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Besoldungsrecht: Familienzuschlag nach Scheidung

Wenden Sie sich in Fragen der Beamtenbesoldung bitte an andere Anwälte, falls wir mit Ihnen bisher noch nicht zusammen gearbeitet haben, sofern Sie also nicht bereits zum Stamm unserer Mandanten gehören.
Unserer "Stammkundschaft" helfen wir bisweilen auch in diesen Fragen weiter.


Bei der Besoldung der Beamten wird der Familienstand berücksichtigt.

Auch der geschiedene Beamte erhält noch Familienzuschlag unter Berücksichtigung des geschiedenen Ehegatten, wenn er nachehelichen Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten zu zahlen hat. Der Unterhaltsanspruch muss mindestens so hoch sein wie der Bruttobetrag des Familienzuschlags der Stufe 1. Dessen Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten.

Bitte ziehen Sie ggf. unbedingt folgende Entscheidung heran:
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 18.03.16, 5 LA 22/15.

Im Familienrecht führt dies bisweilen zu sehr komplizierten Berechnungen.

Findet der geschiedene Beamte den Unterhaltsanspruch seiner früheren Ehefrau ab, z. B. mit einer Einmalzahlung,so kann ihn das besoldungsrechtlich den Anspruch auf Familienzuschlag kosten.

Weitere Fragen stellen sich, wenn der geschiedene Beamte wieder heiratet und (auch) deshalb Familienzuschlag erhält. Kommt der Familienzuschlag dann (unterhaltsrechtlich) dem früheren Ehegatten oder der jetzigen Familie zugute?

Das OVG Lüneburg hat sich mit Beschluss vom 23.08.12, 5 LA 240/10, wie folgt zum Anspruch auf Familienzuschlag (Stufe 1) nach der Scheidung und zum Nachweis der Unterhaltspflicht geäußert:
1. Ein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG setzt voraus, dass der Beamte das (Fort-)Bestehen einer Unterhaltspflicht in geeigneter Weise belegt. Der pauschale Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des nachehelichen Unterhalts genügt nicht.
2. Der Nachweis tatsächlicher Zahlungen ist dabei notwendiges, aber nicht hinreichendes Indiz, weil er überobligatorische Zahlungen nicht hinreichend sicher ausschließt und nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob die Unterhaltspflicht auch in Zukunft besteht und der geschuldete Unterhalt die Höhe des Familienzuschlags erreicht.
Sie finden die Entscheidung in der niedersächsischen Rechtsprechungsdatenbank.

Das alles bezog sich auf Ehegatten-Familienzuschlag. Kinder sind gesondert zu berücksichtigen.
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Erläuterungen

- nicht nach Unterhaltabfindung