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Familienrecht: gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidung über Kindesunterhalt



Wenn es darum geht, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, treffen Sie unter Umständen auf schwierig zu durchschauende Zuständigkeitsregelungen.
Der Gesetzgeber tut sich in einigen Bereichen schwer.


Für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder und nach § 1603 gleich gestellter Kinder gilt nach § 232 FamFG das Gericht als zuständig, in dessen Bezirk das Kind (und meist auch der Elternteil, der das Kind vertritt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es handelt sich um eine von dem Gesetzgeber zwingend vorgegebene Zuständigkeitsregelung, die u. a. dann durchbrochen wird, wenn eine Ehesache anhängig ist oder wenn das Kind im Ausland wohnt.

Wird bei dem so zuständigen Gericht über Kindesunterhalt verhandelt, so kann dort auch Ehegattenunterhalt geltend gemacht werden (§ 232 FamFG).

Der Gesetzgeber hat aber für volljährige Kinder festgelegt, dass sie ihren Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bei dem Gericht anhängig machen müssen, in dessen Bezirk ein in Anspruch genommener Elternteil wohnt. Auch dies ergibt sich aus § 232 FamFG, den Sie im Ernstfall prüfen sollten.

Auch im neuen FamFG hat der Gesetzgeber - nach unserer Kenntnis - keine ausdrückliche Regelung geschaffen, mit der sichergestellt würde, dass die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder mit denen volljähriger Kinder in einem Prozess bei einem Gericht verhandelt werden können.
Die Gerichte wandten jedoch die frühere Regelung des § 642 III ZPO (gegen ihren Wortlaut) analog an, wenn Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gemeinsam mit Ansprüchen privilegierter volljähriger Kinder aus der selben Familie geltend gemacht wurden (so z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.01, 16 WF 516/01; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.04.05, 2 WF 70/05). Dann ist das Gericht zuständig, das über die Ansprüche der minderjährigen Kinder entscheidet. Hierzu müssen wir diese Seite erst noch überarbeiten.
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18 bis 21 Jahre privilegierte Schüler unter 21
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