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Beamtenversorgung: Versorgungsabschlag

§ 14 Beamtenversorgungsgesetz Bund

Höhe des Ruhegehaltes

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) weggefallen

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres.
Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

Die für Landesbeamte in Hamburg geltende Regelung:

§ 16 des Beamtenversorgungsgesetzes der Hansestadt Hamburg: Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert (dieser Höchstruhegehaltssatz wird nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht). Der Ruhegehaltssatz ist nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ) in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (allgemeine Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres.
Ist für die Beamtin oder den Beamten der Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 1 Satz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes geregelt, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte die Altersgrenze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes erreicht.
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, sind die Sätze 1 bis 4 nach Maßgabe von § 89 Absätze 1 und 2 anzuwenden; für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1.01.24 in den Ruhestand versetzt werden, sind die Sätze 1 bis 4 nach Maßgabe von § 89 Absatz 3 anzuwenden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist anstelle des Ablaufs des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird, der Ablauf des Monats maßgeblich, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mindestens 45 Jahre mit Zeiten gemäß Satz 8 zurückgelegt hat.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist anstelle des Ablaufs des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet oder die in § 89 Absatz 3 genannte Altersgrenze erreicht wird, der Ablauf des Monats maßgeblich, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mindestens 40 Jahre mit Zeiten gemäß Satz 8 zurückgelegt hat. Zeiten nach den Sätzen 6 und 7 sind
1. ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 6 und 8 bis 10,
2. Zeiten eines Hochschulstudiums bis zu drei Jahren und eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, sofern sie laufbahnrechtlich für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst oder für die Berufung in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben waren, soweit diese nicht bereits unter Nummer 1 oder 3 fallen,
3. Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen,
4. Zeiten nach § 58 und
5. Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr. Soweit sich hierbei Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin, den Ruhestandsbeamten, die Witwe und den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 29 außer Betracht.

(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 66 die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das danach maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3, der Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 sowie der Erhöhungsbetrag nach § 61 Absatz 2a Satz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1. Hinzu tritt gegebenenfalls der jeweilige Erhöhungsbetrag nach § 61 Absatz 2a. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.

(5) Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(6) In Versorgungsfällen, die vor dem 01.01.12 eingetreten sind, gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass anstelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz wird mit Wirkung vom 01.01.12 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist anzuwenden. Der hiernach verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt und ist ab dem 01.01.12 den Versorgungsbezügen zugrunde zu legen.

Es wird zunächst das verdiente Ruhegehalt errechnet und von dem so ermittelten Betrag werden dann entsprechende prozentuale Anteile abgezogen.

Auf der anderen Seite gibt es aber für vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit pensionierte Beamte unter bestimmten Bedingungen sog. Zurechnungszeiten, vergleichen Sie zum Beispiel § 15 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg.
§ 15 des Beamtenversorgungsgesetzes der Hansestadt Hamburg:
Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung


(1) Wird die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten in Ländern, in denen sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, deren Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für die Beamtin oder den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
Zum Begriff der gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüsse in Absatz 2 der Vorschrift vergleichen Sie bitte VG Berlin, Urteil vom 27.06.22 -  5 K 198.19 -.
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