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Trunkenheitsfahrt eines Beamten auf Probe (Polizeikommissaranwärter)

Erstmalige Trunkenheitsfahrt eines Polizeibeamten auf Probe. Der Dienstherr will den Beamten entlassen, die Verwaltungs­gerichte stellen die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wieder her. Der Begründung der zweitinstanzlichen Entscheidung ist deutlich zu entnehmen, dass die Sache "auf der Kippe" stand und die Umstände des Einzelfalles letztlich die Entscheidung prägen werden.
Für den Beamten (im Beschluss ist er der Antragsteller) spricht, dass seine Vorgesetzten sein Verhalten als persönlichkeits­fremde Entgleisung bewerten. Das wiederum lehnt sich an einen Begriff aus dem Disziplinarrecht an, der sich häufig in Erwägungen zu anderen Arten von Dienstvergehen findet, nämlich an den Begriff "persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat".

0VG NRW, Beschluss vom 26.08.05 - 6 B 1389/05 -

G r ü n d e :

Der Antragsteller steht als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Dienst des Antragsgegners. In der Nacht des ... fuhr er nach einer privaten Feier mit seinem Pkw nach Hause. Eine ihm nach einer polizeilichen Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1,95 Promille. Das Amtsgericht setzte gegen ihn mit Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,- Euro fest. Zugleich wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass das Polizeipräsidium X ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Ablauf des ... aus dem Beamtenverhältnis entlassen hat.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung wiederhergestellt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie befasse sich lediglich mit den Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und besage nichts zum Ausnahmecharakter deren sofortiger Vollziehung. Unabhängig davon sei dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Entlassung des Antragstellers einzuräumen. Es spreche einiges dafür, dass die Entlassungsverfügung der gerichtlichen Überprüfung in einem Klageverfahren nicht standhalten werde. Formelle Mängel seien zwar nicht ersichtlich. Jedoch dürften die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Entlassung des Antragstellers nicht gegeben sein. Diese sei gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) bei einem Beamten auf Widerruf allerdings "jederzeit" aus sachlichem Grund möglich. Die Erwägungen des Dienstherrn hierzu seien jedoch fehlerhaft. Für die Ausfüllung des Merkmals des sachlichen Grundes komme den in § 34 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBG NRW genannten, für den Beamten auf Probe geltenden Entlassungsgründen maßgebende Bedeutung zu. Der Dienstherr habe die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers unzutreffend (auch) als ein Verhalten eingestuft, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden könne (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW). Zwar sei der Antragsteller nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordere (§ 57 Satz 3 LBG NRW). Jedoch handele es sich nicht um ein außerdienstliches Dienstvergehen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW); von einem Beamten werde nach heutigen Maßstäben außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als vom Durchschnittsbürger. Die Trunkenheitsfahrt sei außerdem eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung gewesen, bei der auch nach dem sogenannten Trunkenheitserlass für Polizeivollzugsbeamte regelmäßig von einer Entlassung abzusehen sei. Zudem verstoße die Entlassung des Antragstellers gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG). Zumindest in einem anderen vergleichbaren Fall habe der Antragsgegner von einer Entlassung abgesehen. Unter diesen Umständen könne er die Entlassung des Antragstellers auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dieser sei persönlich bzw. charakterlich ungeeignet (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW).


Der Antragsgegner macht geltend: Die Entlassung des Antragstellers sei ausschließlich auf dessen schon kurze Zeit nach der Begründung des Beamtenverhältnisses offenkundig gewordene charakterliche Nichteignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten gestützt. Den für Beamte auf Probe geltenden Entlassungsgründen komme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Bedeutung zu, zumal ein Beamter auf Widerruf sich in einem wesentlich "lockereren" Beamtenverhältnis befinde als ein Beamter auf Probe. Bei ernst zu nehmenden Zweifeln an der persönlichen oder fachlichen Eignung eines Widerrufsbeamten bestehe stets ein sachlicher Grund für dessen Entlassung. Der vom Verwaltungsgericht angesprochene Passus in dem sogenannten Trunkenheitserlass sei missverständlich gefasst. Er könne sich nur auf - schon in einem "gefestigteren" Beamtenverhältnis befindliche - Beamte auf Probe beziehen. Des Weiteren beinhalte die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein außerdienstliches Dienstvergehen. Die Verfolgung von Straftaten und die Überwachung des Straßenverkehrs gehörten zu den Hauptaufgaben der Polizei. Die Öffentlichkeit erwarte auch heute noch von Polizeibeamten in diesen Bereichen privat ebenfalls ein vorbildliches Verhalten. Gegen das Gebot der Gleichbehandlung sei bei dem Antragsteller nicht verstoßen worden. In dem von ihm angeführten anderen Fall sei eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beabsichtigt gewesen. Der örtliche Personalrat habe die entsprechende Vorlage jedoch abgelehnt, und die Behörde habe das personalvertretungsrechtliche Stufenverfahren nicht eingeleitet. Dazu sei sie nicht - auch nicht unter dem Aspekt der Gleichbehandlung - verpflichtet gewesen. Schließlich stelle das Verwaltungsgericht zu hohe Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte ablehnen müssen.

Die vom Polizeipräsidium für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung gegebene Begründung genügt allerdings den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Zweck der Begründungspflicht besteht vor allem darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung - außer den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können - jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form - nicht gestellt werden. Vielmehr kommt es insoweit auf den Einzelfall an.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18.10.04 - 6 B 1073/04 -.

Nach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium X das besondere Interesse der Allgemeinheit an einem Sofortvollzug der Entlassungsverfügung (formell) hinreichend begründet. Die Begründung lässt - wenn auch kurz gefasst - erkennen, dass die Behörde den Sofortvollzug für erforderlich hält, um sich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Polizei von einem für ungeeignet gehaltenen Widerrufsbeamten möglichst schnell - unter Freimachung der Ausbildungsstelle für einen geeigneten Nachwuchsbeamten - zu trennen. Das reicht aus.
Vgl. auch in diesem Zusammenhang den o. a. Beschluss des Senats vom 18.10.04 - 6 B 1073/04 -, a.a.O.


Jedoch gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, von der Bewertung des Verwaltungsgerichts abzugehen, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf habe im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO hinter dem privaten Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von der Entlassung verschont zu bleiben, zurückzustehen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf Zweifel daran verwiesen, ob die Entlassungsverfügung einer gerichtlichen Überprüfung in einem Klageverfahren Stand halten wird.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Es reicht insoweit aus, wenn ein sachlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind für die Ausfüllung des Merkmals des sachlichen Grundes die in § 34 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBG NRW genannten (für die Entlassung eines Beamten auf Probe geltenden) Entlassungsgründe von maßgeblicher Bedeutung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.04 - 6 A 1720/02 -, m.w.N.

Denn der Entlassungsrechtsschutz des Beamten auf Widerruf ist selbst unter Berücksichtigung der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 (wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen) kein stärkerer als der eines Probebeamten.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 (270).

Die Entlassung des Antragstellers ist, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, in der Entlassungsverfügung ausschließlich darauf gestützt, der Antragsteller habe sich - bereits kurze Zeit nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis - wegen seiner Trunkenheitsfahrt als für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten charakterlich ungeeignet (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW) erwiesen. Der gleichzeitig erfolgte Hinweis darauf, Trunkenheitsfahrten von Polizeibeamten stellten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, diente lediglich der Erläuterung, wieso der Antragsteller als charakterlich ungeeignet angesehen werde. Die dahingehende Bewertung des Dienstherrn unterliegt jedoch rechtlichen Bedenken.

Die Eignungseinschätzung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf überprüft werden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.04 - 6 A 1720/02 -, m.w.N.

Hier liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dienstherr allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat. Denn das ihm durch § 35 Abs. 1 LBG NRW in Bezug auf die Entlassung eines Beamten auf Widerruf eingeräumte weite Ermessen wird durch die erwähnte Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dahingehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des - vom Antragsteller gut sieben Monate vor der Trunkenheitsfahrt angetretenen - Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.04 - 6 B 1073/04 -, a.a.O.,

und dass der Dienstherr vorliegend rechtsfehlerfrei einen derartigen Ausnahmefall bejaht hat, ist nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung zweifelhaft.

Der Dienstherr beruft sich hierzu darauf, auch eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Polizeibeamten sei ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Das rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Entlassung des Antragstellers. Dessen Straftat beinhaltete allerdings ein - im außerdienstlichen Bereich begangenes - Dienstvergehen. Die Trunkenheitsfahrt mit 1,95 Promille Blutalkoholgehalt war in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Wenn ein Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht, ist von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.01 - 6 B 1326/01 -, DÖD 2002, 155.

Daran ändert nichts, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 des Strafgesetzbuchs bei einem Beamten, der nicht dienstlich mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, keine Verletzung der Pflicht bedeutet, mit seinem Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert.
So BVerwG, Urteile vom 30.08.00 - 1 D 37.99 -, BVerwGE 112, 119 = ZBR 2001, 39, und vom 29.08.01 - 1 D 49.00 -, ZBR 2002, 212 = DÖV 2002, 121.

Der Antragsgegner verweist insoweit zu Recht auf die Aufgaben der Polizei im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und insbesondere bei der Überwachung des Straßenverkehrs. Dem Charakter der Straftat des Antragstellers als Dienstvergehen steht der vom Bundesverwaltungsgericht seinen o. a. Entscheidungen vom 30.08.00 und 29.08.01 zugrunde gelegte gesellschaftliche Wandlungsprozess, aufgrund dessen von einem Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet werde als vom Durchschnittsbürger, nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller in seinem konkret- funktionellen Amt,
vgl. das erwähnte Urteil des BVerwG vom 29.08.01 - 1 D 49.00 -, a.a.O.,

nicht dienstlich mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut war. Auch nach heutigen Anschauungen wird eine von einem Polizeivollzugsbeamten unter Alkoholeinfluss fahrlässig begangene Gefährdung des Straßenverkehrs von der Öffentlichkeit anders beurteilt als die entsprechende Straftat eines Durchschnittsbürgers oder eines anderen Beamten. Diese besonderen Umstände lagen den vom BVerwG entschiedenen Fällen nicht zugrunde.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18.12.01 - 6 B 1326/01 -, a.a.O.

Dass das Dienstvergehen des Antragstellers es rechtfertigt, ihn ausnahmsweise vor der vollständigen Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, ist jedoch nicht hinreichend deutlich. Nach dem Akteninhalt, insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zweier Vorgesetzter des Antragstellers, stellt sich die Trunkenheitsfahrt als einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten des Antragstellers dar. Das stellt der Antragsgegner nicht in Abrede. Unter anderem diesen Gesichtspunkt hat das Polizeipräsidium X in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Fall der Trunkenheitsfahrt eines anderen Kommissaranwärters auch zum Anlass genommen, das dort eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen und von der ursprünglich beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Abstand zu nehmen. Die Anlegung eines strengeren Maßstabs bei dem Antragsteller erscheint schon deshalb nicht als ohne Weiteres plausibel, weil der erwähnte Widerrufsbeamte nicht nur außerdienstlich betrunken Auto gefahren war, sondern außerdem (wenn auch mit niedrigerem Blutalkoholwert) infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Hinzu kommt, dass laut dem Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen "Trunkenheit am Steuer innerhalb der Polizei" "von einer Entlassung abgesehen werden" soll, wenn "es sich bei der Tat um eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung handelt". Das betrifft entgegen der Beschwerde nicht nur Probebeamte, sondern auch Widerrufsbeamte; der betreffende Satz gehört zu II.1.b "Beamte auf Widerruf oder Probe" des Runderlasses und bezieht sich nicht - wie möglicherweise der vorangestellte, zu einem anderen Absatz gehörige Satz - allein auf die Entlassung eines Beamten auf Probe.


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