Vollziehung rechtmäßiger Verwaltungsakte hinausgehende besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Entlassungsverfügung. Begegnet nach alledem die Entlassung der Antragstellerin aus dem Probebeamtenverhältnis keinen rechtlichen Bedenken, ist nämlich mit Blick auf das öffentliche Interesse einer sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel und daraus folgend an einer möglichst frühen Beendigung nicht erfolgversprechender Beamtenverhältnisse dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Entlassungsverfügung der Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin einzuräumen.
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Vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 30.08.11 – 2 L 498/11, Rn. 41, vom 17.10.18 – 2 L 1276/18, Rn. 28 und vom Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19.03.20 – 2 L 1896/19, Rn. 33.
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Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auch deshalb, weil es für die Allgemeinheit nicht zumutbar ist, eine charakterlich ungeeignete Polizeibeamtin auch nur vorübergehend bzw. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Dienst zu belassen.
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