Disziplinarrecht in Schleswig-Holstein
Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein
(Wir haben an einigen Stellen die ständig sich wiederholenden weiblichen Formen
("Beamtinnen und Beamte")
gestrichen. Natürlich gilt das Gesetz für Männer und Frauen gleichermaßen - trotz § 41 Absatz 2.)
Landesdisziplinargesetz (LDG) Vom 18.03.03
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Gebot der Beschleunigung
§ 4 Ergänzende Anwendung des Landesverwaltungsgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung
Zweiter Teil
Disziplinarmaßnahmen
§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
§ 6 Verweis
§ 7 Geldbuße
§ 8 Kürzung der Dienstbezüge
§ 9 Zurückstufung
§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 11 Kürzung des Ruhegehalts
§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
Dritter Teil Behördliches Disziplinarverfahren
Abschnitt I Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 17 Einleitung von Amts wegen
§ 18 Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
§ 19 Ausdehnung und Beschränkung
Abschnitt II
Durchführung
§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des Beamten
§ 21 Zentrale Disziplinarbehörde
§ 22 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen und Bindungen
§ 23 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen
Verfahren, Aussetzung
§ 24 Beweiserhebung
§ 25 Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige
§ 26 Herausgabe von Unterlagen
§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
§ 28 Protokoll
§ 29 Innerdienstliche Informationen
§ 30 Abschließende Anhörung
§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Abschnitt III
Abschlussentscheidung
§ 32 Einstellungsverfügung
§ 33 Disziplinarverfügung
§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
§ 35 Beteiligung der obersten Dienstbehörde
§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 37 Kostentragungspflicht
Abschnitt IV
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 38 Zulässigkeit
§ 39 Rechtswirkungen
§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge
Vierter Teil:
Gerichtliches Disziplinarverfahren
§ 41 Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes, Besetzung der Kammer für
Disziplinarsachen
§ 42 Ausschluss des Vorverfahrens
§ 43 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
Fünfter Teil:
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 44 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung
des Ruhegehalts
§ 45 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
§ 46 Begnadigung
Sechster Teil:
Besondere Bestimmungen
§ 47 Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte
§ 48 Dienstvorgesetzte
§ 49 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten
§ 50 Übergangsbestimmungen
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Frühere Beamtinnen und
Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des
Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen,
gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
§ 2 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die
1. von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen
Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
a) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1
des Beamtenstatusgesetzes) und
b) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden
Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des
Landesbeamtengesetzes).
(2) Für Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt
dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren
Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen
Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen
Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in §
47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Landesbeamtengesetzes
bezeichnet sind, als Dienstvergehen.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6
des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des
Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher
Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das
Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein
Dienstvergehen darstellt.
§ 3 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Gebot der Beschleunigung
Alle Beteiligten haben auf eine beschleunigte Durchführung des
Disziplinarverfahrens hinzuwirken.
§ 4 Ergänzende Anwendung des Landesverwaltungsgesetzes
und der Verwaltungsgerichtsordnung
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des
Landesverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
Zweiter Teil Disziplinarmaßnahmen
§ 5 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
Verweis,
Geldbuße,
Kürzung der Dienstbezüge,
Zurückstufung und
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
sind:
Kürzung des Ruhegehalts und
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf sind nur Verweis,
Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge zulässig.
§ 6 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens der
Beamtin oder des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen,
Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet
werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
§ 7 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Geldbuße
(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder
Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten verhängt werden. Erhält die
Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf eine
Geldbuße bis zum Betrag von 500 Euro verhängt werden.
(2) Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu. Sie kann von den Dienst- und
Anwärterbezügen sowie den Versorgungsbezügen oder den nach § 40 Abs. 2
nachzuzahlenden Bezügen einbehalten werden, wenn sie oder ein Teilbetrag von
ihr nicht rechtzeitig gezahlt wird.
§ 8 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen
Verminderung der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge um höchstens ein
Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle ämter, die die
Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
inne hat. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben,
bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder
der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den
Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als festgesetzt.
Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der
Dienstbezüge in den Ruhestand, wird ihr oder sein Ruhegehalt entsprechend
wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie
Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange die Beamtin oder der
Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie oder er kann jedoch für die
Dauer ihrer oder seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an
den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der
Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf die Beamtin oder der
Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann verkürzt werden, sofern
dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf
ein neues Beamtenverhältnis. Dies gilt nicht bei der Ernennung zur
Wahlbeamtin auf Zeit oder zum Wahlbeamten auf Zeit.
§ 9 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein
Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Beamtin oder der
Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit
verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu
führen. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung
auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der
Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag
oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an
gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Maßnahme folgt. Tritt die
Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
in den Ruhestand, erhält sie oder er Versorgungsbezüge nach der in der
Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Die Beamtin oder der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Maßnahme wieder befördert werden. Der Zeitraum kann
verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des
Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 10 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verliert die Beamtin oder
der Beamte den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis,
die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu
führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats
eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt die Beamtin
oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamtin oder der aus dem
Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten
einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Dienstbezüge, die ihr oder ihm
bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine
Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt
unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der
Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin
oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht
bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus
verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu
vermeiden; die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen
erstrecken sich auf alle ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Ist eines von mehreren
ämtern ein Ehrenamt und wird die Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem
Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens
verhängt, können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre
Rechtsfolgen auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen
Nebentätigkeiten beschränkt werden.
(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der früher in einem anderen
Dienstverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden
Dienstherrn gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert sie
oder er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese
Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in
dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt
worden, darf sie oder er nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt
werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis zum Land, den
Gemeinden, Kreisen, ämtern sowie sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit
sowie den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
begründet werden.
§ 11 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des
monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. §
8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 12 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder
der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung und die Befugnis, die
Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem
früheren Amt verliehen wurden. Die Hinterbliebenen verlieren den Anspruch
auf Versorgung.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die Ruhestandsbeamtin oder
der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer
Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung
des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich
auf alle ämter, die die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei
Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 13 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach
pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des
Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des
Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt
werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein Dienstvergehen das
Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist
aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem
Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als noch
im Dienst befindliche Beamtin oder im Dienst befindlicher Beamter aus dem
Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf-
oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder
Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme
verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2
Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen
nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht
ausgesprochen werden. Eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung
darf nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die
Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren
rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der
Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine
Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn dieser Sachverhalt ein
Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder
Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre
vergangen, darf ein Verweis nicht mehr ausgesprochen werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre
vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine
Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre
vergangen, darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung des
Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der
Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von
Ermittlungen gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf
unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des
Disziplinarverfahrens nach § 23 oder für die Dauer der Beteiligung des
Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts
ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem
Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses
Verfahrens gehemmt.
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine
Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf
nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen
Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die
Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als
von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist, nach deren Ablauf das Verwertungsverbot eintritt, beginnt mit
der Abschlussentscheidung der oder des Dienstvorgesetzten oder des
Disziplinargerichts. Sie endet nicht, solange ein gegen die Beamtin oder den
Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar
abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden
darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht
vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des
Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen
die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach
Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu
vernichten. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die
Entfernung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der
Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie
oder er auf das Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist.
Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu
vermerken.
(4) Für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt
haben, findet § 90 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Entfernung und Vernichtung der betreffenden Vorgänge
auch in den Fällen der Nummer 2 von Amts wegen erfolgt, sofern die Beamtin
oder der Beamte keinen Antrag stellt. Im übrigen gelten Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.
Dritter Teil Behördliches Disziplinarverfahren
Abschnitt I Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 17 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Einleitung von Amts wegen
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht
eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte ein
Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
Die oberste Dienstbehörde ist unverzüglich von der Einleitung des
Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Sie kann das Disziplinarverfahren
jederzeit an sich ziehen.
(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist,
dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen
werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem
Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere ämter inne, die
nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder
der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser
ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten
einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die
anderen ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen
die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet
werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere ämter inne, die
im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der
Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die
oder der für das Hauptamt zuständig ist.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 3 werden durch eine
Beurlaubung, Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.
§ 18 Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten
oder der obersten Dienstbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens
zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden
tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem
Beamten mitzuteilen.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 19 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Ausdehnung und Beschränkung
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den
§ § 32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den
§ § 32 bis 34 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden
werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme
voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig
zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das
Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für
die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen
Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren
Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen
Disziplinarverfahrens sein.
Abschnitt II Durchführung
§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des
Beamten
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung und die Ausdehnung
des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihr oder
ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird.
Sie oder er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm
freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache
auszusagen und sich jederzeit einer Bevollmächtigten oder eines
Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem
Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich
mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat die
Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen,
ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung
durchzuführen. Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen
gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur
mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat sie oder er dies
unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder sie
oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin
oder dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung
unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des
Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.
§ 21 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Zentrale Disziplinarbehörde
(1) Die Zentrale Disziplinarbehörde wirkt auf eine einheitliche Ausübung der
Disziplinarbefugnis bei schweren Dienstvergehen hin. Sie ist in
Disziplinarverfahren, die voraussichtlich zu Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr.
3, 4 oder 5 oder § 5 Abs. 2 führen werden, unverzüglich zu unterrichten.
Verfahrensabschließende Entscheidungen sind ihr in diesen Fällen
mitzuteilen.
(2) Die Zentrale Disziplinarbehörde kann auf Antrag der zuständigen obersten
Dienstbehörde ein eingeleitetes Disziplinarverfahren, das voraussichtlich zu
einer Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder § 5 Abs. 2 Nr. 2 führen
wird, durchführen. Sie hat in diesen Fällen die Befugnisse der
Dienstvorgesetzten und obersten Dienstbehörden nach den Vorschriften dieses
Gesetzes. Maßnahmen der Zentralen Disziplinarbehörde, die das behördliche
Disziplinarverfahren abschließen, sollen im Einvernehmen mit der obersten
Dienstbehörde erfolgen.
(3) Die Zentrale Disziplinarbehörde berät alle Dienstvorgesetzten und
obersten Dienstbehörden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bei der
Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zwecke dürfen ihr die im
Einzelfall erforderlichen Personalaktendaten der oder des Betroffenen
übermittelt werden. Nach Abschluss der Beratung sind die überlassenen
Unterlagen zurückzugeben und die bei ihr gespeicherten personenbezogenen
Daten zu löschen.
(4) Zentrale Disziplinarbehörde ist das Innenministerium. Hinsichtlich der
Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ist sie nur zuständig für die Beamtinnen
und Beamten des Landes mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
und der Bereiche des Landtags und des Landesrechnungshofs.
§ 22 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen,
Ausnahmen und Bindungen
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen
durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände
zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam
sind. Die oberste Dienstbehörde kann die Ermittlungen an sich ziehen.
(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der
tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder
Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach
§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei
schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von
Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige
Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen
gesetzlich geordneten Verfahrens.
(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem
Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 sind in einem Disziplinarverfahren, das
denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Die in einem anderen
gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen
sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren
ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.
§ 23 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren
oder anderen Verfahren, Aussetzung
(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem
Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche
Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt; das
Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft
nach § 160 der Strafprozessordnung mit der Erforschung des Sachverhalts, der
dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, begonnen hat. Die Aussetzung
unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder
wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der
Person der Beamtin oder des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist
unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2
nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem
anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist,
deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von
wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten
entsprechend.
§ 24 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Beweiserhebung
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
Urkunden und Akten beigezogen,
der Augenschein eingenommen sowie
Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche
Äußerung eingeholt
werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen
gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind sowie Niederschriften
über einen richterlichen Augenschein können ohne nochmalige Beweiserhebung
verwertet werden.
(3) über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben,
soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer
Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung
von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen sowie an der Einnahme des
Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Die
Beamtin oder der Beamte kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit
dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der
Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein
schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm zugänglich zu machen, soweit nicht
zwingende Gründe dem entgegenstehen.
§ 25 Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige
(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung
von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über
die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder
Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von
Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes als Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines
der in den § § 52 bis 55 und § 76 der Strafprozessordnung bezeichneten
Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das
Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind
der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der
Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die
Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des
Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Dienstvorgesetzten oder ihren
Vertreterinnen oder Vertretern gestellt werden.
§ 26 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Herausgabe von Unterlagen
Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, elektronische
Datenträger, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich
technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf
Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das
Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen
und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt
§ 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen
und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung
darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr oder ihm
zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme
zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht
außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über
Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in
diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der
Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 28 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Protokoll
über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten sowie über Beweiserhebungen
sind Protokolle aufzunehmen; § 168 a der Strafprozessordnung gilt
entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften
und bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines
Aktenvermerks.
§ 29 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Innerdienstliche Informationen
(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit
personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten
und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die
Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im
Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem
entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder
anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des
Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin
oder des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht
entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie
zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über
Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über
Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter
Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des
Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige übertragung von Aufgaben
oder ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus
besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange der
Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.
§ 30 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Abschließende Anhörung
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten
Gelegenheit zu geben, sich abschließend mündlich oder schriftlich zu äußern;
§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das
Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.
§ 31 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Abgabe des Disziplinarverfahrens
Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und
Ermittlungen ihre oder seine Befugnisse nicht für ausreichend, führt sie
oder er die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei. Diese kann das
Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten
zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder
dessen Befugnisse für ausreichend hält.
Abschnitt III Abschlussentscheidung
§ 32 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
nach den § § 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden
darf oder
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen
unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
die Beamtin oder der Beamte stirbt,
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer
gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
eintreten oder in einem anderen Disziplinarverfahren auf Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt worden ist.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
§ 33 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Disziplinarverfügung
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine
Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung angezeigt, wird eine solche
Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Diese ist zu begründen
und zuzustellen.
(2) Die Dienstvorgesetzten sind zu Verweisen, Geldbußen und Kürzungen der
Dienstbezüge gegen die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.
Kürzungen des Ruhegehalts können die nach § 49 zur Ausübung der
Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten aussprechen.
(3) Zurückstufungen kann die oberste Dienstbehörde aussprechen.
§ 34 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist
gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten durch die oberste
Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten durch die nach
§ 49 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten
erhoben.
§ 35 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Beteiligung der obersten Dienstbehörde
Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass
der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der Zustimmung zuzuleiten.
äußert sich diese innerhalb eines Monats nicht, gilt die Zustimmung als
erteilt. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren
zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält. Satz 1 gilt
nicht für Einstellungs- und Disziplinarverfügungen gegen Beamtinnen und
Beamte
der Gemeinden und kreisangehörigen Städte über 20.000 Einwohnerinnen und
Einwohner,
der Kreise und kreisfreien Städte und
kommunaler Zweckverbände, die der Aufsicht des Innenministeriums
unterliegen.
§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf-
oder Bußgeldverfahren
Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in
einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts
eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14
die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung
von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat,
aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen, sobald diese oder
dieser Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat.
§ 37 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Kostentragungspflicht
(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine
Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, können die entstandenen Auslagen
auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das der Beamtin oder dem
Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die
Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten
der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Auslagen entstanden,
können ihr oder ihm diese nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die
entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines
Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt
oder im Verhältnis geteilt werden.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der
Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich die Beamtin
oder der Beamte einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes
bedient, sind auch deren oder dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.
Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten
entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen; das Verschulden
einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.
Abschnitt IV Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
Erläuterungen
§ 38 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Zulässigkeit
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine
Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des
Disziplinarverfahrens unter Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen
Dienst- oder Anwärterbezüge vorläufig des Dienstes entheben, wenn
im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird
oder
bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf
voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des
Beamtenstatusgesetzes, oder nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des
Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 5 des
Landesbeamtengesetzes erfolgen wird.
Ohne Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen kann sie gleichzeitig mit
oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens die Beamtin oder den
Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch ihr oder sein
Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich
beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung
der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis
steht. § 39 des Beamtenstatusgesetzes bleibt unberührt.
(2) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
entsprechend.
§ 39 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Rechtswirkungen
(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung
von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und
vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle ämter, die die Beamtin oder der
Beamte inne hat.
(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang
mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) Ist die Beamtin oder der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben und
wird sie oder er während dieser Zeit vorläufig des Dienstes enthoben, dauert
der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge
fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ihren
oder seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch
die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von
der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen
und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden
mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
§ 40 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge
(1) Die nach § 38 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine
Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder
Beamter oder Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden
ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach
der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts
geführt hat oder
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3
eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage
zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt
gewesen wäre.
(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des
Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 einbehaltenen
Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte
aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten angerechnet werden, die die
Beamtin oder der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt
hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die
Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein
Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet,
über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
Vierter Teil Gerichtliches Disziplinarverfahren
Bundesdisziplinargesetz
§ 41 Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes, Besetzung der Kammer
für Disziplinarsachen
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für das
gerichtliche Disziplinarverfahren
Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes
entsprechend.
(2) Der Kammer für Disziplinarsachen gehört mindestens eine Frau an. Richtet
sich das Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, so sollen der Kammer
mindestens zwei Frauen angehören.
§ 42 Ausschluss des Vorverfahrens
Vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage der Beamtin oder des
Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt.
§ 43 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
(1) Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter
(Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer) müssen auf Lebenszeit oder auf
Zeit ernannte Beamtinnen und Beamte bei einem unter das Landesbeamtengesetz
fallenden Dienstherrn sein.
(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium stellt für jeweils fünf
Kalenderjahre eine Vorschlagsliste von Beamtinnen und Beamten auf, aus der
die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer auszulosen sind. Hierbei ist
die doppelte Anzahl der durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und
Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. In den Listen sind die Beamtinnen und
Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen gegliedert aufzuführen.
Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Landesverbände und die im Land
bestehenden Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und
Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können für die Aufnahme von
Beamtinnen und Beamten in die Listen Vorschläge machen
(3) Für jeden Senat des Oberverwaltungsgerichts, der für Disziplinarsachen
zuständig ist, werden die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für
eine Amtszeit von fünf Jahren von zwei vom Präsidium des
Oberverwaltungsgerichts bestimmten Richterinnen oder Richtern ausgelost und
in der Reihenfolge der Auslosung in Listen eingetragen. Für Fälle
unvorhergesehener Verhinderung von Beamtenbeisitzerinnen oder
Beamtenbeisitzern sind mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter
auszulosen und in Hilfslisten einzutragen. über die Auslosung wird von der
Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine
Niederschrift aufgenommen. Das Oberverwaltungsgericht setzt die
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kenntnis
und teilt dem Verwaltungsgericht die Namen der ausgelosten Beamtinnen und
Beamten mit.
(4) Für jede Kammer des Verwaltungsgerichts, die für Disziplinarsachen
zuständig ist, werden die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer von
zwei vom Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmten
Verwaltungsgerichtsdirektorinnen oder Verwaltungsgerichtsdirektoren aus den
vom Oberverwaltungsgericht nicht ausgelosten Beamtinnen und Beamten
ausgelost. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer ist
unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
46 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes sowie von § 41 Abs. 2 die
Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt.
Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(6) Für Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes gelten die Absätze 2
bis 5 mit der Maßgabe, dass das für die Justiz zuständige Ministerium die
Vorschlagsliste von der zuständigen obersten Bundesbehörde anfordert. Die
obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen
Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können
Beamtinnen und Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen.
Fünfter Teil Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 44 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
bei Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2
beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum
Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem
Vorbehalt der Rückforderung, wenn und soweit für den gleichen Zeitraum eine
Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des
Rückforderungsanspruchs hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der
Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren
Unterhalt die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der
Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann
dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im
Sinne des § 18 a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buchs
Sozialgesetzbuch angerechnet. Die frühere Beamtin oder der frühere Beamte
oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist
verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle änderungen in ihren oder
seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam
sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie oder er dieser Pflicht
schuldhaft nicht nach, kann ihr oder ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die
Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn ein anderes
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 10 Abs. 6 begründet wird.
§ 45 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung
des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde der
ehemaligen Beamtin oder dem ehemaligen Beamten oder der ehemaligen
Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen
das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die
Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er ihr
oder sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu
beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den § § 331 bis 335 des
Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren oder seinen eigenen
Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine
Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer
entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit
folgenden Maßgaben festzusetzen:
Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung nicht erreichen und
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen
zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14
Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der
Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an die frühere Beamtin oder den
früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn diese oder dieser das 65.
Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine
entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt
in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer
Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der
Versorgungsbezüge nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten.
Die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte erhält 55 %
der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis die Ehe bereits bestanden hatte.
§ 46 Begnadigung
(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das
Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Die Befugnis
kann übertragen werden. Die übertragung ist im Amtsblatt für
Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des
Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 34 Abs. 2 des
Landesbeamtengesetzes entsprechend.
Sechster Teil Besondere Bestimmungen
§ 47 Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte
Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, ämter und kommunalen
Zweckverbände nehmen die Kommunalaufsichtsbehörden die Aufgaben der obersten
Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes wahr. Haben die Beamtinnen und
Beamten keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten mit
Disziplinarbefugnis, nehmen die Kommunalaufsichtsbehörden auch die Aufgaben
der oder des Dienstvorgesetzten im Sinne dieses Gesetzes wahr. § 17 Abs. 1
Satz 3 und 4 und § 22 Abs. 1 Satz 3 finden keine Anwendung.
§ 48 Dienstvorgesetzte
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung, sofern dies erforderlich ist, festzulegen, wer
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist.
Dabei können von § 17 Abs. 4 abweichende Zuständigkeiten bestimmt werden.
§ 49 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die
Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch
allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte
übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr,
bestimmt das Innenministerium, welche Behörde zuständig ist.
§ 50 Übergangsbestimmungen
(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete Disziplinarverfahren werden nach
bisherigem Recht fortgeführt und abgeschlossen.
(2) Ungeachtet dessen steht den Beamtinnen und Beamten sowie den
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bis zur Erhebung der
Disziplinarklage das Recht zu, sich für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu
entscheiden. Die Rechtsausübung ist der Einleitungsbehörde schriftlich
anzuzeigen; sie ist nicht widerrufbar. In diesen Fällen verbleibt es für das
weitere Disziplinarverfahren bei der Zuständigkeit der Einleitungsbehörde.
Die Durchführung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen kann die
Einleitungsbehörde auf die bisherige Untersuchungsführerin oder den
bisherigen Untersuchungsführer oder eine andere Beamtin oder einen anderen
Beamten übertragen.