Disziplinarrecht in Hamburg: Landesdisziplinargesetz

Hamburg hat ab 01.03.04 ein Disziplinargesetz, bis dahin gab es für die
Landesbeamten der Hansestadt Hamburg eine hamburgische Disziplinarordnung.
Für die laufenden Verfahren gab es Übergangsregelungen, die inzwischen keine
Bedeutung mehr haben dürften. Denn jetzt wird fast ausnahmslos neues Recht anzuwenden sein.
Das Disziplinargesetz brachte eine grundlegende Veränderung des bisher geltenden Verfahrensrechts
mit sich. Ähnlich wie im Bund (Bundesdisziplinargesetz) und den meisten Ländern
(Landesdisziplinargesetze) löste sich das Disziplinarrecht von der Strafprozessordnung.
Man legt jetzt die Regelungen des Verwaltungsverfahrens und des
Verwaltungsgerichtsverfahrens zugrunde, wenn das Disziplinargesetz selbst keine
eindeutigen Regelungen enthält.
Neu ist unter anderem, dass das Disziplinargesetz - im Gegensatz zur
früheren Landesdisziplinarordnung der Hansestadt Hamburg - die Möglichkeit
einer Revision zum Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Die Revision bedarf der Zulassung.
Das Disziplinargesetz der Hansestadt Hamburg wurde im Juli 2007 in §§ 47, 68
und 73 geändert (GVBl. 236).
Weitere Änderungen erfolgte im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen
Landesbeamtengesetzes. Davon am wichtigsten vielleicht: ein neuer § 23 a
HmbDG (Disziplinargesetz der Hansestadt Hamburg) wurde in das Gesetz
aufgenommen.
§ 23 a HmbDG: Abgekürztes Verfahren
(1) Ein Disziplinarverfahren kann mit Zustimmung der
Beamtin oder des Beamten durch Zusammenfassung der
einzelnen Verfahrensregelungen des § 23 Absätze 1 bis 7
in einer als Belehrungsprotokoll zu bezeichnenden Verfügung
abgekürzt werden, wenn feststeht, dass nach § 16
oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen
werden darf. Auf die Anhörungsfristen des § 23
Absatz 4 Satz 1 kann einvernehmlich verzichtet werden.
Die Zustimmung bedarf der Schriftform; sie ist
unwiderruflich.
(2) § 32 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.