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Konkurrentenschutz

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 23.01.2006 - 4 L 884/05

Dienstliche Beurteilungen sind nicht vergleichbar, wenn sie deutlich unterschiedliche Zeiträume erfassen.

Das Verwaltungsgericht befasst sich mit einem Fall, in dem der Dienstherr bei Gleichstand der letzten Beurteilungsnoten auch die vorletzten Beurteilungen herangezogen hat. Das kann grundsätzlich ein zulässiges Vorgehen sein.
Das Gericht hält aber die vorletzten Beurteilungen wegen unterschiedlicher Beurteilungszeiträume nicht für vergleichbar.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gegen die Vergleichbarkeit der vorletzten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen mit derjenigen des Antragstellers spricht weiterhin, dass diese Beurteilungen für unterschiedliche Zeiträume vergeben worden sind. Während die vorletzten Beurteilungen der Beigeladenen den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.02 umfassen, wurde der Antragsteller in seiner vorletzten (Regel-) Beurteilung lediglich für die Zeit vom 01.12.01 bis 31.05.02 dienstlich beurteilt; zuvor hatte er eine Beurteilung im Eingangsamt erhalten, die den Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 30.11.01 betraf. Selbst wenn die letztgenannte Beurteilung trotz ihres Charakters als Eingangsamtsbeurteilung einbezogen wird, ergibt sich eine deutliche Differenz zwischen den von den früheren Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen abgedeckten Zeiträumen. Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen - auch in zeitlicher Hinsicht - ist jedoch wesentliche Voraussetzung für ihre Verwertbarkeit bei Auswahlentscheidungen .

Auch dieses Gericht betont also den Gedanken, dass dienstliche Beurteilungen nur dann vergleichbar sind, wenn sie ähnliche Zeiträume umfassen.
Das ist eine häufig vertretene Meinung. Aber die Gerichte bewerten diesen Umstand durchaus unterschiedlich. (Woraus einmal mehr ersichtlich ist, dass sich Erfolgschancen in juristischen Zusammenhängen nicht immer eindeutig und sicher bewerten lassen.)
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