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Besoldungsrecht der Beamten: Familienzuschlag gemäß § 40 BBesG

Hinweis: Wir bauen diesen Bereich ab und aktualisieren ihn nicht mehr, weil wir uns aus dem Besoldungsrecht weitgehend zurückziehen.
Ausgenommen sind Angelegenheiten, in denen es um die Rückforderung überzahlter Bezüge geht. Damit beschäftigen wir uns bereits seit Jahrzehnten - und so soll es auch bleiben.


Entscheidung zum Familienzuschlag bei Kinderbetreuung im Wechselmodell

Bisweilen ist sogar das Besoldungsrecht "spannend": Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer klugen Auslegung der besoldungsrechtlichen Vorschriften entschieden, dass geschiedene Eltern, die hinsichtlich des gemeinsamen Kindes das sog. Wechselmodell praktizieren, ggf. beide Anspruch auf den vollen kindsbezogenen Anteil am Familienzuschlag haben können.
Eltern, die in dieser Situation leben, sollten sich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.14 mit dem Aktenzeichen 2 C 2.13 auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts anschauen und einen entsprechenden Antrag stellen.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Bund im Hinblick auf diese Entscheidung sein Bundesbesoldungsgesetz geändert und § 40 Abs. 1 BBesG folgenden Satz angefügt hat: "Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist."
Die gesetzliche Regelung des Familienzuschlags für Beamte fanden Sie früher einheitlich in § 40 BBesG.
Nun müssen Sie jeweils prüfen, ob Ihr Dienstherr ein eigenes Besoldungsgesetz mit abweichenden Regeln erlassen hat.

Im Zusammenhang mit Ehescheidungen
kann der Anspruch auf Familienzuschlag entfallen, wenn der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners mit einer Einmalzahlung abgefunden wird oder wenn der Unterhaltsanspruch zu niedrig ist.
Berücksichtigung des Familienzuschlags beim nachehelichen Unterhalt
Kein Familienzuschlag nach Unterhaltsabfindung für geschiedene Ehefrau

Unsicherheit besteht bisweilen auch im Hinblick auf die
Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze

Familienzuschlag
Gesetze § 40 BBesG - Text
Erläuterungen
nach der Scheidung nach Scheidung - OLG Celle - nach Unterhaltabfindung