Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Häufig gestellte Fragen (FAQ) ⁄ Wenn die Behörde untätig bleibt ...
Was können Sie tun, wenn Ihr Anliegen durch Ihre Behörde nicht bearbeitet wird?


Für diesen leider recht häufigen Fall gibt es kein Patentrezept.
Auch Anwälte erleben es immer wieder, dass Behörden sich wochen- und monatelang in Schweigen hüllen. Das kann die unterschiedlichsten Gründe haben und es gibt verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.

In beamtenrechtlichen Streitigkeiten ziehen wir nach Ablauf einer im Gesetz vorgesehenen Frist (drei Monate, § 75 VwGO) eine Klagerhebung in Betracht, sofern die Behörden bis dahin untätig geblieben sind oder die Angelegenheit nicht hinreichend gefördert haben. Das ist dann eine so genannte Untätigkeitsklage.

Mit dem Begriff der Untätigkeitsklage verbinden die Betroffenen oft die unzutreffende Vorstellung, es gehe darum, dass das Gericht der Behörde eine Frist zur Bearbeitung setze. So ist es aber nicht.
Wir erheben vielmehr die Klage mit dem Antrag, der sich auf die Durchsetzung Ihres Begehrens richtet.
Das Besondere ist nur, dass die Klage wegen der Untätigkeit der Behörde zulässig ist, obwohl noch keine Entscheidung über Ihren an die Behörde gerichteten Antrag bzw. über den von Ihnen erhobenen Widerspruch vorliegt.

Für das mit einer Klage verbundene Kostenrisiko gibt es im Hinblick auf die Untätigkeitsklage besondere gesetzliche Regelungen, die für den Kläger günstig sind und ihn in aller Regel von den höheren Kosten des Klagverfahrens frei stellen.

Sofern durch Zeitablauf der Verlust von Rechten droht, sind gerichtliche Eilverfahren in Betracht zu ziehen.
Diese Notwendigkeit besteht häufig bei Fällen von Beförderungskonkurrenz oder dann, wenn zum Beispiel eine Zuweisung für sofort vollziehbar erklärt wird, wie es bei der Telekom häufig geschieht.
Auch wenn es um das Hinausschieben der Pensionierung auf Antrag des Beamten geht, ist oft ein Eilverfahren notwendig, und zwar bevor die eigentliche Altersgrenze erreicht wird.


Im Disziplinarrecht gibt es für das behördliche Disziplinarverfahren eine Frist von sechs Monaten, innerhalb derer grundsätzlich die Bearbeitung durch die Behörde abgeschlossen sein soll. Geschieht das nicht, so gibt es im Disziplinarrecht tatsächlich die Möglichkeit, der Behörde durch das Gericht eine Frist setzen zu lassen.
Im Disziplinarrecht sind diese Dinge also anders geregelt als in der Verwaltungsgerichtsordnung.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
amtsangemessener Dienst Beamtenversorgung Beförderung Beurteilung, dienstliche Dienstunfähigkeit / Übersicht Dienstunfall Dienstzeitverlängerung Eignung Entlassung usw. Konkurrentenschutz Rückforderung von Bezügen Schwerbehinderung Umsetzung, Versetzung usw. Zwangsbeurlaubung