Beamtenrecht / Übergewicht als Eignungsmangel
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 15.02.05, - 6 B 2743/04 -
[Anmerkung: Eine ähnliche Entscheidung hat das VG Gelsenkirchen im Jahre
2008 gefällt, Entscheidung vom 25.06.08 - 1 K 3143 / 06 -.
Es ging dabei um eine angestellte Lehrerin, die Beamtin werden wollte. Das
VG Gelsenkirchen hat mit seinem Urteil die Klage abgewiesen.
Das Problem ist also noch aktuell und wird es wohl auch bleiben.]
Der Antragsteller ist Steuersekretär z. A.. Er wendet sich dagegen, dass
die Oberfinanzdirektion ihn wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit
(Fehlen der gesundheitlichen Eignung) aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen hat.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen:
Die Entlassung erweise sich aus gegenwärtiger Sicht als rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land
NRW könne ein Beamter auf Probe mangels gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Die Bewertung des
Dienstherrn, der Antragsteller habe sich als gesundheitlich nicht geeignet erwiesen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das ergebe
sich aus einem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamts. Danach leide
der Antragsteller seit vielen Jahren an einem massiven Übergewicht, zur Zeit 190 kg bei 182 cm Körpergröße, zuvor zwischenzeitlich bis
zu 240 kg. Dies habe seit Begründung des Beamtenverhältnisses zu gesundheitlichen Auswirkungen geführt, die eine vorzeitige
Dienstunfähigkeit des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Dem Antragsgegner sei darin zu folgen, dass es dem
Antragsteller nicht mehr gelingen werde, sein Körpergewicht entscheidend zu reduzieren. Auch das Einsetzen eines Magenballons und eine
operative Magenverkleinerung hätten keinen Erfolg gebracht. Die vom Antragsteller beigebrachten privatärztlichen Atteste rechtfertigten
keine ihm günstigere Beurteilung.
Der Antragsteller meint, die amtsärztlichen Stellungnahmen seien unqualifiziert und nicht verwertbar. Er habe sich
nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung in der "G.-Klinik", einer Fachklinik für Lymphologie,
stationär behandeln lassen. Diese Behandlung habe den Durchbruch gebracht. Die Ursache für sein Übergewicht sei endlich gefunden worden.
Gemäß einer ärztlichen Bescheinigung der Klinik sei das Übergewicht auf eine hochgradige Hormonunterversorgung zurückzuführen. Er habe
bereits 24 kg abgenommen bei weiter fallender Tendenz. Die Folgeerkrankungen der Lymphödeme hätten sich zurückgebildet. Sämtliche Laborwerte seien normal. Er sei schon jetzt vollständig arbeitsfähig. Die Prognose bezüglich einer vollständigen Ausheilung der Adipositas sei
positiv. Mit der jetzt begonnenen Behandlung sei es möglich, seine Arbeitsfähigkeit auf Dauer zu erhalten. Das werde durch einen weiteren
ärztlichen Befundbericht bestätigt. Es sei zu erwarten, dass er bei Fortsetzung der eingeschlagenen Behandlung seine Adipositas überwinden
werde.
Damit ist nicht dargelegt,
dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hätte wiederherstellen müssen. Die Argumente des
Antragstellers dagegen, dass der Dienstherr der Bewertung seiner gesundheitlichen Eignung in den amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen
gefolgt ist, greifen nicht durch. Vielmehr geht der Senat wie
das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Dienstherr dem Antragsteller rechtlich einwandfrei die gesundheitliche Eignung abgesprochen hat.
Das Versorgungsamt Dortmund hat dem Antragsteller, wegen Panikattacken, Essstörungen mit massivem Übergewicht,
Implantation eines Magenballons, eines Schlaf-Apnoe-Syndroms sowie Bluthochdrucks einen Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. In den erwähnten amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller wegen der Übergewichtigkeit außer an dem Schlaf-Apnoe-Syndrom an Krampfadern sowie an ausgeprägten Lymphödemen (Wasseransammlung) beider Beine leide. Bisher seien alle Versuche einer dauerhaften Gewichtsabnahme trotz operativer Maßnahmen und einer Psychotherapie, die keine wesentliche Verhaltensänderung
mit sich gebracht habe, gescheitert. Letztendlich sei die Prognose bezüglich einer Gewichtsabnahme und der Besserung der Erkrankungen sehr
ungünstig. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich weitere Folgeerkrankungen einstellen würden und es in den nächsten fünf Jahren zu
erheblich vermehrten krankheitsbedingten Fehlzeiten bis hin zur dauernden Dienstunfähigkeit kommen werde. Auch unter Berücksichtigung der
anerkannten Schwerbehinderung sei der Antragsteller als für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich nicht
geeignet anzusehen.
Dass bei einem derartigen Gesundheitszustand die Bewährung eines Beamten auf Probe in gesundheitlicher Hinsicht
zu verneinen ist, ist nachvollziehbar und wird vom Antragsteller mit der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Er beruft sich vielmehr
unter Hinweis auf die erwähnte ärztliche Bescheinigung der "G. -Klinik" sowie deren
nach Abschluss der stationären Behandlung erstellten ärztlichen Befundbericht
darauf, sein Gesundheitszustand bessere sich nunmehr entscheidend, da erstmals die Ursache für sein massives Übergewicht entdeckt und
eine erfolgreiche Behandlung der Ursachen eingeleitet worden sei. Das überzeugt jedoch nicht.
Die Chefärztin der Klinik hat in ihrer (einen Monat nach Beginn der stationären Behandlung und kurz vor deren Abschluss erstellten)
ärztlichen Bescheinigung ausgeführt, durch die stationäre Behandlung habe sich das Lymphödem voll zurückgebildet, der Antragsteller habe
sein Gewicht merklich reduziert, die anfänglich pathologischen Laborwerte hätten sich normalisiert und ein Testosteronmangel - der
vermutlich mit der Übergewichtigkeit im Zusammenhang stehe - werde jetzt medikamentös behandelt. Ergänzend zu den Therapiemaßnahmen sei
der Antragsteller ausführlich über die Richtlinien der kalorienbewussten, vitaminreichen Ernährung unterrichtet worden. Es sei zu erwarten,
dass er in den kommenden Monaten sein Körpergewicht weiter reduziere und dass damit drohenden Erkrankungen vorgebeugt werden könne. Aus
medizinischer Sicht sei er jetzt voll arbeits- und erwerbsfähig.
In ihrem abschließenden Befundbericht verweist die Chefärztin
ergänzend darauf, der Antragsteller habe während der Zeit der stationären Behandlung sein Körpergewicht von 222 kg auf 208 kg vermindert.
Er habe berichtet, er habe bei den Mahlzeiten kein Sättigungsgefühl. Sie habe ihm empfohlen, seine Kalorienzufuhr einzuschränken und sich
so viel wie möglich zu bewegen.
Daraus geht nicht hervor, dass nunmehr die Möglichkeit künftiger Erkrankungen des Antragstellers
oder der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann.
Vgl. in diesem Zusammenhang den vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.93 - 2 C 27.90 -,
BVerwGE 92, 147.
Wenn der Antragsteller nur noch gut 200 kg wiegt, sein Blutdruck sich normalisiert hat, die Wasseransammlung in den Beinen bei
der stationären Behandlung in der Fachklinik beseitigt worden ist,
die Laborwerte normal sind und die psychische Belastbarkeit des Antragstellers sich deutlich gebessert hat, bedeutet dies
zwar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dass diese günstige Entwicklung anhält, ist jedoch nicht
hinreichend sicher. In der erwähnten ärztlichen Bescheinigung der "G. -Klinik"
wird lediglich vermutet, dass ein Hormonmangel mit ursächlich für das Übergewicht des Antragstellers ist. Im Übrigen spricht einiges dafür, dass die im Rahmen der Zuerkennung einer
Schwerbehinderung des Antragstellers vom Versorgungsamt angeführten Essstörungen zumindest ebenfalls maßgeblich für das Übergewicht
sind. Darauf, dass der Antragsteller mit einer gesunden und maßvollen Ernährungsweise
unverändert Schwierigkeiten hat, deutet insbesondere hin, dass er laut der "G. -Klinik" dort ausführlich über eine
kalorienbewusste, vitaminreiche Ernährung unterrichtet und im Zusammenhang mit seinen Angaben, er habe bei den Mahlzeiten
kein Sättigungsgefühl, auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, sich beim Essen zu mäßigen.
...
Unter diesen Umständen
vermittelt auch ihre Prognose "Es ist zu erwarten, dass Herr
B. in den kommenden Monaten sein Körpergewicht weiter reduziert und damit drohenden Erkrankungen vorgebeugt werden kann" keinen
hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor
Erreichen der Altersgrenze ausgeschlossen werden kann. Mit Letzterem im Einklang steht die ergänzende Stellungnahme des Gesundheitsamts,
es sei zwar nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei konsequenter Therapie bei einer (vom Dienstherrn als sinnlos erachteten)
Verlängerung der Probezeit die Voraussetzungen für eine gesundheitliche Eignung erfüllen werde, eine dahingehende Prognose könne
jedoch gegenwärtig nicht gegeben werden.
Für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens
sieht der Senat aufgrund der prozessualen Beschränkungen durch den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens und angesichts
der insbesondere von amtsärztlicher Seite vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen keinen Raum.
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