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Disziplinarrecht in Hamburg: Landesdisziplinargesetz
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Hamburg hat ab 01.03.04 ein Disziplinargesetz, bis dahin gab es für die Landesbeamten der Hansestadt Hamburg eine hamburgische Disziplinarordnung.

Für die laufenden Verfahren gab es Übergangsregelungen, die inzwischen keine Bedeutung mehr haben dürften. Denn jetzt wird fast ausnahmslos neues Recht anzuwenden sein.


Das Disziplinargesetz brachte eine grundlegende Veränderung des bisher geltenden Verfahrensrechts mit sich. Ähnlich wie im Bund (Bundesdisziplinargesetz) und den meisten Ländern (Landesdisziplinargesetze) löste sich das Disziplinarrecht von der Strafprozessordnung.
Man legt jetzt die Regelungen des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsgerichtsverfahrens zugrunde, wenn das Disziplinargesetz selbst keine eindeutigen Regelungen enthält.
Neu ist unter anderem, dass das Disziplinargesetz - im Gegensatz zur früheren Landesdisziplinarordnung der Hansestadt Hamburg - die Möglichkeit einer Revision zum Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Die Revision bedarf der Zulassung.

Das Disziplinargesetz der Hansestadt Hamburg wurde im Juli 2007 in §§ 47, 68 und 73 geändert (GVBl. 236).
Weitere Änderungen erfolgte im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Landesbeamtengesetzes. Davon am wichtigsten vielleicht: ein neuer § 23 a HmbDG (Disziplinargesetz der Hansestadt Hamburg) wurde in das Gesetz aufgenommen.

§ 23 a HmbDG: Abgekürztes Verfahren

(1) Ein Disziplinarverfahren kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten durch Zusammenfassung der einzelnen Verfahrensregelungen des § 23 Absätze 1 bis 7 in einer als Belehrungsprotokoll zu bezeichnenden Verfügung abgekürzt werden, wenn feststeht, dass nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Auf die Anhörungsfristen des § 23 Absatz 4 Satz 1 kann einvernehmlich verzichtet werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform; sie ist unwiderruflich.

(2) § 32 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.