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Disziplinarrecht in Hamburg: Berufung gegen Urteil des VG

Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle:

In einem Klagverfahren, welches der Dienstherr gegen den Beamten angestrengt hat,
kann der Beamte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, also der ersten Instanz, Berufung einlegen.
Das gleiche Recht hat in diesem Fall der Dienstherr.

Hat hingegen der Beamte das Klagverfahren eingeleitet, um sich (nach dem Widerspruchsverfahren) gegen eine Disziplinarverfügung zu wehren, so bedarf die Berufung der Zulassung.

Die Unterscheidung rechtfertigt sich daraus, dass in die erste Kategorie die schwereren Fälle einzuordnen sind, während es bei den von einem Beamten angestrengten Verfahren um mildere Sanktionen geht.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils
schriftlich einzulegen
und zu begründen, ► § 58 HmbDG.
Die Begründungsfrist kann unter Umständen verlängert werden.

Zu der Frage, ob die Berufung wirksam auf das Disziplinarmaß beschränkt werden kann,
hat das Hamburgische OVG in einem Urteil vom 29.08.08, 12 Bf 32/08.F, Stellung genommen.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
"Das Berufungsgericht ist hier, wo die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung allein die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Disziplinarmaß, nicht aber die Feststellungen und Bewertungen zum Dienstvergehen angreift, ... nicht darauf beschränkt, nur das Disziplinarmaß zu überprüfen.
Es ist vielmehr befugt, eigenständig Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und eine eigenständige Würdigung vorzunehmen, ob ein Dienstvergehen vorliegt.

Unter Geltung der Hamburgischen Disziplinarordnung wie auch der Bundesdisziplinarordnung konnte ein Rechtsmittel auf das Disziplinarmaß beschränkt werden. Folge war, dass das Rechtsmittelgericht an die Tat- und Schuldfeststellungen der vorangehenden Instanz sowie deren Würdigung als Dienstvergehen gebunden war. Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme wurden als ein rechtlich abtrennbarer und einer selbständigen Prüfung fähiger Teil des angefochtenen Urteils angesehen, das im übrigen (teil-)rechtskräftig wurde.
Die Möglichkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Disziplinarmaßnahme mit den soeben genannten Folgen nimmt Mayer (in Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 64 Rn. 5 ff., 8) auch für das ... Bundesdisziplinargesetz an. Zwar sei der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG (textidentisch mit § 58 Abs. 1 Satz 4 HmbDG) gegenüber § 82 BDO (textidentisch mit § 74 Abs. 2 HmbDO) etwas abgewandelt, doch sei er inhaltsgleich (a.a.O., Rn. 5).
Auch verschiedene Oberverwaltungsgerichte gehen jeweils ohne nähere Begründung davon aus, dass auch nach neuem Recht eine Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß möglich sei mit der Folge, dass die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sowie die dort vorgenommene Bewertung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen das Rechtsmittelgericht bänden (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 18.05.05, 16b D 03.3399; vom 07.09.05, 16b D 04.3286; OVG Saarlouis, Urteil vom 22.02.06, 7 R 1/05; OVG Münster, Urteil vom 20.02.08, 21d A 956/07. BDG).
Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Der Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 4 HmbDG wie im übrigen auch des § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG entspricht § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, und zwar auch in der Fassung, die diese VwGO-Bestimmung während der parlamentarischen Beratung des Bundesdisziplinargesetzes in den Jahren 2000/2001 hatte. Die Sätze 3 bis 5 des § 64 Abs. 1 BDG sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4659) "in Anlehnung an § 124 Abs. 3 VwGO konzipiert". Die später, bereits nach Inkrafttreten der VwGO-Änderung verfasste Gesetzesbegründung zum neuen Hamburgischen Disziplinargesetz (Bü-Drs. 17/3377) führt aus, die Regelungen zum Begründungszwang in den Sätzen 3 bis 5 des neuen § 58 Abs. 1 seien "an § 124a Absatz 3 VwGO angelehnt". Zudem schließen § 3 BDG und § 22 HmbDG einen Rückgriff auf die Strafprozessordnung, wie dies nach altem Recht (§ 25 BDO bzw. § 25 HmbDO) galt, aus, verweisen vielmehr zur Ergänzung nun auf die Verwaltungsgerichtsordnung. Zwar gibt es auch im normalen Verwaltungsprozess teilbare oder mehrere Streitgegenstände; entsprechend kann ein Rechtsmittelantrag auf einen Teil des Streitgegenstandes oder auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränkt werden mit der Folge, dass das angegriffene Urteil im übrigen rechtskräftig wird. Eine gewissermaßen horizontale Aufteilung des Streitgegenstandes im Disziplinarverfahren (einerseits Vorliegen eines Dienstvergehens, andererseits Festsetzung des konkreten Disziplinarmaßes) lässt sich bei Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht durchführen. Am ehesten könnte insoweit noch ein Vergleich zu § 111 VwGO dergestalt gezogen werden, dass an eine Aufteilung in ein Zwischenurteil über das Vorliegen eines Dienstvergehens und ein Schlussurteil über das Disziplinarmaß gedacht wird. Doch steht dem schon entgegen, dass diese Vorschrift nur für Leistungsklagen gilt. Eine Disziplinarklage ist jedoch nicht darauf gerichtet, den Beklagten zu einer Leistung verurteilen zu lassen, sondern darauf, dass das Gericht ein Beamtenverhältnis in bestimmter Weise umgestaltet.
Wird demzufolge ein im Disziplinarverfahren ergehendes Urteil mit einer Berufung angegriffen, in deren Begründung nur die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum Disziplinarmaß beanstandet werden, hat das Oberverwaltungsgericht die Sache vollen Umfangs zu prüfen (§ 128 VwGO). Eine mit dem Ziel der Verschärfung einer Disziplinarmaßnahme eingelegte Berufung ist daher auch dann zurückzuweisen, wenn im Berufungsverfahren schon ein Dienstvergehen nicht festgestellt werden kann."

Im übrigen gilt das Verschlechterungsverbot:
"Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden."  So § 62 HmbDG.
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Das Berufungsgericht prüft die Sache ganz umfassend.


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