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Wann gelte ich als vorbestraft? Das Führungszeugnis nach § 32 BZRG

Eigentlich geht es (meistens) um die Frage, welche Sanktionen in ein "polizeiliches Führungszeugnis" aufgenommen werden, wie es zum Beispiel der Arbeitgeber anlässlich einer Bewerbung sehen möchte.
Dies regelt § 32 BZRG (Bundeszentralregistergesetz).

Beachten Sie bitte zunächst, dass Absatz 1 bestimmte Sexualdelikte von Ausnahmen ausnimmt. Über sie (§§ 174 ff. StGB) wird in erweitertem Umfang Auskunft gegeben.

In der Praxis am wichtigsten ist Absatz 2 Ziffer 5: Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen werden nicht erwähnt. Hierunter fallen in der Praxis die meisten Verkehrsdelikte und viele leichtere Vergehen.
Daneben gibt es insbesondere für Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht vielerlei Besserstellungen.

§ 32 Bundeszentralregistergesetz: Inhalt des Führungszeugnisses

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,

2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,

3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,

4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,

5. Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist,
wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,


6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

7. Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,

8. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,

9. ... 12.


(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,

3. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,

4. ...

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder

2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung

a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder

b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.
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