Ehegattenunterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt)

Mit Rechtskraft der Scheidung erlischt der bis zur Scheidung gegebene Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Aus einem Titel (das ist zum Beispiel ein Urteil) auf Trennungsunterhalt kann nach der Scheidung nicht mehr vollstreckt werden, er ist für den Unterhaltsberechtigten künftig praktisch nichts mehr wert.
Es muss also für die Zeit nach der Scheidung eine Regelung her.
Denn auch nach der Scheidung kann es eine Verpflichtung geben, dem früheren Ehegatten Unterhalt zu zahlen.
Es handelt sich rechtlich gesehen um einen neuen / anderen Unterhaltsanspruch, nämlich um den Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, dessen Voraussetzungen in §§ 1569 ff BGB geregelt sind.

Im Hinblick auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gilt:
Will ein geschiedener Ehepartner für die Zeit nach der Scheidung Unterhalt verlangen, so muss einer der gesetzlich vorgesehenen, in §§ 1570 ff. BGB beschriebenen Gründe - man spricht auch von Bedürftigkeitsgründen oder Unterhaltstatbeständen - vorliegen, es muss also ein Unterhaltstatbestand erfüllt sein.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten endet, sobald er wieder heiratet, § 1586 BGB.
Sie finden mit Hilfe der Navigationsleiste rechts eine Darstellung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen für Unterhalt nach der Scheidung (Unterhaltstatbestände) und Hinweise zu sonstigen Fragen des Ehegattenunterhalts.
Wer nachehelichen Unterhalt beanspruchen will, muss die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Anspruchsnormen (§§ 1570 ff. BGB) darlegen und beweisen.
In Betracht kommen:

nachehelicher Unterhalt wegen Kinderbetreuung
(Kinderbetreuung - die Regelung bis Ende 2007)
nachehelicher Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
nachehelicher Unterhalt zur Aufstockung
nachehelicher Unterhalt wegen Ausbildung
nachehelicher Unterhalt wegen Alters
nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit


Vielleicht dürfen wir anmerken: Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben sich seit 2007/2008 bemüht, das seit etwa 30 Jahren geltende Unterhaltsrecht den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen (oder sagen wir: einer anderen Einstellung der Gesellschaft zu Unterhaltsfragen) anzupassen.
Seit dem 01.01.08 wird der  Grundsatz der Eigenverantwortung im Gesetz viel stärker betont. Jeder Ehegatte soll nach der Scheidung möglichst selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Da gab es unklaren Gesetzeswortlaut, juristische Meinungsverschiedenheiten, Unsicherheiten in der Auslegung ...
Insbesondere die Fälle, in denen sich nach der Scheidung neue Familien gegründet haben, boten juristischen Zündstoff.
Schließlich sah sich sogar das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 25.01.11 - 1 BvR 918/10 - veranlasst, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu rügen. Wenn Sie sich vor Augen führen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit fünf zu drei Richterstimmen gefasst wurde, dann wird Ihnen vielleicht an diesem Beispiel deutlich, wie umstritten vieles im Unterhaltsrecht sein kann. Es lässt sich deshalb nicht alles punktgenau auf einer Internetseite darstellen.

Die Diskussion ist noch längst nicht am Ende.
In der Süddeutschen Zeitung vom 17.08.11 wurde auf Seite 2 die Entwicklung wie folgt kommentiert:

"Fortschritt ohne Herz - Warum Richter die Alleinerziehenden immer öfter ins Berufsleben drängen und damit manchmal überfordern" - Artikel von Wolfgang Janisch.

"Mama hat den Schwarzen Peter - Der Bundesgerichtshof wird seiner Rolle als Wegweiser für die Familiengerichte nicht gerecht - die müssen zum Wohl des Kindes ermitteln, prüfen und entscheiden" - Artikel von Heribert Prantl.

Das bedeutet: die Juristen sind sich in Unterhaltsfragen nicht immer einig. Zu jedem Fall kann es verschiedene Meinungen geben.


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