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Beförderungsrichtlinien der Polizei Hamburg






Zu Beginn ein Hinweis:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.04.04, C 26.03

Auch wenn bei Beförderungsaktionen eine große Zahl von Beamten zur gleichen Zeit befördert wird ("Massenbeförderung"), hat der Dienstherr die nicht für eine Beförderung Vorgesehenen rechtzeitig über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten.

Unterlässt er die Benachrichtigung, kann dem Beamten im Schadensersatzprozess wegen unterbliebener Beförderung regelmäßig nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die Besetzung der Beförderungsstellen versäumt zu haben.

Fordern Sie als möglicherweise betroffener Beamter ausdrücklich Informationen über das Ergebnis der Beförderungsauswahl und machen Sie darauf aufmerksam, dass Ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügend Zeit gegeben werden muss, um nach der Mitteilung Ihre Rechte geltend zu machen und Ihren Anspruch auf faire Behandlung zu sichern.
Bitten Sie den Personalrat und Ihre Gewerkschaft um Unterstützung oder wenden Sie sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens.

Und jetzt ein Auszug aus:

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres und Sport - Der Senator - 5/140.22-9/01 -

Beförderungsrichtlinie für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Polizei Hamburg
(BefRl-Pol)


Auf Grund von § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei (HmbLVO-Pol) vom 09.11.10 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 585) in der jeweils geltenden Fassung, werden folgende Vorschriften erlassen:

Inhaltsverzeichnis


Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften
§ 2 Allgemeine Grundsätze für das Beförderungsauswahlverfahren
§ 3 Personalentwicklung und Verwendungsplanung

Abschnitt II Fachliche Anforderungen und Verweilzeiten
§ 4 Allgemeines
§ 5 Fachliche Anforderungen an die Übertragung der Ämter A 8 und A 9 (Laufbahnzweige Schutzpolizei und Wasserschutzpolizei)
§ 6 Fachliche Anforderungen an die Übertragung der Ämter A 10 und A 11

Abschnitt III Qualifizierungsmaßnahmen
§ 7 Allgemeines
§ 8 Qualifizierungsmaßnahme A
§ 9 Qualifizierungsmaßnahme B

Abschnitt IV Übergangsregelungen
§ 10 Übergangsregelungen

Abschnitt V Schlussvorschriften
§ 11 Schlussvorschriften

Anlage I - Verzeichnis der Spezialistenfunktionen gemäß § 4 Absatz 6
Anlage II - Verzeichnis der Dienststellen gemäß § 5 Nummer 3


Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften

(1) Diese Richtlinie regelt für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Polizei Hamburg in den Ämtern der Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) die Voraussetzungen zur Teilnahme an der sowie das nähere Verfahren für die Beförderungsauswahl für die Beförderungsämter A 8 bis A 10.

(2) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für den prüfungsgebundenen Aufstieg vom Laufbahnabschnitt I (LA I) in den Laufbahnabschnitt II (LA II).

§ 2 Allgemeine Grundsätze für das Beförderungsauswahlverfahren

(1) Die Beförderungsauswahl erfolgt nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (⁄ Hamburg: LVO-Pol)) vom 09.11.10 (HmbGVBl. S. 585) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt nach den Bestimmungen der Richtlinie zum Personalbeurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst der Freien und Hansestadt Hamburg vom 13.11.10 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Vergabe der Beförderungsämter erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines jährlich durchzuführenden Auswahlverfahrens. Ausnahmen sind bei Ausschreibungen für Spezialistentätigkeiten nach § 4 Absatz 6 zulässig.

(4) Zugang zum Auswahlverfahren haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die
1. im Gesamturteil der letzten dienstliche Beurteilung mindestens das Gesamturteilsprädikat D ("entspricht im Allgemeinen den Anforderungen") erhalten haben und deren letzte Beurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben im jeweils nächsthöheren Statusamt erforderliche Potential ausweist,
2. die allgemeinen laufbahnbezogenen fachlichen Anforderungen für das jeweilige Beförderungsamt nach Abschnitt II dieser Richtlinie erfüllen; notwendige ergänzende dienstpostenbezogene Anforderungen bleiben von den Regelungen dieser Richtlinie unbenommen,
3. die regelmäßige Mindestzeit von 4 Jahren seit der letzten Beförderung oder Ernennung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 HmbLVO-Pol im bisherigen Statusamt (Mindestverweilzeit) zurückgelegt haben, soweit nicht nach § 4 Absatz 2 dieser Richtlinie ein früherer Zeitpunkt der Beförderung in Betracht kommt.

(5) Die Auswahl erfolgt im Rahmen der Bestenauslese in der Reihenfolge folgender Kriterien:
1. Aktuelle Beurteilung (Gesamturteilsprädikat),
2. inhaltliche Auswertung der aktuellen Beurteilung unter Berücksichtigung der 13 Einzelmerkmale,
3. Vorbeurteilungen der ► Ziffer 7.1 lit. a bis J der Richtlinie zum Personalbeurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst bis zu einem Gesamtzeitraum der zurückliegenden vier Jahre im aktuellen Statusamt; liegen solche Beurteilungen nicht vor, sind ersatzweise Vorbeurteilungen der Ziffer 7.1 lit a bis j der Richtlinie zum Personalbeurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst aus früheren Zeiträumen oer niedrigeren Statusämtern unter angemessener Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Wertungsunterschiede heranzuziehen,
4. Ergebnis der Laufbahnprüfung (bei Auswahl für erstes Beförderungsamt im Laufbahnabschnitt II nur dann, wenn bei allen in den Leistungsvergleich zu bringenden Bewerberinnen und Bewerbern vorhanden) ,
5. Verweilzeit im aktuellen Statusamt nach vollendete Halbjahren,
6. Dauer der gesamten Dienstzeit nach vollendeten Halbjahren,
7. Lebensalter nach vollendeten Halbjahren.

Innerhalb der Beurteilung erfolgt die Binnendifferenzierung durch Erst- und/ oder Zweitbeurteilende. Sie führt gemäß Ziffer 6.2 der Richtlinie  zum Personalbeurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst zur Bildung eines Gesamturteils.
Innerhalb der Gesamtmenge von Beurteilungen mit gleichen Gesamturteilsprädikaten findet eine inhaltliche Auswertung der 13 Einzelmerkmale nur dann statt, wenn dies zur weiteren Differenzierung des Bewerberfeldes erforderlich ist. Die inhaltliche Auswertung erfolgt unter mathematischer Auswertung der 13 Einzelmerkmale.

Die Berücksichtigung der Vorbeurteilungen erfolgt analog der aktuellen Beurteilungen (Gesamturteilsprädikat und ggf. inhaltliche Auswertung der 13 Einzelmerkmale).

Bei verbleibender Ranggleichheit ist die Anwendung ergänzender Auswahlkriterien zulässig, eine Schwerbehinderung sowie nicht zu vertretende Verzögerungen des beruflichen Werdegangs sind hierbei entsprechend § 9 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 4 der Hamburgischen Laufbahnverordnung (HmbLVO) angemessen zu berücksichtigen.

[Die ursprüngliche Fassung enthielt folgende Regelung:
Innerhalb der Gesamtmenge von Beurteilungen mit gleichen Gesamturteilsprädikaten findet eine ausschärfende Binnendifferenzierung nach Einzelmerkmalen nicht statt, da ihre gewichtende Betrachtung nach den statusamtsbezogenen Anforderungen der Laufbahnämter unter Würdigung des Gesamtleistungsbildes der Beamtinnen und Beamten bereits durch Erst- und Zweitbeurteilende im Rahmen der Bildung des Gesamturteils vorzunehmen ist.]

(6) Die Verantwortlichkeit für den zeitgerechten Erwerb der fachlichen Anforderungen für das jeweilige Beförderungsamt nach Abschnitt II dieser Richtlinie obliegt allein den Beamtinnen und Beamten. Die Polizei Hamburg stellt unter Beachtung der dienstlichen Anforderungen für die Beamtinnen und Beamten innerhalb der Mindestverweilzeiten ausreichende Qualifizierungsmöglichkeiten sicher.

(7) Die Anzahl der jährlich zur Verfügung stehenden Beförderungsmöglichkeiten orientiert sich an den durch den Haushaltsgesetzgeber hierfür gewährten finanziellen Mitteln.

§ 3 Personalentwicklung und Verwendungsplanung

(1) Die Verwendung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen einer kontinuierlichen Personalentwicklung und Verwendungsplanung ist so zu gestalten, dass ihnen in Abhängigkeit Ihrer erbrachten Leistungen die Chance eröffnet wird, in ihrer beruflichen Laufbahn innerhalb der Laufbahnabschnitte I und II die Statusämter bis zur Besoldungsgruppe A 10 zu erreichen,

(2) Hierbei kommt den Vorgesetzten für die berufliche Entwicklung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine besondere Verantwortung zu. Die Vorgesetzten müssen sich intensiv mit den Leistungen und Fähigkeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befassen, diese in ihrer Entwicklung begleiten und unterstützen sowie - entsprechend ihrer erkannten Potentiale - fordern und fördern. Daneben sind auch das Engagement sowie das selbstständige und verantwortliche Handeln der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der eigenen personalentwicklerischen Gestaltungsmöglichkeiten für die persönliche berufliche Entwicklung unverzichtbar.

Abschnitt II    Fachliche Anforderungen und Verweilzeiten

§ 4 Allgemeines


(1) Mindestverweilzeiten nach dieser Richtlinie berechnen sich ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung im jeweiligen Einstiegsamt des Laufbahnabschnitts sowie in der Folge ab dem jeweiligen Ernennungszeitpunkt bei einer Beförderung in ein nächsthöheres Statusamt. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte aus dem LA I nach § 6 Absatz 2 HmbLVO-Pol wird die vor der Beförderung in das erste Amt des LA II liegende Zeit ab dem ersten Tag des auf das Ende der Ausbildung für den LA II folgenden Monats auf die Mindestverweilzeit für das nächstfolgende Beförderungsamt angerechnet, soweit diese Beamtinnen und Beamten bereits Aufgaben des LA II wahrnehmen.

(2) Die Abkürzung der Mindestverweilzeit ist durch vorzeitige Einbeziehung in das zum jeweiligen Stichtag durchzuführende Beurteilungsverfahren möglich
1. um bis zu ein Jahr, wenn Erst- und Zweitbeurteiler nach den bisherigen dienstlichen Leistungen vorzeitig zu der Einschätzung kommen, dass der für die Verstetigung der Leistungen und zur Erfüllung der Anforderungen im nächsthöheren Statusamt notwendige Beobachtungszeitraum erreicht wurde; dies setzt eine Bewertung der im bisherigen Statusamt verbrachten Zeiten als hervorragende Leistungen mit dem Gesamturteilsprädikat A ("übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße") voraus und ist für die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten durch eine für das stichtagsbezogene Beurteilungsverfahren zu fertigende Beurteilung auszuweisen,
2. nach den näheren Bestimmungen des Nachteilsausgleichs für Beamtinnen und Beamte im Einstiegsamt aufgrund nicht zu vertretener beruflicher Verzögerungen vor oder während der Probezeit nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 HmbBG i.V.m. § 9 Absätze 1 und 2 HmbLVO,

(3) Die für die Teilnahme am Auswahlverfahren für eine Beförderung neben den Mindestverweilzeiten notwendigen fachlichen Anforderungen setzen sich nach näherer Bestimmung in diesem und dem nachfolgenden Abschnitt zusammen aus:
1. verwendungsbezogenen Erfordernissen, die in der Regel mit einem Dienststellen- bzw. Funktionswechsel verbunden sind und durch die die Beamtin oder Beamte ihre oder seine Fähigkeit und Bereitschaft zur Wahrnehmung verschiedener Arbeitsumfelder und Aufgaben ihrer oder seiner Laufbahn nachweisen und entsprechende, für die höheren Statusämter in der Regel notwendige Berufserfahrungen erwerben soll,
2. allgemeinen Qualifizierungsbausteinen bzw. Fortbildungen, die während der jeweiligen Verweilzeit im bezeichneten Statusamt abzuleisten sind und durch die erweiterte Fachkenntnisse und Qualifikationen zur Bewältigung der Anforderungen höherer Statusämter erworben werden.

(4) Beim Wechsel zwischen den Laufbahnzweigen Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Wasserschutzpolizei werden die im bisherigen Laufbahnzweig erreichten Qualifizierungen entsprechend auch im neuen Laufbahnzweig weiterhin anerkannt. Soweit Funktionen und damit ggf. verbundene Dienststellenwechsel, deren Wahrnehmung im neuen Laufbahnzweig bis zum Erreichen des aktuellen Statusamts erforderlich ist, im bisherigen Laufbahnzweig nicht zu durchlaufen waren, können sie durch eine begleitende Hospitation in entsprechenden Verwendungsbereichen ersetzt werden.

(5) Bei Beamtinnen und Beamten, die Dienstzeiten bei der Polizei des Bundes oder der Länder nachweisen können, gelten mit der Übernahme in ein Amt der Hamburgischen Polizei die fachlichen Anforderungen für dieses Amt als erfüllt. Es müssen weder Oualifizierungsmaßnahmen noch Funktions-/ Dienststellenwechsel nachgeholt werden.

(6) Die Übertragung einer Funktion mit Spezialistentätigkeiten im Laufbahnabschnitt II, deren Besetzung grundsätzlich berufliche Erfahrungen und Fähigkeiten für ein Status Amt A 11, A 12 oder A 13 erfordert (siehe Anlage I), kann nach der in der Regel hier durchzuführenden Ausschreibung auch an Beamtinnen und Beamte unterhalb dieser Statusämter erfolgen, wenn die im Rahmen des Auswahlverfahrens durchzuführende Bestenauslese dies rechtfertigt. Beamtinnen und Beamte, denen eine Funktion mit Spezialistentätigkeiten übertragen wird, sind vom Nachweis der verwendungsbezogenen Erfordernisse und der allgemeinen Oualifizierungsbausteine nach Absatz 3 Nummern 1 und 2 befreit; es sollen an deren Stelle tätigkeitsspezifische Qualifizierungen vorgesehen werden.

..... (Hier ist einiges ausgelassen)

Abschnitt IV Übergangsregelungen

§ 10 Übergangsregelungen

(1) Für alle Beamtinnen und Beamten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in den Statusämtern A 7 bis A 9 LA II befinden, gelten die in dieser Richtlinie nach näherer Bestimmung des Abschnitts II geforderten verwendungsbezogenen fachlichen Erfordernisse im Sinne des § 4 Absatz 3 Nummer 1 für das jetzige und das nächst höhere Statusamt als erbracht, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. mindestens eine nach Abschnitt II bis zum Erreichen seines derzeitigen Statusamtes geforderte Verwendung mit einem erforderlichen zeitlichen Mindestumfang oder
2. mindestens einen Funktionswechsel von oder zu einer der in Abschnitt II bis zum Erreichen seines derzeitigen Statusamtes genannten Dienststellen
nachweist.

(2) Die verbrachten Verweilzeiten in einem Amt, das dem Beamten am 13.11.2010 auf Dauer übertragen war, werden auf die Mindestverweilzeit in diesem Amt gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 dieser Richtlinie angerechnet.

[Zuvor lautete Absatz 2 wie folgt:
(2) Soweit nach § 14 Absatz 4 der bisherigen Richtlinie zum Funktions- und leistungsorientierten Laufbahnverlaufsmodell für die Laufbahnabschnitte I und II des Polizeivollzugsdienstes in Hamburg (LVM) vom 18.12.07, zuletzt geändert am 29.06.09, eine Anrechnung von Zeiten auf die Verweilzeit vorzunehmen war, gelten in diesen Fällen diese Zeiten auch als Verweilzeiten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie fort.]



Zur Ergänzung von § 2 Abs. 5 Ziffer 3:

Ziffer 7.1 lit a bis j der Richtlinie zum Personalbeurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst

7.1 Beurteilungsanlässe und -zeitraum
Eine Beurteilung ist für folgende Anlässe zu fertigen:
a) vor Ernennungen
b) für eine Zwischenbeurteilung nach der Hälfte der Probezeit
c) bei Ablauf von Probe- und Bewährungszeiten
d) vor Versetzungen und Abordnungen
e) nach einer Abordnung von mehr als sechs Monaten; bei Abordnungen von weniger als sechs Monaten Dauer ist ein Beurteilungsbeitrag (siehe Punkt 7.4) zu fertigen
f) vor einer Beurlaubung
g) vor Beginn der Ausbildung zum prüfungsgebundenem Aufstieg
h) zur Aufnahme in die beförderungsrelevante Leistungsreihenfolge in den Besoldungsgruppen A 7 - A 9 (Laufbahnabschnitt II) zu einem gemeinsamen Stichtag nach näherer Bestimmung der Sätze 2 und 3
i) vier Jahre nach der jeweils letzten Beurteilung, auch wenn eine solche durch Bestätigung zustande kam; der Beurteilungsstichtag kann mit dem Stichtag zusammengelegt werden, der in diesem Jahr für Beamtinnen und Beamte desselben Statusamtes nach Buchstabe h festgelegt wurde
j) für die Teilnahme an Auswahlverfahren, sofern nicht ein Fall des Buchstaben h vorliegt und eine bereits vorliegende Beurteilung nicht mehr hinreichend aktuell ist und auch nicht bestätigt werden kann
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter Bewerbern Konkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip / Art. 33 II GG Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) Frauenförderung spezielle Gesetze
Beförderungsrichtlinien, Laufbahnverlaufsmodelle Beförderungsrichtlinien - OVG: 5 Jahre PM - POM - OVG: 4 Jahre PK - POK Beförderungsrangliste Zoll
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
Weitere Informationen Mehrfachbewerbung des Beamten Bewährungsaufstieg Besondere Testverfahren? Aufstieg nur für Ältere? Aufstieg: Länge der Dienstzeit Schadensersatz rechtswidrige Vergabe der Stelle Bundeslaufbahnverordnung



Michael Bertling
Rechtsanwalt
Gabriele Münster
Rechtsanwältin
20354 Hamburg









Also nur ein Auswahlverfahren im Jahr.




Diese "Mindestzeit" ist keine gesetzliche Vorgabe. Eine Beförderungsrichtlinie muss keine eigene Mindestzeit vorsehen. Man hat sie allerdings in die ► HmbLVO-Pol hinein geschrieben.



§ 2 Abs. 5 wurde im Juli 2012 verändert. Dies ist die Fassung mit Stand Dezember 2012.
Man berücksichtigt jetzt die einzelnen Kriterien in den Beurteilungen und deren Bewertung.