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Disziplinarverfahren in Mecklenburg-Vorpommern: Disziplinarmaßnahmen

Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte in Mecklenburg-Vorpommern:
§ 7 LDG M-V: Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
1. Verweis (§ 8),
2. Geldbuße (§ 9)
3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 10),
4. Zurückstufung (§ 11) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 12).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
1. Geldbuße (§ 9),
2. Kürzung des Ruhegehalts (§ 13) und
3. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 14).

(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(4) Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 83 und 84.

(5) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie eines Vollzuges bedürfen.


§ 8 LDG M-V: Verweis als Disziplinarmaßnahme

(1) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Ein Verweis steht einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

(2) Missbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (insbesondere Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

(3) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.


§ 9 LDG M-V: Geldbuße als Disziplinarmaßnahme

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge, darf die Geldbuße den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Eine Geldbuße steht einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

(2) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, den nach § 41 Abs. 6 nachzuzahlenden Bezügen oder den Aufwandsentschädigungen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn des Beamten zu.


§ 10 LDG M-V: Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

(2) Bei Beamten, die neben den Dienstbezügen Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge der letzten sechs Monate vor Verhängung der Maßnahme ergibt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 13) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt in gleicher Höhe wie die Dienstbezüge für den verbleibenden Zeitraum gekürzt. Die Hinterbliebenenversorgung wird nicht gekürzt.

(4) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(5) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt und nicht von dem Beamten zu vertreten ist.

(6) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 5 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.


§ 11 LDG M-V: Zurückstufung des Beamten

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Vor diesem Zeitpunkt darf ihm auch bei einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt, kein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem in der Entscheidung bestimmten Amt verliehen werden. Bei einer von dem Beamten nicht zu vertretenden übermäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens kann die Dauer der Beförderungssperre angemessen, höchstens jedoch auf drei Jahre verkürzt werden.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(5) Würde das Dienstvergehen des Beamten eine Zurückstufung rechtfertigen und kann diese nicht verhängt werden, weil der Beamte sich im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet oder er als Beamter auf Zeit wegen seines besonderen Status nicht zurückgestuft werden kann, ist in diesem Fall eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 10 für mindestens drei und längstens fünf Jahre zulässig.


§ 12 LDG M-V: Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 41 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79 .

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn bekleidet. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird der Beamte nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehen verurteilt, so kann die Entfernung aus dem Dienst auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung ausgesprochen wird.

(6) Ist ein Beamter aus einem Beamtenverhältnis auch außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes entfernt worden, darf er grundsätzlich nicht wieder bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn zum Beamten ernannt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Landesbeamtenausschuss; abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes findet eine Heilung nicht statt, wenn seit der Ernennung zehn Jahre verstrichen sind. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern, Zweckverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts begründet werden.


§ 13 LDG M-V: Kürzung des Ruhegehalts des bereits pensionierten Beamten

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.


§ 14 LDG M-V: Aberkennung des Ruhegehalts des pensionierten Beamten

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. Eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 41 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberücksichtigt. § 12 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestandbei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn bekleidet hat.

(4) § 12 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.


§ 15 Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(3) Wegen eines Dienstvergehens können nicht mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander verhängt werden.


§ 16 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis nicht ausgesprochen werden,
2. eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten oder wenn dies zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums angezeigt ist.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen von A - Z
Mecklenburg-Vorpommern
Verfahrenseinleitung Unterrichtung des Beamten Aussetzung des Verfahrens
Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen
§ 8: Verweis § 9: Geldbuße § 10: Kürzung der Bezüge § 11: Zurückstufung § 12: Entfernung § 13: Kürzung Ruhegehalt § 14: Streichung Ruhegehalt
Beamte auf Probe / Widerruf
Schlussanhörung Zuständigkeit §§ 35 - 37 LDG
Gerichtsverfahren Berufung / Revision




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Mecklenburg-Vorpommern
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Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen
Gesetz: LDG MV § 8: Verweis § 9: Geldbuße § 10: Kürzung der Bezüge § 11: Zurückstufung § 12: Entfernung § 13: Kürzung Ruhegehalt § 14: Streichung Ruhegehalt
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