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Amtshaftung: Vollzugslockerungen für Gewalttäter

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.01

1. Die Vorgabe, einem Strafgefangenen Vollzugslockerungen nur zu gewähren, wenn nicht zu befürchten ist, dass er sie zu Straftaten missbraucht, stellt eine Amtspflicht im Sinne des § 839 I BGB dar.

2. Jedes Opfer einer Gewaltstraftat eines gelockerten Strafgefangenen kann "Dritter" im Sinne des § 839 I BGB sein.

3. Zu den Maßstäben für die Amtspflichtwidrigkeit einer Lockerungsanordnung.


S. verbüßt eine Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Entführung und Vergewaltigung. Mitte Januar 1994 beantragt er Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts lehnt eine vorzeitige Entlassung durch Beschluss vom 06.06.94 ab: wegen der in der Hauptverhandlung attestierten Persönlichkeitsproblematik und der Länge der Strafzeit sei das Risiko  noch zu hoch. Es sei unumgänglich, dass die JVA den Strafgefangenen vorher mit stufenweisen Vollzugslockerungen erprobe.
Das OLG Karlsruhe verwirft die hiergegen eingelegte Beschwerde des S.

Nach Beratung in einer "Lockerungskonferenz" verlegt die JVA den S. am 03.08.94 in die "offene Abteilung". Ab dem 15.08.94 arbeitet er als Freigänger ohne Aufsicht durch Vollzugsbedienstete in einem externen Handwerksbetrieb. Am 02.09.94 gewährt ihm die JVA einen Ausgang zum Schwimmen und anschließenden Kinobesuch. Gegen 20.35 Uhr trifft er auf einem Parkplatz die ihm unbekannte Mutter der Klägerin. Er zwingt sie, mit ihm in ihrem Pkw wegzufahren. Letztlich erdrosselt er sie.
Das LG Karlsruhe verurteilt ihn deshalb wegen Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Die am 26.08.93 geborene Tochter der Frau ist Klägerin in diesem Zivilrechtsstreit.
Sie nimmt das Land Baden-Württemberg als Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Zur Begründung hat sie unter anderem vorgetragen: Die JVA hätte vor der Gewährung von Lockerungen eine Begutachtung des Strafgefangenen veranlassen müssen. Vor Verlegung in den offenen Vollzug hätten Sozialtherapiegespräche durchgeführt werden müssen. Während der Gewährung von Lockerungen hätte S. überwacht werden müssen. Die JVA habe nicht davon ausgehen dürfen, die Sexual- und Gewaltproblematik, die in der früheren Straftat zum Ausdruck gekommen war, bestehe zwischenzeitlich nicht mehr. Schließlich sei auch bekannt gewesen, dass S. erst wenige Monate zuvor aus dem Gefängnis heraus Kontakte zu einer sadomasochistischen Aktions- und Gesprächsgruppe aufgenommen und mit einer Brieffreundin einen Briefwechsel geführt habe, der seine nach wie vor bestehende Neigung zu brutalem Sex bzw. Sadismus gezeigt habe.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen: Die Maßnahmen seien nach sehr gründlichen Überlegungen gewährt worden. Ein neues fachpsychologisches Gutachten sei ebenso wenig erforderlich gewesen wie vorausgehende Therapiegespräche. Anhaltspunkte für einen so raschen Rückfall des S. seien nicht erkennbar gewesen, zumal angesichts der partnerschaftlichen Verbindung zu einer Frau und der für ihn gefundenen Arbeitsstelle. Einem schuldhaften Fehlverhalten der Vollzugsbeamten stünden außerdem die Ausführungen in den Beschlüssen der Gerichte entgegen, die sich ausdrücklich für Vollzugslockerungen ausgesprochen hätten. Im übrigen fehle es an der für eine Ersatzpflicht nach § 839 BGB erforderlichen Drittbezogenheit der behaupteten Amtspflichtverletzung.

Das LG Karlsruhe wies die Klage durch Urteil vom 30.07.99 ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG die Entscheidung ab.

Aus den Gründen:

Die Klägerin hat gegen das beklagte Land Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Tod ihrer Mutter entstandenen Unterhaltsschadens. Der Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land ergibt sich aus Art. 34 GG i. V. mit §§ 839, 844 BGB.

1. Mit der dem Strafgefangenen gemäß Lockerungskonferenz eingeräumten Vollzugslockerung mit unbeaufsichtigtem Tages- und Kulturausgang haben die Bediensteten des beklagten Landes gegen die Amtspflicht verstoßen, einem Gefangenen Vollzugslockerungen nur zu gewähren, wenn nicht zu befürchten ist, dass er die Lockerung des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde. Der Senat tritt der Auffassung bei, dass es nicht zu verantworten war, dem Gefangenen ohne vorausgegangene eingehende psychologische / psychiatrische Untersuchung und vor Beginn der vorgesehenen begleitenden Sozialtherapie unbeaufsichtigten Ausgang zu gewähren. Diese Entscheidung hat sich nicht mehr in dem Beurteilungsspielraum gehalten, der der Anstalt für die durch die Lockerungskonferenz vorbereitete (vgl. § 159 StVollzG) Entscheidung über Lockerungsmaßnahmen eingeräumt ist.

Die Personalakten des Gefangenen lassen erkennen, dass ausreichende Abwägungen der Gründe für oder gegen eine Vollzugslockerung nicht erfolgten. ...
Der wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit einem schweren Sexualdelikt einsitzende Gefangene wurde vor der Verlegung in den offenen Vollzug nicht psychologisch untersucht ...
Hinzu kommt aber vor allem, dass der JVA die von dort aus aufgenommenen Kontakte des S. zu einer sadomasochistischen Aktions- und Gesprächsgruppe sowie die von dort geschriebenen Briefe an eine Brieffreundin bekannt waren, die seine Wünsche nach bzw. Phantasien über gewalttätigen brutalen Sexualverkehr zum Inhalt hatten.
Bei dieser Sachlage hätte zur Klärung der Frage, ob unbeaufsichtigte Vollzugslockerungen zu verantworten sind, ein psychiatrisches oder kriminalprognostisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
Auch kam es bis zu der Straftat gegen die Mutter der Klägerin wegen der Urlaubsabwesenheit des von S. ausgewählten Therapeuten nicht zu der ihm auferlegten ambulanten Therapie mit wöchentlich mindestens einem Gespräch. Statt dessen wurde ihm sofort und ohne ins Gewicht fallende Anhaltspunkte unbeaufsichtigter Ausgang gewährt. Diese Lockerung des Strafvollzugs ohne vorausgegangene und ohne begleitende Sozialtherapie zur stufenweisen Erprobung hält der Senat für unvertretbar und nicht mehr zu verantworten.

Dem stehen die Ausführungen in den Beschlüssen des LG und des OLG Karlsruhe nicht entgegen. Denn ihnen durfte die JVA nicht entnehmen, dass die Vollzugslockerung sofort ohne begleitende sozialtherapeutische Maßnahmen und ohne Aufsicht vorgenommen werden könne. Wäre, wie es hätte sein müssen, angeordnet worden, dass S. auch nur einen Monat lang bei seinen Haus- und Kulturausgängen unter Aufsicht stehen muss, dann wäre es nicht zu der Straftat gegen die Mutter der Klägerin gekommen.

2. Die gemäß den obigen Ausführungen verletzte Amtspflicht bestand auch gegenüber der Mutter der Klägerin, die "Dritte" i. S. des § 839 I BGB war. Ob eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt ist, richtet sich nach ihrem Schutzzweck. Zu prüfen ist dabei, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll.

Die Aufgaben des Strafvollzugs dienen der Resozialisierung des Gefangenen und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass die aus §§ 10, 11 II StVollzG resultierende Amtspflicht, Vollzugslockerungen nicht anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde, lediglich dem Interesse der Allgemeinheit dient. Vielmehr bezweckt diese Amtspflicht gerade auch den Schutz des Einzelnen vor Straftaten des Gefangenen. Vollzugslockerungen bringen die Gefahr mit sich, dass der Gefangene während des offenen Vollzugs neue Straftaten begeht. Nr. 2 der VV zu § 10 StVollzG zeigt in Übereinstimmung mit § 57 II StGB, dass bei jeder Vollzugslockerung der Schutz des bedrohten Rechtsguts und dessen Gewicht berücksichtigt werden muss.

Der Schutz von Leben und sexueller Selbstbestimmung ist hervorragende Aufgabe des Staats und wesentliche Pflicht seiner mit der Prävention vor Straftaten befassten Amtsträger, zu denen auch die im Strafvollzug tätigen Beamten zählen. Unter diesen Umständen zielt die Pflicht, Sexualstraftäter daran zu hindern, während des Vollzugs neue einschlägige Straftaten zu begehen, der Natur nach darauf, die von solchen Tätern bedrohten Personen zu schützen. Die Annahme, der dem Staat von Verfassung wegen auferlegte Schutz von Leben und sexueller Selbstbestimmung der Bürger diene lediglich dem Interesse der Allgemeinheit, wäre Ausdruck eines überholten Staatsverständnisses und ließe sich nicht mit dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Einzelnen gegen den Staat auf Achtung seiner Würde und auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 1, 2 II GG) vereinbaren.

Die Amtspflicht, strafbare Handlungen durch den Gefangenen zu verhüten, obliegt somit den Bediensteten der Vollzugsanstalt auch gegenüber den gefährdeten Einzelnen, da die zu verhütenden Straftatbestände unmittelbar in den geschützten Rechtskreis des Einzelnen eingreifen. Dieser Schutzzweck der sich so aus §§ 10, 11 II StVollzG, § 57 StGB ergebenden Amtspflicht begründet die für eine Amtshaftung nach § 839 I BGB erforderliche besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten.


3. Demnach haftet das beklagte Land der Klägerin dem Grunde nach für den durch den Tod ihrer Mutter erlittenen Unterhaltsschaden (§ 844 II BGB).
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